Einkommenssteuer Nebenverdienst
Beantwortet
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Damm,
ich beabsichtige, die Projektsteuerung für den Bau eines Mehrfamilienhauses zu übernehmen. Diese Tätigkeit erstreckt sich von der Vorplanung über die Baubegleitung bis zur Abnahme des Gebäudes. Es handelt sich dabei um eine einmalige Tätigkeit, für die ich anhand meiner Arbeitsleistung eine Vergütung berechnen möchte. Der Betrag liegt voraussichtlich zwischen 5.000,00 € und 10.000,00 € (nach Aufwand). Die Tätigkeit werde ich als Privatperson gegenüber einer anderen Privatperson, die zugleich Bauherr des Neubaus ist, ausüben und sie soll nicht wiederkehrend sein.
Inwiefern ist dieser Betrag steuerpflichtig und falls ja, wonach bestimmt sich die Höhe der Steuerpflicht?
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
Jannis Lange
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort des Experten
Sehr geehte(r) Ratsuchernde(r),
hinsichtlich Ihrer Anfrage vom 21. November 2014 möchte ich Ihnen nachfolgendes mitteilen.
Sachverhalt:
- Sie beabsichtigen die Projektsteuerung für den Bau eines Mehrfamilienhauses zu übernehmen
- Diese Tätigkeit erstreckt sich von der Vorplanung über die Baubegleitung bis zur Abnahme des Gebäudes
- Es soll eine einmalige und nicht wiederkehrende Tätigkeit sein
Frage:
Inwiefern ist dieser Betrag steuerpflichtig und falls ja, wonach bestimmt sich die Höhe der Steuerpflicht?
Steuerliche Beurteilung:
Der Einkommensbesteuerung nach dem Einkommensteuergesetz unterliegen die in § 2 Abs. 1 EStG aufgezählten 7 Einkunftsarten. Hierbei handelt es sich um eine abschließende Aufzählung, sodass Einkünfte, die diesen 7 Einkunftsarten nicht zugeordnet werden können, nicht versteuert werden müssen.
Zu prüfen ist daher, ob die von Ihnen getätigten Einnahmen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören oder einer anderen Einkunftsart zugeordnet werden können.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Die Voraussetzungen für die Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb sind in § 15 Abs. 2 EStG aufgeführt.
Als positive Merkmale für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs werden vorausgesetzt:
- die Selbstständigkeit der Betätigung (R 15.1 EStR)
- die Nachhaltigkeit der Betätigung (H 15.2 EStR)
- die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (H 15.4 EStR)
- die Gewinnerzielungsabsicht (H 15.3 EStR)
In Abgrenzung dazu werden als negative Voraussetzungen für das Vorliegen eines Gewerbebetriebes angenommen:
- Ausübung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 13 EStG
- Ausübung einer selbstständigen Arbeit i.S.d. § 18 EStG
- Tätigkeit erfolgt im Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung
Selbständigkeit (R 15.1 EStR)
Das Merkmal der selbständigen Tätigkeit wird dadurch erfüllt, wenn ein Unternehmer auf eigene Rechnung (= Unternehmerrisiko) sowie auf eigene Verantwortung (= Unternehmerinitiative) tätig wird. Dies ist in Ihrem Fall gegeben.
Nachhaltigkeit (H 15.2 EStR)
Eine Tätigkeit wird nachhaltig ausgeübt, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist. Das bedeutet, dass sie von der Absicht getragen sein muss, sie zu wiederholen und daraus eine selbstständige Erwerbsquelle zu machen (subjektives Tatbestandsmerkmal) und sie sich objektiv als nachhaltig darstellt (objektives Tatbestandsmerkmal). Dieses Tatbestandsmerkmal ist in Ihrem Fall m.E. nicht erfüllt.
Ich möchte Sie aber darauf hinweisen, dass das FG Brandenburg eine nachhaltige Tätigkeit auch in der einmaligen Planung, Anfertigung des Antrags auf Baugenehmigung und Herstellung mehrerer Gebäude sieht, weil es sich um eine Vielzahl von wirtschaftlichen Einzelaktivitäten handelt.
Somit ist nicht ausgeschlossen, dass die Finanzverwaltung Ihre Tätigkeit als nachhaltige Tätigkeit einstufen könnten.
