Einkommenssteuer - Schweiz - Deutschland
Fragestellung
Guten Tag Herr Balluff,
meine Frau und ich sind momentan beide in Heidelberg beschäftigt. Meine Frau wird ab April 2017 in der Schweiz eine Stelle als Ärztin antreten (angestellt). Ich möchte weiterhin bei meinem deutschen Arbeitgeber beschäftigt bleiben – aber meinen Lebensmittelpunkt ebenfalls in die Schweiz verlegen. Ich kann überwiegend aus dem Homeoffice arbeiten. Müsste lediglich alle zwei Wochen zwei Tage (eine Übernachtung) nach Heidelberg in die Zentrale.
Entfernung: Zürich - Hedielberg = 320 km
Mein deutscher Arbeitgeber ist auch einverstanden, eine Kompensation für die höheren Lebenshaltungskosten in der Schweiz zu zahlen.
Unter welchen Bedingungen zahle ich dann Steuern und Sozialabgaben in der Schweiz? Oder besteht auch die Gefahr, in beiden Ländern besteuert zu werden?
Meine Frau würde ganz normal in den ersten Jahren Quellensteuer abführen. Wie führe ich meine Lohnsteuer dann künftig ab? Muss ich eine Steuererklärung machen? Wenn ja: Müssen wir diese Steuererklärung als Ehepaar dann gemeinsam abgeben?
Wie führe ich meine Sozialabgaben in der Schweiz ab, wenn ich künftig dort sozialversicherungspflichtig sein sollte? Muss ich diese von meinem deutschen Gehalt selbst an die Schweizer "Sozialeinrichtungen" überweisen?
Wie sieht es mit der Krankenversicherung aus? Ich kann mich in der Schweiz von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Wenn dies gelingt: Kann dann mein deutscher Arbeitgeber wie bisher meine Beiträge an die deutsche Privatversicherung abführen (eine Hälfte würde dann weiter der deutsche Arbeitgeber zahlen, die andere Hälfte würde ich übernehmen).
Ich habe noch zwei Nebentätigkeiten in Deutschland. Diese sind meinem Haupt-Arbeitgeber bekannt. Ich würde diese künftig auch gerne weiterführen, wenn ich meinen Wohnort in die Schweiz verlegt habe (auch hier überwiegend aus dem Schweizer Homeoffice). Ich schreibe momentan als Kleinunternehmer in Deutschland Rechnungen.
Wie würde das in der Schweiz laufen?
Muss ich in der Schweiz für diese Nebentätigkeiten ein kleines Gewerbe anmelden oder einfach nur Rechnungen nach Deutschland stellen?
Muss ich in den Rechnungen Mehrwertsteuer ausweisen?
Muss ich dann für die Nebenjobs in der Schweiz Steuern und Sozialabgaben abführen?
Besten Dank für eine Beantwortung im Voraus.
Beste Grüße!
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
aufgrund der Verlegung des Familienwohnsitzes in die Schweiz sind Sie ausschließlich in der Schweiz ansässig. Die Besteuerung der Tätigkeit richtet sich nach dem Ort der Tätigkeit.
Daher hat Ihr Arbeitgeber die Gehaltszahlungen aufzuteilen, je nachdem wo Sie tätig werden (Home Office Zürich bzw. Firmensitz Heidelberg), würde Steuer und Sozialversicherung anfallen.
Die Lohnsteuer wird durch Ihren Arbeitgeber für Sie abgeführt.
Eine Steuererklärung ist in der Schweiz verpflichtend abzugeben.
Sozialversicherungspflicht besteht nur für im Inland ausgeübte Tätigkeiten. Da Sie die Tätigkeit von Zürich aus ausüben, besteht in Deutschland lediglich eine Krankenversicherungspflicht für die 14-tägig anfallenden Tätigkeiten in Heidelberg. Sie können ein Statusfeststellungsverfahren durchführen lassen. Zuständig ist alleine die DRV Bund. Ein solches Statusfeststellungsverfahren ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil die Folgen einer fehlerhaften sozialversicherungsrechtlichen Einordnung oftmals nur schwer korrigierbar, in jedem Fall aber zeitaufwändig sind.
Da eine entsprechende Sozialversicherungspflicht aufgrund des Ortes der Tätigkeit in der Schweiz besteht, muss Ihr Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge von Ihrem Gehalt einbehalten und die Beiträgen an die schweizer Sozialversicherungsträger überweisen.
Für das Nebengewerbe müssen Sie ein Kleingewerbe anmelden und sich bei der eidgenössischen Steuerverwaltung anmelden. Die Umsatzgrenze beträgt 100.000 Franken. Solange Sie auf die Steuerbefreiung für Umsätze von Kleinunternehmern nicht verzichten, brauchen Sie in den Rechnungen keine Umsatzsteuer auszuweisen.
