Ein erwirkter Titel aus dem Jahre 1987
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
meiner Frau gegenüber besteht ein Titel aus Nov. 1987.
Muß die Verjährung von einem Richter festgestellt werden oder tritt die Verjährung dann automatisch ein?
mit freundlichen Dank
Josef Krams
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Die Verjährung richtet sich nach § 197 Abs. 1 Nr. 3, 4 BGB. Danach verjähren festgestellte Ansprüche bzw. Ansprüche aus Vollstreckungstitel innerhalb von 30 Jahren. Der Beginn der Verjährung folgt aus § 201 BGB und tritt mit Rechtskraft der Entscheidung ein.
2. Zu beachten ist § 212 BGB wonach die Verjährung von Neuem zu laufen beginnt, wenn eine Zahlung auf die Forderung erfolgt ist oder eine Vollstreckungshandlung durch den Gläubiger erfolgt ist.
3. Hinsichtlich der Wirkung der Verjährung kann der Gläubiger eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme beantragen. Ist die Verjährung eingetreten ist der Vollstreckungsmaßnahme mit einer Vollstreckungsgegenklage entgegen zu treten. In einem solchem Verfahren wird dann über das Eintreten der Verjährung entschieden.
Wird der Gläubiger hingegen nicht tätig, erfolgt keine gerichtliche Feststellung der Verjährung durch ein Gericht, da die Verjährung von Gesetzes wegen eintritt.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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