Eigentümergemeinschaft verweigert Sanierung
Fragestellung
Mein Badezimmer wird ab 3,2, saniert, aus diesem Grund muss wegen Austausch des Heizkörpers das Heizungswasser abgelassen werden. Vor mehr als 2 Wochen wurde mit einem Beiratsmitglied (die haben den Schlüssel zum Heizungskeller) ein Termin vereinbart und zugesagt.
Ich informierte per Ausgang in den Hausfluren die Bewohner.
Am letzten Donnerstag abends nach 18.00h wurde ich vom Beirat telefonisch informiert, dass die Bewohner beschlossen hätten, das Heizungswasser nicht abzulassen.Begründung: es ist Winter und ich hätte meine Badsanierung ja mit dem Beirat vorher absprechen können.
Die Ablassung des Heizungswassers sollte morgen erfolgen und Mittags sollte das Wasser bereits wieder aufgefüllt werden
Nach dem Anruf des Beirats versuchte ich am Freitag die Hausverwaltung zu erreichen, aber weder ein ausführliches Mail noch eine Nachricht auf der Mailbox wurden bisher beantwortet,
Den Termin mit den Handwerkern kann ich nicht verschieben, das bedeutet der alte Heizkörper kann zwar ohne Wasserablassung entfernt werden, ich hätte dann aber Monate lang keine Heizung im großen Bad. , die frisch verputzte Wand müßte nochmals aufgerissen und anschließend wieder in Ordnung gebracht werden und der Installatuer müßte ein 2. mal kommen, was erhebliche zusätzliche Kosten verursacht.
Frage: Darf der Beirat die Ablassung des Heizungswassers (außerdem auch noch so kurzfristig) verweigern, was kann ich tun um Montag doch noch das Wasser abzulassen und kann ich falls das nicht durchgesetzt werden kann, die Zusatzkosten der WEG in Rechnung stellen?
P.S. Ich bin übrigens Eigentümerin der Wohnung und sollte zu dem Thema eine Versammlung stattgefunden haben, s weiß ich nichts davon.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Sie haben nach meiner Prüfung Anspruch darauf, dass hier kurzzeitig das Heizungswasser abgeschaltet/abgelassen wird.
Denn dadurch wird das Interesse der WEG nicht über Gebühr beansprucht, wenn hier für einen angemessenen Zeitraum von einem halben Tag das Wasser abgelassen wird.
Jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht, § 15 Abs. 3 WEG.
Recht und billig kann aber nur die von Ihnen gewählte Lösung sein, das es ansonsten hohe Mehrkosten für Sie bedeuten würde.
Etwas anderes kann auch keine Teilungserklärung oder ein Beschluss vorsehen.
Schreiben Sie dieses am besten heute noch dem Beirat und der Hausverwaltung. Verlangen Sie ggf. die Vorlage eines Beschlusses der anderen Eigentümer, basierend auf der angeblich stattgefundenen Versammlung.
Schreiben Sie auch, dass Sie ansonsten die Mehrkosten gegenüber der WEG geltend machen würden, notfalls mit Hilfe eines Anwalts, dessen Kosten dann ebenfalls ersetzt werden müssten.
Nochmals zur Sache:
Sicherlich wäre bei zwei Tagen Heizungsaufall/-abschaltung, bedingt durch die Wasserablassung Ihr Vorgehen zu hinterfragen, aber sicher nicht bei einem halben Tag und damit nur wenigen Stunden, zumal dieses in den Morgenstunden ist.
Dieses muss Ihnen also ermöglicht werden.
Sie haben dieses auch rechtzeitig abgesprochen mit dem Beirat.
Über einen anderweitigen Beschluss bzw. eine Versammlung hätten Sie schließlich informiert werden müssen.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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