Einbehaltung Gehalt nach Überführung Diebstahl
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind ein Unternehmen mit 10 Einzelhandelsfilialen.
Ein Ex-Mitarbeiter, Herr X, hat Bargeld gestohlen und wurde überführt.
Er hat uns ein Schuldanerkenntnis unterschrieben indem er dem Unternehmen zugesteht Summe Y zu schulden, die er entwendet hat und zurück zahlen möchte.
Dazu folgende Fragen:
Dürfen wir sein letztes Gehalt einbehalten? Als Erste Rate zur Tilgung der Summe Y.
Oder benötigen wir dazu sein vorheriges, schriftliches Einverständnis?
Wie ist der Rat eines/r erfahrenen Anwaltes/Anwältin?
Wenn die Einbehaltung seines letzten Gehaltes rechtens ist:
Dürfen wir seinen gesamten letzten Nettolohn einbehalten, oder nur die Summe über dem Pfändungsfreibetrag?
Für spätere Fälle:
Wie ist die Sachlage, falls ein zukünftiger Mitarbeiter nach Diebstahl und Überführung kein Schuldanerkenntnis unterschreibt?
Wozu genau raten Sie uns - als betrogenes Unternehmen?
Und in welcher zeitlicher Reihenfolge genau?
Im Anhang die Vorlage, die wir uns vom Mitarbeiter unterschreiben lassen.
Ist diese Vorlage rechtlich haltbar? Fehlt etwas? Wir bitten ggf. um ausformulierte Zusätze.
Vielen Dank für Ihre Rechtsberatung.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Johannes Kromer
Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für Ihre Anfrage.
A.)
Das von Ihnen vorformulierte Schuldanerkenntnis ist rechtlich haltbar.
B.)
Für meine Antwort unterstelle ich, dass sich in den von Ihnen abgeschlossenen Arbeitsverträgen keine abweichende Regelung zu Aufrechnungen findet.
Grundsätzlich sind Sie als Arbeitgeber berechtigt die Aufrechnung zu erklären. Durch die Aufrechnung werden zwei sich gegenüberstehende Forderungen durch Verrechnung wechselseitig getilgt. Dies ist hier der Lohnanspruch des Arbeitnehmers und der Schadensersatzanspruch von Ihnen als Arbeitgeber.
Die Aufrechnung sollte zur Sicherheit ausdrücklich erklärt werden. Dies bietet sich beispielsweise als Begleitbrief zur Gehaltsabrechnung an. Eine Zustimmung vom Arbeitnehmer müssen Sie hierzu nicht einholen.
Zum Schutze des Arbeitnehmers sind jedoch folgende Grenzen zu beachten:
(1) Sie dürfen nicht mit dem Bruttolohn aufrechnen, sondern immer nur mit dem Netto-Lohm.
(2) Weiter haben Sie nach § 394 BGB die Pfändungsfreigrenze zu beachten.
C.)
Sie fragen weiter nach dem Fall, dass ein Mitarbeiter kein Schuldanerkenntnis unterschreibt. Auch in diesem Fall gilt vollständig das oben gesagte. Allerdings beseht insoweit die Besonderheit, dass der Arbeitnehmer versuchen könnte den restlichen Lohn einzuklagen. Bei dieser Klage ginge es dann um die Frage, ob die Aufrechnung zu Recht erklärt wurde. Dies ist dann die Frage, ob Sie die Unterschlagung durch den Mitarbeiter vor Gericht nachweisen können (= dann erfolgte die Aufrechnung zurecht) oder nicht (= dann erfolgte die Aufrechnung zuunrecht)
Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Kromer
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