eingetragenes Wohnrecht
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hesterberg
Meinen Mann gehört schon seit 20 Jahren ein Haus ,in dem seine Mutter ein eingetragenes Wohnrecht hat. Die Mutter (sie wird im nächsten Monat 94 Jahre ) kommt jetzt in ein Heim.
Mein Mann hat noch vier Schwestern, wer muss jetzt die Zuahlung leisten ? Genaue Daten sind noch nicht vorhanden,da jetzt alles sehr schnell ging.Kann mein Mann dann (natürlich nicht sofort)
über die Nutzung der Wohnung entscheiden ? Es besteht nämlich die Meinung,daß an der Wohnung nichts verändert werden soll also leerstehen lassen.
Besten Dank
Irene Bürger
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Wie auch Eltern zunächst eine Unterhaltspflicht gegenüber den eigenen Kindern besteht, besteht für die engsten Familienangehörige eines pflegebedürftigen Elternteils dieses umgekehrt aber auch.
Dies bedeutet, dass Kinder - hier zu einem 1/5 jeweils (Ihr Ehemann und seine Schwestern) gegenüber ihren pflegebedürftigem Elternteil generell dazu verpflichtet sind, einen Teil des verfügbaren Einkommens hinzu zu steuern, wenn die Rente zur Bestreitung der Pflege– und Lebenshaltungskosten nicht ausreicht.
Die Grenze bildet die eigene Bedürftigkeit:
Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
Das muss hinsichtlich Ihrem Ehemann und seinen vier Geschwistern jeweils einzelnen, also getrennt und unabhängig voneinander geprüft werden.
2.
Der Eigentümer hat damit das Nutzungsrecht bei zum Erlöschen des Wohnrechts verloren, wenn man sich nicht anders einigt und etwas anderweitiges im Vertrag darüber bzw. Grundbuch steht. Die Wohnungsrechtsinhaberin - die Mutter ihres Ehemannes - müsste schon notariell darauf verzichten.
Eine Verpflichtung zur Vermietung besteht jedoch nicht.
Der Wohnungsrechtsinhaber hat aber für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.
So kann auch ein Leerstand bedeuten, dass der Wohnungsrechtsinhaber tätig werden muss.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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