Eingangsrechnung von Mutter an Gerichtsvollzieher bezahlt.
Fragestellung
Hallo habe demnächst eine Steuerbrüfung , meine Mutter hatt bei mir weil ein Großkunde nicht gezahlt hat von ihrem Konto meine Rechnungen bezahlt. ich habe sie als ganz normal unter 3400 gebucht und privateinlage auf kasse gebucht.und hab die umsatzsteuer geltend gemacht .Gibt es da Probleme bei der Prüfung ?
Die Rechnungen wurden 2014 gestundet durch die Schuldenberaterin teil haben wir einen Schuldenschnitt gemacht die Rechnungen wurden alle bezahlt die letze 2016 manche Rechnungen haben sich ein paar Jahre hinausgezögert hab diese aber am Zahltag in der Buchhaltung berücksichtigt SKR03.
In einer Rechnung habe ich mich verbucht die hat meine Mutter erst 2016 bezahlt im JAnuar ich hab sie durch ein missverständniss 2015 im Juli schon rein.
War das richtig?
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Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Zahlungen Ihrer Mutter können als so genannten Abkürzung des Zahlungswegs als Betriebsausgaben bei Ihnen zu werten sein, wenn Ihre Mutter für Sie (für Ihre Rechnung) an Ihre Gläubiger geleistet hat.
Der Betriebsausgabenabzug sollte demnach gewährt werden können, ebenso der Vorsteuerabzug, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Vorsteuerabzug ist bereits möglich, wenn die Ware geliefert worden ist und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, gegebenenfalls auch bei Anzahlung und vorliegender Rechnung. Die Vorsteuer wäre dann jedoch in dem Zeitpunkt zu berichtigen, in dem Sie dien Schuldenschnitt mit Ihren Lieferanten vereinbart haben. Wenn Sie auch die Vorsteuern nur im Zeitpunkt und in der Höhe der tatsächlichen Zahlung abgezogen haben (also im Zeitpunkt der Zahlung Wareneinstand mit Vorsteuer gebucht haben) ist dies m.E. nicht zu beanstanden, insbesondere wenn nur Aufzeichnungen zur Einnahme-Überschussrechnung geführt werden.
Die Buchung über Kasse ist falsch, die Zahlungen Ihrer Mutter hätte als Zahlung über das Konto #1370 Verrechnungskonto bei Gewinnermittlung 4/3 gebucht werden müssen. Dies stellt einen Mangel an Ihren Aufzeichnungen dar, insbesondere an der Kassenführung. Wie schwerwiegend dieser Mangel gewertet wird, hängt vom Gesamtbild ab, insbesondere vom Umfang Ihrer Bargeschäfte. Ein solcher Mangel kann den Betriebsprüfer dazu führen, Zuschätzungen bei Ihren Umsätzen vorzunehmen, im Extremfall sind Ihre Aufzeichnungen zu verwerfen und komplett zu schätzen. Wenn die Vorgänge jedoch plausibel erklärt werden können, sollte es möglich sein, dass darauf verzichtet wird.
Einzelne Fehler in der Buchführung (fehlerhafte Erfassung einer Rechnung) sind zunächst unproblematisch, hier wäre im Einzelfall die Auwirkung des Fehlers zu berichtigen. Da aber die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs bereits gegeben zu sein scheinen, sollte sich die Auswirkung auf den Betriebsausgabenabzug bei der einen Rechnung beschränken. Diese Betriebsausgabe wäre aus 2015 nach 2016 zu "verschieben". Wenn jedoch nicht nur einzelne Fehler bestehen, sondern dem Gesamtbild nach die gesamte Erfassung fehlerbehaftet erscheint, kann der Betriebsprüfer Zuschätzungen vornehmen.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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Bewertung des Kunden
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Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
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Antwort des Experten: Danke für die Bewertung!
bitte beantworten Sie mir folgende Rückfragen, damit ich möglichst genau antworten kann:
Ermitteln Sie Ihren Gewinn durch Bilanzierung oder durch Einnahme-Überschussrechnung?
Sind (bzw. waren) Sie umsatzsteurpflichtig oder Kleinunternehmer?
Falls umsatzsteuerpflichtig, haben sie Soll- oder Istversteuerung angewandt?
Vielen Dank, mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
2.Ich bin Umsatzsteuerpflichtig
3.Ich habe die IStversteuerung angewand also immer wenn ich ein Rechnung bezahlt habe habe ich es verbucht an dem Datum der Zahlung
die Quittungen der Mutter benötigt der Betriebsprüfer wahrscheinlich nicht.
Sind die 6.200 als Einnahme oder als Ausgabe doppelt erfasst?
Am Besten weisen Sie den Betriebsprüfer gleich zu Anfang darauf hin.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater