Einkommenschutzbrief und Kündigung mit anschließendem Aufhebungsvertrg
Beantwortet von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle in unter 1 Stunde
Fragestellung
Sehr geehrte Frau True-Bohle
Ich habe in 2010 einen Einkommensschutzbrief bei der Cigna Versicherung abgeschlossen.
Zum Ende September 2016 wurde ich jetzt arbeitssuchend (auf Grund von betriebsbedingter Kündigung), und ich habe mich daraufhin an die Cigna Versicherung gewandt, da ich dachte das der Leistungsfall eingetreten war.
Ich habe jetzt eine Ablehnung bekommen weil ich einem Aufhebungsvertrag zugestimmt habe, obwohl ich nicht gekündigt habe sondern wie mein ehemaliger Arbeitgeber auch bescheinigt, der Arbeitsplatz durch Umstrukturierung weggefallen ist und auch keine andere Beschäftigungsmöglichkeit innerhalb des Konzerns bestand.
Aus dem Aufhebungsvertrag:
§1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Die Parteien sind sich darüber einig, dass das am 01.04.2003 begründete Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der Firma mit Ablauf des 30.09.2016 (das "Beendigungsdatum") enden wird.
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist aus betriebsbedingten Gründen, insbesondere wegen der Umstrukturierung der betroffenen Abteilung erforderlich, da sie den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers entfallen lassen. Andere Beschäftigungsmöglichkeiten innerhalb des Unternehmens der Firma bestehen nicht. Mit dieser Vereinbarung soll eine sonst zwingend notwendige, betriebsbedingte Kündigung vermieden werden.
Ich denke, dass die Entscheidung der Cigna nicht richtig ist.
Wie sehen Sie dass?
Mit freundlichen Grüßen
Zum Zeitpunkt der Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag (Okt. 2015) war ich noch verheiratet und wir hatten eine gemeinsame Rechtsschutzversicherung.
Das Arbeitsverhältnis lief zum 30. Sep. 2016 aus und ich wurde geschieden am 21. Sep. 2016.
Habe ich somit noch Anspruch auf die Rechtsschutzversicherung?
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich denke auch, dass die Cigna nicht richtig liegt:
Wichtig ist, dass Sie nicht selbst gekündigt haben. Das war hier nicht der Fall.
Zwar gibt es eine Klausel, die die Leistung für den Aufhebungsvertrag ausschließt, aber diese Klausel benachteiligt der Kunden unangemessen.
Zweck ist der Schutz von nicht verschuldeter Arbeitslosigkeit. Dieses ist dann nicht zu bejahen, wenn der Arbeitsplatz wegfällt und keine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung besteht
Ein Aufhebungsvertrag muss dann trotz der (unwirksamen) Klausel versichert sein, wenn ansonsten eine betriebsbedingte Kündigung die Folge gewesen wäre und genau das ist hier der Fall.
Daher wird die Entscheidung der Cigna nicht richtig sein.
Ich befürchte aber, dass der Rechtsschutzversicherer nicht eintritt.
Entscheidend ist in der Regel immer, wann die Gegenseite einen Verstoß begangen hat, der zum Versicherungsfall führt.
Und dieser Zeitpunkt ist nicht die Vereinbarung des Aufhebungsvertrages, sondern die Ablehnung der Versicherungsleistung.
Aber insoweit sollten Sie einfach beim Rechtsschutzversicherer anrufen und um Kostenzusage bitten; möglich ist auch hier die Einstandspflicht, was ebenfalls wieder vom abgeschlossenen Vertrag mit dem Rechtsschutzversicherer abhängt.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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