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (H 15.4 EStR)
Das Merkmal der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfordert, dass eine Tätigkeit am Markt gegen Entgelt und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten wird. Der Steuerpflichtige muss nicht in eigener Person seine Leistungen am Markt anbieten, er kann sich hierfür auch eines Maklers oder Vertreters bedienen. Diese Voraussetzung ist m.E. ebenfalls nicht erfüllt.
Gewinnerzielungsabsicht (H 15.3 EStR)
Voraussetzung für die Annahme eines Gewerbebetriebes ist, dass die Tätigkeit mit der Absicht unternommen wird, einen Gewinn zu erzielen. Dieses Merkmal grenzt den Gewerbebetrieb von der einkommensteuerlich unbeachtlichen Liebhaberei ab. Gewinnerzielungsabsicht ist das Streben nach einer Vermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns. Dabei ist unter dem Begriff des Totalgewinns das positive Gesamtergebnis des Betriebes von der Gründung bis zur Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation zu verstehen.
Die Gewinnerzielungsabsicht ist ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das nur anhand objektiver Tatsachen festgestellt werden kann. Entscheidend ist also nicht, ob tatsächlich ein Gesamtgewinn erzielt wurde, von Bedeutung ist vielmehr die Absicht des Steuerpflichtigen mit seiner Tätigkeit einen Totalgewinn zu erzielen. Eine Gewinnerzielungsabsicht fehlt, wenn die zu erzielenden Einnahmen lediglich die Selbstkosten des Betriebs decken sollen.
Nach Ihren Sachverhaltsschilderungen gehe ich jedoch davon aus, dass Sie nicht mit Gewinnerzielungsabsicht tätig sind (Abrechnung nach Aufwand), sodass auch dieses Tatbestandsmerkmal für das Vorliegen eines Gewerbebetriebes nicht erfüllt wird.
Bei den negativen Tatbestandsvoraussetzungen für das Vorliegen eines Gewerbebetriebes ist m.E. die Ausübung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nach § 13 EStG sowie einer selbstständigen Tätigkeit nach § 18 EStG und die Tätigkeit im Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung nicht weiter zu prüfen, da diese offensichtlich nicht zutreffend sind.
Meines Erachten sprechen in Ihrem Fall mehr Argumente gegen das vorliegen von gewerblichen Einkünften. Es ist aber wie vorgenannte nicht auszuschließen, dass die Finanzverwaltung die Tätigkeit als nachhaltig ansieht, was für das Vorliegen von gewerblichen Einkünften spricht.
Sonstige Einkünfte
Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine (sonstige) Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst. Ausreichend ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung in der Weise, dass die Gegenleistung durch das Verhalten des Steuerpflichtigen "ausgelöst" worden ist.
Erhält jemand im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer von ihm erbrachten Tätigkeit eine Provision und nimmt er sie als Gegenleistung an, ist das Entgelt nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar. Eine einmalige Leistung kann ebenfalls den Tatbestand des § 22 Nr. 3 EStG erfüllen.
Sie erhalten Ihr Entgelt als Gegenleistung für Ihr Tun, auch wenn es nur eine einmalige Leistung ist.
Die Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG werden durch den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt. Für die Begriffe "Einnahmen" und "Werbungskosten" gelten grundsätzlich die Regeln der §§ 8 und 9 EStG. Abziehbar sind nur die durch die Einnahmen veranlassten Aufwendungen. Einen Werbungskostenpauschbetrag sieht § 9a EStG für die Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG nicht vor.
Beträgt der Überschuss weniger als 256 EUR, bleibt er steuerfrei. Wird der Betrag von 256 EUR erreicht oder überschritten, so ist der gesamte Überschuss steuerpflichtig.
Zusammenfassung:
Wie vorgenannt liegen eher keiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Die Finanzverwaltung könnte dies aber auch anders beurteilen.
Auch wenn keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen unterliegen Ihre Einnahmen als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer soweit der Überschuss hieraus 256 EUR erreicht oder überschritten wird.
Ich hoffe meine Ausführung sind für Sie hilfreich.
Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Damm
Steuerberater
P.S. Über eine positive Beurteilung würde ich mich freuen !
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