Einkaufsbelege, Rechnungslegung einen Betreuten
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Vetter,
Das Antwortschreiben des Amtsgerichtes Herzberg auf eine Rechnungslegung meines Betreuten bemerkt folgendes: "Aus den Belegen ergibt sich zum großen Teil nicht, was gekauft wurde, sodass die Einkäufe nicht nachvollziehbar sind. Sie werden gebeten, innerhalb von 3 Wochen hierzu Stellung zu nehmen." ("nicht" ist unterstrichen).
Wie ist die Rechtslage dazu und wie sollte ich mich dementsprechend verhalten?
Meine Situation und Standpunkt als Betreuer in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Betreuten sind die folgenden:
Der aller größte Teil der Belege sind von den folgenden Läden: REWE, EDEKA, ALDI, LIDL, PENNY Markt, und wenig andere, wie Rossmann und Mueller. Der lange Teil mit der Auflistung der Einzelartikel wurde nicht miteingereicht, sondern nur der Beleg des Supermarkts mit der Summe aller Artikel. Ich war der Auffassung, dass die Einkäufe damit hinreichend nachvollziehbar sind, da die Belege Datum, Summe der Einkäufe und den jeweiligen Supermarkt identifizieren. Ich war auch der Meinung, das damit nicht nur die Rechte des Betreuten (100% geistig behindert), der mit uns in gemeinsamen Haushalt lebt sondern auch die der anderen Mitglieder berücksichtigt werden, denn es ist nicht zu verhindern und auch nicht praktisch, dass sich der Betreute aller im Haushalt vorhandenen Lebensmittel und Getränke bedient und dass deshalb eine gewisse Überschneidung des Einkaufskorbs unvermeidlich ist. Wir verstehen nicht warum sich die anderen Mitglieder des Haushalts vor dem Betreuungsgericht mit dem Nachweis jedes einzelnen Einkaufsartikels bezüglich ihrer Einkaufsgewohnheiten “ausziehen” müssen und warum nicht die Kategorie Lebensmittel, eingekauft von den bekannten Sortimenten der genannten Supermärkten nicht ausreichend sein kann.
Ich kann einen größeren Teil der Einzelbelege mit der Auflistung der Einzelartikel wieder aus dem Papierkorb sichern, ordnen und versuchen sie den eingereichten, nummerierten Belegen zuzuordnen und zusätzlich einreichen. Das ist möglicherweise die beste Vorgehensweise, aber ich würde doch gern die rechtliche Situation in Niedersachsen kennen und ob es dazu in der Vergangenheit Entscheide gegeben hat.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Kappel
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Antwort von Rechtsanwältin Bianca Vetter
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich danke Ihnen für Ihre Anfrage, die ich Ihnen hiermit gerne beantworten möchte.
Ich möchte Sie zuvor jedoch darauf aufmerksam machen, dass sich meine Antwort nur auf Ihre Angaben und Ihre Frage bezieht. Sollten neue oder noch unbekannte Umstände hinzu kommen, könnte die Antwort anders ausfallen.
Nun zu Ihrer Frage.
Generell ist es so, dass das Betreuungsgericht die Aufgabe hat den Vermögensstatus des Betreuten zu überprüfen. Insbesondere ist das Betreuungsgericht gehalten bei etwaigen Unklarheiten oder auch Fehlern diese zu überprüfen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Das bedeutet, dass das Gericht darauf zu achten hat, dass es eine lückenlose Darstellung aller Einnahme und Ausgaben des Betreuten erhält.
Ihre Aufgabe als Betreuer ist es dabei diese lückenlose Darstellung zu machen.
Daher ist es auch Ihre Pflicht über jede Einnahme und Ausgabe des Betreuten genau Buch zu führen und die einzelnen Belege sorgfältig aufzubewahren. Als Beispiel für eine solche Rechtslegungspflicht kann ich Ihnen die Entscheidung des Bayerischen Oberlandesgericht vom 08.10.1992, Aktenzeichen 3Z BR 105/92 nennen.
Zudem habe beziehungsweise werde ich Ihnen auch ein Merkblatt hoch laden, aus dem Sie die Rechnungslegungspflicht und was das bedeutet ersehen können.
Es ist auch so, dass das Betreuungsgericht im Falle einer nicht lückenlosen und nachvollziehbaren Rechnungslegung den Betreuer entlassen kann. Hierzu kann ich Ihnen die Entscheidungen des OLG Schleswig vom 18.11.2005, Aktenzeichen 2 W 185/05 oder auch wiederum das BayOLG im Beschluss vom 06.03.1996, Aktenzeichen 3Z BR 351/95 nennen.
Vor diesem Hintergrund sollten Sie versuchen die beanstandeten Punkte aufzuklären und sofern noch möglich die fehlenden Belege dem Gericht zukommen zu lassen.
Zudem sollten Sie auch dem Gericht die genaue Situation schildern. Eben, dass es gerade im Hinblick auf die sicher gegebene Sondersituation, dass der Betreute in Ihrem Haushalt lebt zu Überschneidungen kommen kann und auch kommt. Und es Ihnen daher nicht möglich ist jede einzelne Ausgabe des Betreuten zu dokumentieren.
Da ich nicht weiß wie lange Sie schon die Betreuung haben wird das Gericht möglicherweise Ihre Erklärung annehmen. Sie sollten jedoch in Zukunft darauf achten auch wirklich jeden Beleg aufzuheben und zu sammeln.
Zu meinem Bedauern konnte ich keine genauere oder aktuellere Rechtsprechung finden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort behilflich sein konnte.
Ich bitte Sie noch die Möglichkeit der Bewertung meiner Antwort zu nutzen. Hierfür bedanke ich mich vielmals.
Mit freundlichen Grüßen
Bianca Vetter, Rechtsanwältin
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