Eigenkündigung vor Antritt der Elternzeit
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Müller-Mundt,
ich bin seit 07/2015 bei meinem aktuellen Arbeitgeber beschäftigt. Nach AVR Caritas (kirchlicher Arbeitgeber) beträgt meine aktuelle Kündigungsfrist, so wie ich dies verstehe, 6 Wochen zum Monatsende. Nun habe ich Anfang 01/2018 meinen zweiten/letzten Monat Elternzeit, Beginn 25.02.2018, Ende 24.03.2018, schriftlich beim Arbeitgeber beantragt. Der erste Elternzeitmonat endete am 24.12.2017. Gleichzeitig habe ich eine neue Anstellung bei einem anderen Arbeitgeber, gewünschter Beginn der Tätigkeitsaufnahme 01.04.2018, in Aussicht. Ohne beantragte Elternzeit wäre somit eine fristgerechte Kündigung meinerseits zum 31.03.2018 möglich, so das Kündigungsschreiben bis spätestens Mitte Februar beim aktuellen Arbeitgeber vorliegt.
Hier stellen sich mir nun folgende Fragen, bei deren Beantwortung ich um Ihren fachlichen Rat bitte:
1. ist eine fristgerechte Kündigung zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt noch möglich, so dass ich ohne Aufhebungsvertrag ab dem 01.04.2018 meine neue Tätigkeit aufnehmen könnte?
2. falls eine fristgerechte Kündigung mit Wirkung zu Ende März nicht mehr möglich ist da Elternzeit beantragt wurde, zu wann könnte dann das Arbeitsverhältnis fristgerecht beendet werden? Bis zu welchem Zeitpunkt müsste diese Kündigung dann meinem aktuellen Arbeitgeber vorliegen?
vielen Dank im Voraus und mit freundlichen Grüßen!
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwältin Annegret Müller-Mundt
Sehr geehrte Ratsuchende,
aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben beantworte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Sie können das Arbeitsverhältnis noch mit einer schriftlichen (handschriftlich unterzeichneten) Kündigung, die dem Arbeitgeber spätestens am 16.2.2018 zugehen muss, fristgerecht zum 31.3.2018 kündigen. Da Sie das Arbeitsverhältnis erst zum 31.3.2018 beenden möchten und nicht zum 24.3.2018 (dem Ende der Elternzeit), greift die nur für Kündigungen "zum Ende der Elternzeit" zwingende 3-Monatsfrist des § 19 BEEG hier nicht ein.
Um den fristgerechten Zugang der Kündigung nachweisen zu können, sollten Sie das Originaldokument entweder unter Zeugen persönlich übergeben oder per Einwurfeinschreiben schicken - eine Kündigung per E-Mail oder Fax ist unwirksam.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Annegret Müller-Mundt
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