Einkomensteuer-Einkommen von Eheman aus Ausland
Fragestellung
Guten Tag, ich habe eine Frage betriff Einkommensteuererklärung. Ehefrau (aus der Tschechischen Republik) hatte in 2019 Einkommen als nichtselbständiger im Deutschland in Höhe von 17993 EUR, sie hat keine steuer bezahlt, keine solidaritätzuschlag, sie hatte Steuerklasse 3. Ehemann - Einkommen aus CZ in Höhe von ca 14173 EUR. Soll ich Einzelveranlagung von Ehegatten oder Zusammenveranlagung bearbeiten? Was ist güngstiger und warum? Was im Anlage WA-Est einfüllen? Vielen Dank. Mili
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Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
bitte teilen Sie mir folgendes mit:
Haben Sie eine gemeinsame Wohnung in Deutschland?
Das Einkommen der Ehefrau ist der Bruttoarbeitslohn?
Das Einkommen aus Tschechien, handelt es sich dabei um Arbeitslohn oder um eine andere Art (welche?) von Einkommen?
Ich werde Ihnen dann sagen, welche Veranlagungsform ich vorschlage und welche Angaben Sie in den Anlagen zur Einkomemnsteuererklärung machen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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Wir haben gemeinsam Wohnun in der Tschechischen Republik und jeden Tag fahre ich in die Arbeit nach Deutschland.
Meine Einkommen aus Deutschland sind Bruttolohn. Einkommen meines Ehepartner ist Arbeitslohn aus CZ.
Bescheinigung EU/EWR haben wir vom CZ bestätigt.
Vielen Dank.
Ich habe bisher keine Antwort bekommen.
Können Sie mir, bitte, antworten?
Danke.
M. Smilkova
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Die steuerlichen Folgen in Tschechien klären Sie bitte vor Ort ab. Beachten Sie bitte, dass die Vorteilhaftigkeit von Jahr zu Jahr neu beurteilt werden sollte.
Soweit Sie die Voraussetzungen zur unbeschränkten Steuerpflicht auf Antrag erfüllen (gemäß Sachverhalt anhand der Anlage EU/EWR nachgewiesen), ist eine gemeinsame Veranlagung deutlich vorteilhaft. Die gemeinsame Veranlagung ermöglicht die Nutzung des doppelten Grundfreibetrags und auch der doppelten anderen Freibeträge bzw. gemeinsamer Höchstbetragsgrenzen, beispielsweise beim Vorsorgeaufwand.
Trotzdem kann es zu eier Nachzahlung kommen, wenn aufgrund der Steuerklasse III bislang keine Steuern einbehalten worden sind.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater