Einkommen Land u. Forstwirtschaft in Spanien für 2016 und 2017
Fragestellung
Vielen Dank für Ihr Angebot, welches ich hiermit gerne annehme. Bitte kontaktieren Sie mich schnellstmöglich, um die Details abzustimmen.
Kontaktdaten:
0043535735235
christine.daxer@speed.at
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Meine ursprüngliche Anfrage:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ein in Deutschland ansässiger Spanier hat in 2016 Anteile an einem landwirtschaftlichen Beitrieb (Olivenhain) in Spanien geerbt. Er ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig.
Lt. Finanzamt unterliegen diese Einkünfte nicht dem DBA und sind somit in Deutschland voll steuerpflichtig. Nur die spanische Steuer kann zum Abzug gebracht werden.
Nun haben wir von einem Urteil FG Köln vom 23.02.11 - 9K286/06 gelesen, indem ein landwirtschaftlicher Betrieb einem Gewerbebetrieb ähnelt und somit das DBA zum Tragen kommt. Oder haben wir das falsch verstanden? Gibt es in der Zwischenzeit ein neues Urteil? Gibt es eine Möglichkeit die Einkünfte im Rahmen des DBA zu versteuern?
Vielen Dank für Ihr unverbindliches Angebot zur Beantwortung unserer Frage.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Daxer
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Ihr Angebot:
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Mit den besten Grüßen
Steuerberater Bernd Thomas
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Einkünfte aus einem in Spanien belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sind nach Art. 6 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Spanien in Spanien zu versteuern. In Deutschland unterliegen diese Einkünfte lediglich dem Progressionsvorbehalt. Es ist also die Freistellungsmethode anzuwenden, nicht die Anrechnungsmethode.
Das Urteil des Finanzgerichts stellt genau dieses fest. Inzwischen ist auch im Doppelbesteuerungsabkommen durch einen Klammereinschub klargestellt, dass land- und forstwirtschaftliche Betriebe in die Regelung des Artikel 6 einzubeziehen sind.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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