Ehepartner ohne Wohnsitz in Deutschland
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Thomas,
ich bin seit September 2017 verheiratet. Meine Ehefrau ist französische Staatsbürgerin und arbeitet als Diplomatin für das französische Außenministerium, aktuell in der französischen Botschaft in Neu Delhi, Indien.
Sie war noch nie in Deutschland wohnhaft oder steuerpflichtig und zahlt ihre Steuern komplett in Frankreich.
Ich selbst bin Freiberufler und in Deutschland uneingeschränkt steuerpflichtig.
Nun meine Frage. Ich gehe erstmal davon aus, dass wir eine Einzelveranlagerung machen müssen, richtig?
Trotzdem werde ich ja vermutlich irgendwo auch Angaben zu ihrem Gehalt machen müssen. Mein Steuerprogramm hat zwar ein entsprechendes Feld, um einen Wohnsitz im Ausland anzugeben, aber es scheint keinen passenden Bereich für Ausländische Einkünfte zu geben. Alle Felder gelten nur für ausländische Einkünfte, die aber in Deutschland möglicherweise versteuert werden müssen, weil sich dort der Wohnsitz befindet.
Meine konkrete Frage lautet also: Wo gebe ich in der Steuererklärung das ausländische Gehalt aus nichtselbstständiger Arbeit meiner im Ausland lebenden Ehefrau an? Oder muss ich dazu vielleicht gar keine Angaben machen, wenn ich eine Einzelveranlagung beantrage und meine Frau nicht in Deutschland steuerpflichtig ist?
Mit freundlichen Grüßen
Schefski
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Eine gemeinsame Veranlagung von Ehegatten ist nur möglich, wenn beide Ehegatten in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Wenn Ihre Frau in Deutschland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenrhalt hat und auch über keine inländischen (deutschen) Einkünfte verfügt, mangelt es an der Steuerpflicht und eine gemeinsam Veranlagung der Ehegatten ist somit nicht möglich.
Als unbeschränkt Steuerpflichtiger werden Sie somit einzeln veranlagt, das heißt, es ändert sich gegenüber den Vorjahren durch die Eheschließung nichts.
Sie geben in Zeile 15 des Hauptvordrucks an, dass Sie verheiratet sind, kreuzen in Zeile 24 jedoch Einzelveranlagung an.
Die Einkünfte Ihrer Frau geben Sie nicht an, da diese weder besteuert werden noch dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
Sollten Sie gemeinsame Einkünfte erzielen, wäre jeweils Ihr Anteil an den gemeinsamen Einkünften zu erklären.
Wenn Sie dem Finanzamt rein nachrichtlich Mitteilung über die Einkünfte Iher Frau (dem Grunde oder der Höhe nach) machen wollen, um Rückfragen zu vermeiden, können Sie dafür den Hauptvordruck, Seite 4 Zeile 98 nutzen.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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Antwort des Experten: Vielen Dank für die Bewertung!