Die Gewinne aus gewerblichen/selbstständigen Tätigkeiten (d.h. Ihre Nebenjobs) würden natürlich steuerpflichtig sein. Selbständig Erwerbende, also Inhaber einer Einzelfirma, müssen sich hingegen selber bei der jeweiligen AHV-Ausgleichskasse anmelden, wenn sie mehr als CHF 2’300 Gewinn pro Kalenderjahr erwirtschaften (Art. 19 AHV-Verordnung). Diese klärt dann ab, ob man als selbständig im Sinne des Sozialversicherungsrechts gilt oder nicht. Die Kriterien dafür hat die AHV in einem Merkblatt für Selbständigerwerbende festgehalten.
Da beim Einzelunternehmer der Gewinn auch gleich dem Lohn entspricht zahlt man auf den gesamten Gewinn der Einzelfirma AHV-Beiträge (im Unterschied z.B. zur GmbH, welche nur auf den Lohn, nicht aber auf den Gewinnanteil der Gesellschafter AHV abrechnet). Der Satz für AHV, IV und EO beträgt 10.1% zzgl Verwaltungskosten. Bei einem Gewinn unter CHF 55’700 (ab 01.01.2013: 56’200) gelten reduzierte Sätze.
Arbeitslosigkeit (Arbeitslosenversicherung)
Gegen Arbeitslosigkeit können sich Selbständigerwerbende auch freiwillig nicht versichern, dafür sind auch keine Prämien zu bezahlen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnte. Bei weiteren Rückfragen verwenden Sie bitte die Kommentarfunktion. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
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leider kann ich den Auftrag nicht bis 10.00 Uhr abschließen. Könnten Sie bitte die Deadline auf heute Abend verlängern?
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
besten Dank für Ihre Ausführungen.
Ich hätte jedoch folgende Rückfragen.
Sie schreiben:
Daher hat Ihr Arbeitgeber die Gehaltszahlungen aufzuteilen, je nachdem wo Sie tätig werden (Home Office Zürich bzw. Firmensitz Heidelberg), würde Steuer und Sozialversicherung anfallen.
Das verstehe ich nicht ganz. Bin ich also doch für einen Teil meines Gehaltes in Deutschland steuer- und sozialversicherungspflichtig? Ich bin davon ausgegangen, dass ich für das gesamte Gehalt ausschließlich in der Schweiz Steuern und Sozialabgaben zahlen muss, wenn ich nur an max. 60 Tagen im Jahr beruflich in Deutschland übernachte.
Sie schreiben, dass mein deutscher Arbeitgeber sowohl meine Lohnsteuer als auch die entsprechenden Sozialversicherungs-Beiträge für mich in die Schweiz abführt.
Muss mein deutscher Arbeitgeber mich also in der Schweiz bei der Quellensteuer (Lohnsteuer) anmelden und diese dann für mich abführen?
Zu den Sozialversicherungsbeiträgen: Diese werden in der Schweiz überwiegend auch hälftig vom AG und AN getragen. Zieht mein deutscher Arbeitgeber also die eine Hälfte der Beiträge von meinem Lohn ab und überwiest diese dem Schweizer Steueramt und die andere Hälfte (Arbeitgeberanteile) überweist er direkt an die entsprechenden Einrichtungen in der Schweiz?
Eine letzte Nachfrage habe ich zu Ihrer Antwort bezüglich meines Nebengewerbes:
Sie schreiben von einer Umsatzgrenze von 100.000 Franken. Worauf bezieht sich diese Grenze konkret? Darunter kann man in der Schweiz als Kleinunternehmer abreiten und darüber nicht?
Besten Dank im Voraus für die Beantwortung!
die 60-Tageregelung bezieht sich auf die Tätigkeit als Grenzgänger. Dann würde man regelmässig vom Tätigkeitsort an den Wohnort zurückkehren. Bei Ihnen ist es so, dass Sie in Deutschland nur zeitweise beschäftigt sind. In solchen Fällen geht Deutschland und die Schweiz davon aus, dass keine Grenzgängereigenschaft vorliegt.
Daher würde Lohnsteuerpflicht in Deutschland bestehen. Jedoch kann man nach dem Sinn und Zweck der Grenzgängerregelung in Ihrem Fall das Besteuerungsrecht auch vollständig der Schweiz zuordnen. Denn durch diese Regelung soll die starke Bindung an den Wohnsitzstaat berücksichtigt werden. Ob das deutsche Finanzamt das so sieht, könnte durch eine kostenlose Lohnsteueranrufungsauskunft geklärt werden.
Ihr Arbeitgeber muss für Sie Lohnsteuer in der Schweiz abführen. Dieser muss auch die Sozialversicherungsbeiträge an die Versicherungsträger weiterleiten. Dabei handelt es sich um den vollen Beitrag.
Zur 100.000 Franken Grenze:
Bis 100.000 Franken wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. Darüberhinaus würden Steueranmeldungen notwendig werden. Daher können Sie bis 100.000 Franken als Kleinunternehmer Tätigkeit sein ohne Steueranmeldungen abgeben zu müssen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff