Eheschließung bei Privatinsolvenz
Fragestellung
Sehr geehrte Rechtsanwälte,
Ich habe eine Frage an den Fachmann.Mein Exmann hat durch Betrug und durch sehr viel krimineller Energie, die ich nicht gemerkt hatte ,mich als seine damalige Frau und Mutter von 2 Kindern, in die Privatinsolvenz gebracht.Diese Privatinsolvenz läuft nun seit Oktober 2012 und endet nächstes Jahr im Oktober.
Da ich demnächst meinen Lebensgefährten heiraten möchte,den ich mal vor meinem Exmann hätte kennenlernen sollen,habe ich nun eine für mich wichtige Frage an Sie.
Darf ich in der Privatinsolvenz heiraten, oder hat dies Konsequenzen für mich oder meinem zukünftigen Ehemann ?
Da dieser auch um einiges mehr verdient als ich und selber auch Vater von 4 Kindern ist,wo Alimente bezahlt werden.Ich selber bin weit unter der Höchstgrenze ,was ich verdienen darf .Welche Steuerklasse ,sollten wir als Ehepaar dann nehmen ?
Ich bedanke mich im voraus , wünsche ein schönes Wochenende und bin auf die Ihre Antwort gespannt
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Ratsuchende,
ist die Wohlverhaltensphase noch nicht eingetreten, gilt jeder gemeinsame Neuerwerb zur Insolvenzmasse.
Das kann man vermeiden, in dem nur der Ehegatte Eigentum erwirbt, d.h. alle Neuanschaffungen sollten dann auf den Namen und auf Rechnung des nicht-insolventen Ehepartners laufen. Auch Verträge sollten dann nur vom nicht-insolventen Ehegatten unterzeichnet werden.
Zudem ist es ratsam, die Eigentumsverhältnisse vor der Eheschließung notariell dokumentieren zu lassen, damit es eben nicht zur ungewollten Verschmelzung des Eigentums kommt.
Die Steuerklassenänderung sollten – da sich insoweit ggfs. Ihr pfändbares Einkommen dann ändert – dem Treuhänder zusammen mit der Information über die Heirat mitgeteilt werden.
Welche Klassen aber vorteilhaft sind, lässt sich so nicht beantworten und sollte anhand konkreter Zahlen mit einem Steuerberater geklärt werden.
Allerdings können Sie nicht einfach in eine gegenüber den Gläubigern ungünstige Steuerklasse wechseln, da dieses dann als Gläubigerbenachteiligung unwirksam wäre (BGH, Urteil vom 04.10.2005, Az.: VII ZB 26/05).
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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1.Sprich für meinen neuen Ehegatten und mich verändert sich nichts durch die Heirat? Er kann nicht belangt werden ?
Wenn ich in der Wohlverhaltemsphase bin können auch gemeinsame Anschaffungen vollzogen werden?
2. Steuerllasse 3 er und 5 ich wäre für uns vorteilhaft. Da ich mit meinem Gehalt sowie so unter der Bemessungsgrenze liege verändert dich für die Gläubiger ja nichts. Also gepfändet wird aktuell nichts und mit dem Wechsel der Steuerllasse wird auch nichts gepfändet. Mein Mann würde jedoch mehr bekomme. Also wäre es kein Nachteil für die Gläubiger. Der Steuklassenwechsel wäre aber dadurch begründet das wir uns als Familie besser stellen würden.
Danke für ihre eindeutige Anwort.
richtig. Ihr Ehemann kann dann nicht für Ihre Schulden belangt werden. Es ändert sich für Sie und Ihrem Ehemann dann nichts.
In der Wohlverhaltensweise - auber erst dann - können Sie dann auch gemeinsam Anschaffungen machen, ohne dass ein Gläubiger darauf zugreifen kann.
Hinsichtlich der Steuerklasse kann das so vorgenommen werden. Eine Gläubigerbenachteiligung ist nicht zu erkennen. Der Treuhänder ist aber zu informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle