Eigene Wohnung für volljährige Tochter
Beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen in unter 2 Stunden
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Zur Zeit wohnt meine volljährige Tochter (19), die sich ab dem aktuellen Semester in ihrem Erststudium befindet, bei mir mit im Haushalt. Ihr leiblicher Vater ist verstorben und keine weitere erwachsene Person wohnt mit uns in diesem Haushalt. Meine Tochter erhält 260 Euro Halbwaisenrente und ich das Kindergeld für sie. Ich bin ihr gegenüber mit einem Gehalt von 2300 Euro Netto voll unterhaltspflichtig. Da ich in Bielefeld arbeite und meine Tochter nun dort einen Studienplatz hat und wir in einem anderen Kreis (ca. 25 km entfernt) wohnen, habe ich im Juni eine weitere Wohnung in Bielefeld angemietet, mit dem Ziel unseren Wohnsitz zu verlagern. Diese Wohnung befindet sich in einem Mehrfamilienhaus direkt über der Wohnung meines Lebensgefährten. Ich habe nun die Möglichkeit mich entweder in der Wohnung gemeinsam mit meiner Tochter anzumelden und diese mit ihr zu bewohnen oder zu meinem Partner in die untere Wohnung zu ziehen. Ich würde in jedem Fall die Wohnung meiner Tochter voll finanzieren und ihr zusätzlich Unterhalt für ihre Lebensführung zur Verfügung stellen. Macht es steuerlich für mich einen Unterschied, ob ich in einer Wohnung mit meiner volljährigen unterhaltsbedürftigen Tochter gemeldet bin, oder ihr eine komplette Wohnung finanziere? Womit würde ich mich steuerlich besser stellen und welche Unterhaltsbelastungen kann ich in welchem Fall wie abführen? Verliere ich zum Beispiel den Steuerfreibetrag als Alleinerziehende, wenn ich nicht mehr mit ihr in einer Wohnung gemeldet bin, aber sie trotzdem komplett finanziere?
Da sich der Umzug nach Bielefeld aus persönlichen und coronabedingten Gründen verzögert, unterhalte ich in diesem Jahr voraussichtlich für 7 Monate zwei Wohnungen. Kann ich die zweite Wohnung an meinem Arbeitsort für 2020 als Zweitwohnsitz in der Steuerklärung geltend machen? Tatsächlich übernachte ich dort jetzt schon teilweise, um kürzere Wegstrecken zur Arbeit zu haben.
Ich freue mich über eine Antwort und verbleibe mit freundlichen Grüßen!
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Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für die Nutzung von yourXpert! Ihfre Fragen möchte ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten.
Zunächst einmal ist es so, dass Sie den Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gem. § 24b EStG verlieren, wenn Sie mit einer anderen volljährigen Person, für die Sie keinen Kinderfreibetrag erhalten, den Haushalt teilen. Das heißt: ziehen Sie in die Wohnung Ihres Lebensgefährten, verlieren Sie den Anspruch. Für den Anspruch ist es weiterhin erforderlich, dass das Kind bei Ihnen in der Wohnung gemeldet ist. Der Entlastungsbeträg beträgt normalerweise 1.908 EUR für das erste Kind. Im Jahr 2020 und 2021 erhöht dieser Betrag sich um jeweils 2.100 EUR, macht also jeweils 4.008 EUR aus.
Der Freibetrag steht Ihnen solange zu, wie Sie Kindergeld für Ihre Tochter erhalten.
Alternativ könnten Sie für Ihre auswärtig untergebrachte Tochter einen Freibetrag in Höhe von 924 EUR p.a. für die Berufsausbildung geltend machen. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist hier also günstiger.
Andere Unterhalsaufwendungen für Ihre Tochter können Sie nicht geltend machen. Diese Beträge sind mit den Kinder- und Betreuungsfreibeträgen laut Gesetzgeber bereits abgegolten.
Die Aufwendungen für 2 Wohnungen könnten nur dann geltend gemacht werden, wenn diese Kosten berufsbedingt sind (doppelte Haushaltsführung). Nach der Verwaltungsauffassung gilt:
Das Beziehen einer Zweitwohnung oder -unterkunft muss aus beruflichen Gründen erforderlich sein. Eine Zweitwohnung oder -unterkunft in der Nähe des Beschäftigungsorts steht einer Zweitwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte gleich. Aus Vereinfachungsgründen kann von einer Zweitunterkunft oder -wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte dann noch ausgegangen werden, wenn der Weg von der Zweitunterkunft oder -wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen der Hauptwohnung (Mittelpunkt der Lebensinteressen) und der ersten Tätigkeitsstätte beträgt.
Wenn also der Weg von der "neuen" Wohnung zur Arbeit max. 50% des Weges von der "alten" Wohnung zur Arbeit entspricht, kann eine doppelte Haushaltsführung geltend gemacht werden. In dem Fall können Sie neben den Mietkosten auch die Betriebskosten geltend machen. Es kann hier allerdings sein, dass das Finanzamt hier Rückfragen stellt, ob nicht doch eine private Veranlassung vorliegt, weil Sie Ihren "alten" Wohnsitz ja aufgegeben haben. Aber auf einen Versuch im Rahmen der Steuererklärung 2020 kommt es auf jeden Fall an.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein. Ansonsten freue ich mich über eine positive Bewertung auf diesem Portal.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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