Eigenbedarf Wohnung
Fragestellung
Ich betreibe ein Wochenmarktgeschäft mit Geflügel, zu dessen Firmensitz auch eine Wohnung gehört, die seit ca. 5 Jahren von meiner Nichte mit ihrem Ehemann und 4 minderjährigen Kindern zur Miete bewohnt wird. Ich selber wohne im Nachbarort in einem mittlerweile viel zu groß gewordenen Einfamilienhaus, da unsere Kinder mittlerweile alle ausgezogen sind. Dieses Haus muss und möchte ich auch aus zwingenden finanziellen Gründen jetzt verkaufen. Wie stehen meine Chancen, meiner Nichte das Mietverhältnis wegen Eigenbedarf zu kündigen und wie muss ich die Kündigung formulieren? Kooperatives Verhalten darf ich übrigens leider nicht voraussetzen.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
Auch gegenüber Ihrer Nichte haben Sie ein Kündigungsrecht wegen Eigenbedarf.
Ich habe Ihnen im Kündigungsschreiben noch einige Hinweise vermerkt. Die angeführten Daten gelten für den Fall, dass Sie bis zum dritten Werktag des Folgemonats kündigen und die Kündigung am gleich Tag zugeht. Erfolgt die Kündigung später sind die Daten entsprechend anzupassen.
Hilfreich ist es im Rahmen einer Eigendarfskündigung den Mietern alternativen Wohnraum anzubieten, z.B. durch Ausdruck entsprechender Anzeige auf Immobilienportalen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
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Den Räumungsanspruch können Sie frühestens nach dem 31.12.2017 gerichtlich einfordern. In der Regel erhalten Sie innerhalb von sechs Monaten einen Termin zur mündlichen Verhandlung.
Die Dauer bis Sie einen Räumungstitel in den Händen halten kann bis zu einem Jahr dauern.
Insoweit kann es sinnvoll sein, die Mieter mit einem Abfindungsbetrag, z.B. Übernahme der Umzugskosten zu ködern.
Allerdings sollte zunächst die Kündigung ausgesprochen werden und im Nachgang eine finanzielle betraglich begrenzte Unterstützung angeboten werden.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt