Eigentumsrechts Frage
Fragestellung
Ist ein Flüssiggastank, der unterirdisch mit dem Grundstück verbunden ist, ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, wenn der Gastank sich im Eigentum des Grundstückseigentümers befindet.
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r
wenn nach Ihrer Frage der "der Gastank sich im Eigentum des Grundstückseigentümers befindet", unabhängig von der Frage des "wesentlichen Bestandteils" auch Eigentum des Grundstückseigentümers.
Grundstückeigentümen und Eigentümer des Tanks sind dann identisch.
Ich vermute aber, dass versehentlich ein "nicht" in Ihrem Text fehlt, so dass eben keine Identität Grundstückeigentümer und (vermeidlicher) Eigentümet des Tanks besteht.
Dann hat die Rechtsprechung folgende Regelung getroffen:
Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören nach § 94 Abs. 2 BGB alle B.teile, die zur Errichtung in das Gebäude eingefügt werden und dem Gebäude sein spezifisches Gepräge geben (BGH, Urteil vom 13.03.1970, Az.: V ZR 71/67).
Noch deutlicher wurde es in einem weiteren Urteil, wonach jedenfalls bei einem Wohnhaus auch die Heizungsanlage und der dazugehörige Tank gehört (BGH, Urteil vom 19.10.2012, Az.: V ZR 263/11).
Da der Tank nach § 94 I BGB Bestandteil des Gebäudes geworden ist,ist dann allein entscheidend, welchem Grundstück das Wohngebäude, dessen Bestandteil der Tank ist. zugeordnet werden kann.
Der Eigentümer des Wohnhausgrundstückes ist dann auch Eigentümer des Tanks.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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