Einkommensteuer auf stille Reserven
Beantwortet
Fragestellung
Ein Industriegrundstück ist mit einer Werkhalle (Baujahr 1972) bebaut. Die Halle ist in Metall-Skelettbauweise mit leichter Ausmauerung und Flachdach ohne jede Wärmeisolierung gefertigt.
Heute nicht mehr Stand der Technik!
Der Betriebsinhaber (Eingeschriebener Kaufmann.) hat die Fertigung seit dem 01.01.2015 altersbedingt (83 Jahre) komplett eingestellt und den Betrieb (Bilanzierendes Einzelunternehmen im Bereich Stahl-Behälterbau) abgemeldet.
Das Betriebsgrundstück soll/muss (keinerlei Altersrücklagen!) verkauft werden.
Alle!!! Kaufinteressenten sind nur an einem unbebauten Grundstück interessiert.
Die Große Frage?
Wie gestaltet sich die Versteuerung stiller Reserven aus diesem bebauten Grundstück? Errechnen sich die stillen Reserven schlicht aus dem erzielten Verkaufspreis (der sich ja ergibt ohne!!! Bewertung der unerwünschten!!! Werkhalle und womöglich unter Abzug!!! von Abrisskosten!!!)?
Oder wird das Finanzamt noch mit einem fiktiven Hallenwert die Berechnung der stillen Reserven nach oben treiben wollen/dürfen?
Welche Argumentation gegenüber dem Finanzamt wäre wohl günstig, um die stillen Reserven so klein wie möglich zu halten?
Danke für Ihre Antwort.
U. H.
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Fragensteller,
die Einstellung des Betriebs durch den Betriebsinhaber führt aus steuerlicher Sicht zu einer Betriebsaufgabe i. S. d. § 16 Abs. 3 EStG. Voraussetzung hierfür ist, dass der Betriebsinhaber aufgrund eines Entschlusses, den Betrieb aufzugeben, alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang, d. h. innerhalb kurzer Zeit, entweder in das Privatvermögen überführt, anderen betriebsfremden Zwecken zuführt oder insgesamt einzeln an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt.
Das Erfordernis eines "einheitlichen Vorgangs" ist zum einen dahin zu verstehen, dass von dem Betriebsinhaber bei der Betriebsaufgabe ein ununterbrochen zielgerichtetes Handeln verlangt wird. Zum anderen ist das Erfordernis zeitlich zu verstehen. Die einzelnen Veräußerungen des wesentlichen Betriebsvermögens müssen in einem relativ kurzen Zeitraum abgewickelt werden.
Eine genaue Zeitbestimmung für einen „relativ kurzen Zeitraum“ kann jedoch nicht getroffen werden. Die Rechtsprechung sieht einen Zeitraum von sechs Monaten als ausreichend kurz an. Ein Zeitraum von 14 Monaten kann bei besonderen Erfordernissen noch angemessen sein. Ein Zeitraum von 36 Monaten ist jedoch definitiv zu lang.
Soweit das Grundstück zeitnah veräußert wird ist m. E. noch ein zeitlicher Bezug zur Betriebseinstellung zum 01.01.2015 zu sehen.
Nach § 16 Abs. 2 EStG hat der Betriebsinhaber einen Veräußerungsgewinn zu versteuern. Das ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des hingegebenen Betriebsvermögens übersteigt.
Zu dem Veräußerungspreis zählt unzweifelhaft der Verkaufspreis des Grund und Bodens.
Da das Gebäude (Industriehalle) von den Kaufinteressenten nicht gewünscht ist, ist es m. E. fraglich, ob das Gebäude tatsächlich stille Reserven enthält. Da der Betriebsinhaber das Gebäude auch nicht mit in sein Privatvermögen übernimmt, sondern das Betriebsgrundstück sogar abgerissen werden muss, ist für das Gebäude meines Erachtens keine Hinzurechnung beim Veräußerungspreis vorzunehmen.
Soweit der Betriebsinhaber die Abbruchkosten selbst zu tragen hat, mindern diese Kosten des zu versteuernde Betriebsaufgabeergebnis (Vgl. BFH Urteil vom 11.03.1982 - IV R 25/79).
Im Ergebnis hätte der Betriebsinhaber – nach den Sachverhaltsangaben – folgenden Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG zu versteuern:
Verkaufspreis Grund und Boden zzgl. gemeine Werte der vom Betriebsinhaber in das Privatvermögen übernommenen Wirtschaftsgüter (z. B. Firmen-PKW o. ä.) abzüglich Abbruchkosten und abzüglich des Wertes des Betriebsvermögens (entspricht in der Regel dem Kapitalkonto des Betriebsinhabers).
Aufgrund des hohen Alters des Betriebsinhabers stehen ihm für die Betriebsaufgabe die Vergünstigungen des § 16 Abs. 4 EStG (Freibetrag) und § 34 Abs. 1 EStG (Steuersatzvergünstigung) offen. Da die Vergünstigungen jedoch nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden können, darf der Betriebsinhaber diese Vergünstigungen bislang noch nicht in Anspruch genommen haben (bspw. bei einem anderen Betrieb).
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Gebert
Steuerberater
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Besten Dank für die Beantwortung meiner Frage.
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Mit freundlichen Grüßen
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Mit freundlichen Grüßen
Christian Gebert
Steuerberater