Einkommenssteuererklärung: Einfluss Jobticket auf Entfernungspauschale
Beantwortet von Steuerberaterin Angelique Staudte in unter 2 Stunden
Fragestellung
Guten Tag,
anbei erhalten Sie je einen Screenshot der Gehaltsabrechnung meines neuen AG von Dez-18 und einmal Feb-19.
Ich bekomme 2 Jobtickets (1x für Köln und 1x VRR). Eines erwirbt der AG für mich (Köln, 56 EUR) und eines beziehe ich selbst (VRR, 130,11). Zu Zweiterem: dafür habe ich eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag: Es heißt: Monatlicher Fahrkartenzuschuss i.H.v. 130,11 EUR, anfallende Steuern und Sozialvers.beiträge werden vom Arbeitnehmer gezahlt.
Aktuell erstelle ich meine Steuererklärung 2018 mit der Software Tax 2019 von Buhl.
Hier weiß ich nun nicht, ob ich bei der Entfernungspauschale angeben muss: [alle KM zur ersten Arbeitsstätte] „durch unentgeltliche oder verbilligte Beförderung des AG zurückgelegt" oder "mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt".
M.a.W.: Haben die beiden separat ausgewiesene Zuschüsse Einfluss auf meine Entfernungspauschale bzw. fällt diese dann komplett weg, oder nur in Teilen? Wenn in Teilen: Wie gebe ich das innerhalb der Software an?
Letzte Frage: Ich hatte gelesen, dass sich steuerlich etwas geändert hat bei den Jobtickets per 01.01.2019. Auf meiner Feb-19-Abrechnung sieht aber alles genauso aus wie in 2018 (daher hatte ich diese ebenfalls angehängt). Hat sich für mich nichts geändert? Und: Was würde sich ggfs. für die 2019er-Steuererklärung ändern?
Vielen Dank vorab für Ihre Hilfe!
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Antwort von Steuerberaterin Angelique Staudte
Sehr geehrte(e) Ratsuchende(r),
die Jobtickets sind ab dem Jahr 2019 steuer- und sozialversicherungsfrei. Dies wurde auch in der Gehaltsabrechnung Februar 2019 so berücksichtigt. Die Abkürzung JFF heißt, dass der Bezug sozialversicherungs- und lohnsteuerfrei ist. Zuvor (in 2018) war die Abkürzung JLL und somit laufend pflichtig in Sozialversicherung und Lohnsteuer. Diese gesetzliche Änderung wurde vom Arbeitgeber insoweit berücksichtigt.
Normalerweise wurden Jobtickets bislang pauschal versteuert und sind entsprechend auf der Lohnsteuerbescheinigung vermerkt gewesen. Bei Ihnen jedoch nicht, sodass diese keine Minderung in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 verursachen. Sie können entsprechend die Kilometerpauschale ansetzen ODER die tatsächlichen Kosten für öffentlichen Nahverkehr (Jobtickets), sofern diese höher sind. Für das Jahr 2019 müssen Sie entsprechend keine Angaben zur verbilligten Beförderung notwendig.
Ab dem Jahr 2019 sind nun die Jobtickets steuerfrei und werden auch so vom Arbeitgeber behandelt. Diese werden auf der Lohnsteuerbescheinigung 2019 enthalten sein, sodass diese in der Einkommensteuererklärung von der Entfernungspauschale (Kilometer der einfachen Strecke x 230 Tage x 0,30 € oder tatsächliche Kosten des Jobtickets) abgezogen werden und damit den absetzbaren Betrag mindern. Für die steuerfreien Jobtickets gibt es ein besonderes Feld außerhalb dieser Erfassungsmaske. In der Regel sollte dies das Feld 39 "Arbeitgeberleistungen lt. Nr. 17 und 18 der Lohnsteuerbescheinigung und von der Agentur für Arbeit gezahlt Fahrtkostenzuschüsse" sein.
Gerne stehe ich Ihnen bei Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Steuerberaterin Angelique Staudte
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