Ehevertragsberatung Honorar
Beantwortet von Rechtsanwältin und Notarin Andrea Fey
Fragestellung
Ein Notar erstellt den Entwurf eines Ehevertrages.
Das Ehepaar einigt sich darüber keinen Ehevertrag abzuschließen und betrachtet das anwaltliche Geschehen letztendlich nur als Beratung.
Für diese Beratung wird eine doppelte Gebühr wie bei einer notariellen Beurkundung des Ehevertrages in Rechnung gestellt. Ist dieses richtig?
Wäre die Berechnung einer einfachen Gebühr richtig?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin und Notarin Andrea Fey
Sehr geehrte/r Rechtsratsuchende/r,
nachfolgend nehme ich gerne zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der erhaltenen Notarkostenrechnung für den Entwurf des Ehevertrages Stellung:
Dabei ist insbesondere auf den nachfolgend zitierten § 92 Abs. 2 GNotKG hinzuweisen:
"Bei den Gebühren für das Beurkundungsverfahren im Fall der vorzeitigen Beendigung und bei den Gebühren für die Fertigung eines Entwurfs ist für die vollständige Erstellung des Entwurfs die Höchstgebühr zu erheben."
Ziffer 24100 VV RVG bestimmt zwar, dass ein Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,0 besteht, aufgrund der Regelung in § 92 Abs. 2 GNotKG besteht demgegenüber kein Ermessensspielraum des Notars. Vielmehr ist zwingend die 2,0 Gebühr zu erheben.
Es ist daher tatsächlich zutreffend, dass die Gebühr für den Entwurf mit derjenigen für die Beurkundung des Ehevertrages identisch ist.
Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können, und stehe Ihnen für Rückfragen gerne unter RA-Fey@web.de zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
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