Eigenkündigung wo abgeben?
Beantwortet von Fachanwältin für Arbeitsrecht Katrin Muno in unter 2 Stunden
Fragestellung
Guten Tag,
ich arbeitet zur Zeit in einem Supermarkt mit 2 Filialen und möchte meinen Vertrag zum 15. Dezember 2020 kündigen. In meinem Arbeitsvertrag ist als Sitz der oHG die andere Filiale genannt, in der ich noch nie gewesen bin. Kann ich meine schriftliche Kündigung in der Filiale, in der ich tatsächlich beschäftigt bin, dem Marktleiter überreichen, oder muss die Kündigung in der Filiale, die laut Arbeitsvertrag Sitz der oHG ist, zugestellt werden?
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Antwort von Fachanwältin für Arbeitsrecht Katrin Muno
Sehr geehrte*r Ratsuchende*r
Arbeitgeber ist grundsätzlich die im Arbeitsvertrag benannte Partei. Zwar könnten Sie die Kündigung grundsätzlich auch bei Ihrem Marktleiter abgeben, aber dann haben Sie keinen Einfluss auf die (rechtzeitige) Weiterleitung der Kündigung wenn Ihr Marktleiter keine entsprechende Befugnis zur Entgegennahme hat. Zugegangen ist die Kündigungserklärung mit Zustellung beim Empfänger. Dieser ist im Zweifel die im Arbeitsvertrag benannte Partei. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist zu berücksichtigen, dass diese erst mit Zustellung zu laufen beginnt. Bei einer Zustellung am 17.11.2020 würde die Frist am 18.11.2020 zu laufen beginnen. Ich empfehle Ihnen daher, wenn das organisatorisch möglich ist, die Kündigung persönlich bei dem im Arbeitsvertrag genannten Empfänger abzugeben und sich den Erhalt schriftlich bestätigen zu lassen. Alternativ die Kündigungserklärung mit Einwurf Einschreiben zu übersenden. Ihren Marktleiter sollten Sie mündlich informieren und ihm ggfs. eine Abschrift der Kündigung zur Kenntnisnahme übergeben.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüße
Katrin Muno
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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