Eilt: Fragen zur Umsatzsteuervoranmeldung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Thomas,
ich bin Einzelunternehmer und habe zu meiner Umsatzsteuervoranmeldung folgende drei Fragen:
1) Von einer Druckerei aus Polen habe ich eine Rechnung erhalten ohne MwSt.. Auf der Rechnung ist die Ust.ID der Druckerei sowie meine abgebildet. Die Druckerei hat Waren (Bekleidung) von mir bedruckt und an mich (Sitz in Deutschland) versendet. Wo und wie trage ich das ein und ist es richtig, das ich den deutschen und nicht den polnischen Steuersatz anwende?
2) Wo trage ich den Umsatz ein, den ich durch den Verkauf von Waren (Bekleidung) an eine Boutique in Los Angeles gemacht habe? Die Rechnung an die Boutique wurde von mir ohne MwSt. ausgestellt.
3) Ich habe von einem Online-Shop aus England Ware (Bekleidung) eingekauft. In der Rechnung die ich erhalten habe ist eine Steuer von £79,75 Pfund angegeben. Wo trage ich das ein?
Über eine zeitnahe Antwort – noch heute oder bis spätestens morgen – würde ich mich sehr freuen, da es sich hierbei um eine Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für das 1. Quartal handelt, die leider bereits in Verzug geraten ist.
Vielen Dank.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
1) Das Bedrucken der T-Shirts ist eine sonstige Leistung eines polnischen Unternehmers an Sie als deutschen Unternehmer, somit ist diese Leistung nach dem Revers-Charge-Verfahren in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig, mit deutscher Umsatzsteuer 19%.
Sie tragen dies in der Umsatzsteuervoranmeldung 2018 in Zeile 48 ein.
Die Vorsteuer gehört in die Zeile 55.
2) Wenn die Ware in ein sogenanntes Drittland (USA) geliefert wurde, ist diese Lieferung steuerfrei. Hierbei ist unerheblich, ob es sich um einen Privat- oder Unternehmenskunden handelt. Allerdings kann das Finanzamt Nachweise für die Ausfuhr verlangen.
Sie tragen dies in der Umsatzsteuervoranmeldung 2018 in Zeile 23 ein.
3) Diese Lieferung erfolgte anscheinend falsch mit englischer Umsatzsteuer (VAT). Richtig wäre gewesen, dies als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei zu berechnen. Hier sollten Sie auf eine Korrektur der Rechnung durch Ihren Lieferanten drängen. Bei Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung tragen Sie das als innergemeinschaftlicher Erwerb ein, mit dem Warenwert ohne englische VAT.
Sie tragen dies in der Umsatzsteuervoranmeldung 2018 in Zeile 33 ein.
Die Vorsteuer gehört in die Zeile 56.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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