Eingliederungsvereinbarung vorgelegt – ohne ALG-II-Bescheid
Fragestellung
Ich habe am 11.12. ALG-II beantragt. Meine vollständigen Unterlagen habe ich am 20.1. eingereicht. Nun hatte am 01.02. einen Termin im Jobcenter, bei dem mir eine EGV zur Unterschrift vorgelegt wurde. Diese habe ich mit Verweis auf Bedenkzeit (Unterschrift nicht verweigert!) mit nach Hause genommen. Laut Aussage der Sachbearbeiterin hätte ich dazu 14 Tage Zeit.
Meine Frage(n): Solange ich keinen positiven Leistungsbescheid habe, kann ich doch keine EGV (also einen Vertrag) unterzeichnen?
Gilt eine EGV auch ohne Leistungsbescheid?
Ich möchte Änderungen vorschlagen – sollte ich dies jetzt schon tun oder warten, bis der Bescheid da ist?
Muss ich das Jobcenter innerhalb 14 Tagen informieren, dass ich erst auf den Bescheid warte, bis ich mich zur Eingliederungsvereinbarung mit Änderungswünschen äussere?
Vielen Dank!
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu „ 15 SGB II ist zu entnehmen, dass für die Wirksamkeit einer Eingliederungsvereinbarung grundsätzlich der Bewilligungsbescheid erforderlich(Ziffer 15.33).
Aber weiter ist in Ziffer 15.34 geregelt, dass in Ausnahmefällen vor einen Bewilligungsbescheid eine Eingliederungsvereinbarung auch unter Vorbehalt abgeschlossen werden kann.
Ausnahmefälle z.B. liegen dann vor, wenn nach Antragstellung Sofortangebote seitens des Jobcenters erfolgt sind.
Sie sollten bereits jetzt Ihre Änderungen dem Jobcenter vorschlagen, damit der Inhalt der Eingliederungsvereinbarung Ihren Vorstellungen angepasst werden kann.
Wenn Sie grundsätzlich die Eingliederungsvereinbarung mit Ihren Änderungen unterzeichnen möchten, achten Sie darauf, dass diese unter Vorbehalt abgeschlossen werden muss, solange noch kein Bewilligungsbescheid vorliegt.
Sie müssen die Eingliederungsvereinbarung auch noch nicht unterschreiben, wenn Sie ersten den Bescheid abwarten wollen; das sollten Sie dann aber dem Jobcenter mitteilen.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Meine Nachfrage wäre: „Aber weiter ist in Ziffer 15.34 geregelt, dass in Ausnahmefällen vor einen Bewilligungsbescheid eine Eingliederungsvereinbarung auch unter Vorbehalt abgeschlossen werden kann.“
Muss „Eingliederungsvereinbarung unter Vorbehalt“ explizit in der Eingliederungsvereinbarung als „Eingliederungsvereinbarung unter Vorbehalt“ vom Jobcenter formuliert werden?
Oder bedeutet „Ausnahmefälle z.B. liegen dann vor, wenn nach Antragstellung Sofortangebote seitens des Jobcenters erfolgt sind“ automatisch, dass diese „Eingliederungsvereinbarung unter Vorbehalt“ eintritt?
Sofortangebote in Form von Vermittlungsvorschlägen und dem Angebot an Teilnahme einer freiwilligen Maßnahme habe ich beim Erstgespräch erhalten.
Herzlichen Dank!
es muss explizit die Formulierung "unter Vorbehalt" enthalten sein.
Da die Eingliederungsvereinbarung grundsätzlich eine Leistungsbewilligung voraussetzt, soll eine Eingliederungsvereinbarung vor der Leistungsbewilligung gerade die Ausnahme sein und nur in besonderen Ausnahmefällen zum Tragen kommen.
Das ist nicht der Fall bei den üblichen Vermittlungsvorschlägen und dem Angebot an einer freiwilligen Maßnahme teilzunehmen.
Das sich übliche Angebote, die keine Eingliederungsvereinbarung unter Vorbehalt rechtfertigen. Es müssen schon spezielle Angebote; z.B. für eine besondere Maßnahme, die zeitnah beginnt, sein.
Würde man für die üblichen Angebote und Vorschläge im Erstgespräch sofort eine Eingliederungsvereinbarung unter Vorbehalt annehmen wollen, würde der Ausnahmecharakter entfallen.
MIt freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle