Eheähnliche Gemeinschaft - Unterhalt
Fragestellung
Hallo,
meine Mutter bekommt nur eine Rente von 520 € und wohnt bei Ihrem Lebensgefährten. Früher hatte sie noch aus dem an Ihren Sohn übergebenen Unternehmen eine Betriebsrente bezogen, womit sie Ihrem Lebensgefährten anteilig die Miete bezahlen konnte. Das Unternehmen ist pleite, so dass die Betriebsrente ausfällt. Jetzt kommt Sie gerade mit den 520 € zurecht, kann aber Ihrem Lebensgefährten keine Miete mehr zahlen. Beim Sozialamt wurde uns mitgeteilt, dass es sich um eine eheähnliche Gemeinschaft handelt und deshalb kein Mietzuschuss gezahlt werden kann. Das verstehe ich nicht, denn wenn meine Mutter eine eigene Wohnung hätte, dann würde das Sozialamt ja auch Wohngeld und Nebenkosten teilweise zahlen. Inwiefern hat der Lebensgefährte die Verpflichtung indirekt "Unterhalt" zu zahlen, indem er meine Mutter mietfrei wohnen lässt? Muss meine Mutter sich erst eine eigene Wohnung nehmen und Sozialleistungen beantragen? Der Lebensgefährte hat nämlich eine große Wohnung, wo er ansonsten auch einen Fremden zur Untermiete aufnehmen könnte. Dann würde er Untermiete bekommen, aber bei meiner Mutter nicht. Müssen wir das so hinnehmen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frag und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Grundsätzlich wird sich in Ihrer Angelegenheit die Frage stellen, ob es sich tatsächlich um eine eheähnliche Gemeinschaft handelt oder nicht.
Dieses Problem ist in der Rechtsprechung relativ ausdiskutiert und ich darf Ihnen hier einen kurzen Überblick geben.
Nach der Rechtsprechung besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen dann nicht, wenn eine eheähnliche Lebensgemeinschaft vorliegt. Die gibt es unterschiedliche Definitionen, so unter anderem vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 1992:
Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt nur vor, wenn zwischen den Partnern so enge Bindungen bestehen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft).
Damit eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, müssen also folgende Kriterien erfüllt sein:
• Es muss eine Lebensgemeinschaft von Mann und Frau (keine gleichgeschlechtliche Gemeinschaft) sein.
• Die Gemeinschaft muss erkennbar auf Dauer angelegt sein.
• Sie darf keine weiteren Gemeinschaften gleicher Art zulassen (damit sind insbesondere keine Wohngemeinschaften gemeint, da derartige Gemeinschaften beliebig ausgeweitet werden können).
• Es müssen innere Bindungen vorhanden sein, die eine gegenseitige Verantwortung der Partner begründen.
Im Jahr 2006 wurde diese Rechtsprechung nochmals im Rahmen des Sozialrechts konkretisiert:
Eine solche Einstehensgemeinschaft liegt nach § 7 Abs. 3 und 3a SGB II vor, wenn eine Person mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Sodann bestätigte im Jahr 2008 auch der Bundesgerichtshof, dass im Rahmen der eheähnlichen Lebensgemeinschaft gegenseitige Unterhaltsansprüche bestehen können. Diese bestehen aber insbesondere dann, wenn ein Partner sich um die eheähnliche Gemeinschaft wirtschaftlich sehr verdient gemacht hat, z.B. in einen Haus, welches dem anderen Partner gehört hat, sehr viel investiert hat oder zum Beispiel ein Partner ohne eigenes Einkommen über einen sehr langen Zeitraum den Haushalt des anderen Lebenspartners geführt hat.
Dann können Unterhaltsansprüche oder Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung bestehen.
Was heißt dies nun für Ihren Fall?
Wenn es sich um eine eheähnliche Lebensgemeinschaft nach den o.g. Voraussetzungen handelt, also insbesondere ein Einstehen des anderen für den anderen erwartet wird, besteht kein Anspruch auf sozialrechtliche Hilfe, insbesondere wird hier das Einkommen des Lebensgefährten mit eingerechnet, so dass hier auch insbesondere kein Mietzuschuss zu gewähren wäre.
Daher ist es durchaus insofern richtig, wenn Sie eine Lebensgemeinschaft nicht führen würden, jedenfalls nicht in der gleichen Wohnung, dass Sie dann gegebenenfalls für eine eigene Wohnung einen Zuschuss erhalten würden. Dies mag zwar etwas konterkariert seien, stellt jedoch die derzeitige Rechtsprechung dar.
Durch die Überlassung der Wohnung und auch durch das Zusammenleben erfüllen Sie und der Lebensgefährte entsprechende gegenseitige Unterhaltsleistungen.
Dem Träger der Sozialleistung ist daher grundsätzlich Recht zu geben. Ein Anspruch von würde nur dann bestehen, wenn keine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestehen würde und Sie dies explizit dem Träger der Sozialleistung nachweisen.
Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung und hoffe, Ihnen zunächst hilfreich geantwortet zu haben.
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Vielen Dank.
Ja, leider ist die nichtehel. Lebensgemeinschaft ein Art juristisches Zwischending, eine direkte Unterhaltspfliht besteht zwar nicht, aber die Rechtsprechung lässt hier auch zumindest in sozialrechtlicher Sicht eine Einstandsgemeinschaft gelten, aus der sich auch unterhaltsähnliche Ansprüche ergeben.
Letztlich ist dies vor dem Hintergrund zu betrachten, dass Sozialleistungen immer durch eine Solidargemeinschaft erbracht werden und die nichtehel. Lebensgemeinschaft hier eben nach der Rechtsprechung diese sozialen Unterstützungspflichten herausgebildet und der Gesetzgeber diese bei den sozialrechtlichen Ansprüchen t.w. normiert hat.
Dabei wird davon ausgegenagen, dass sich die Lebensgefährten unterstützen und dadurch auch Einsparungen erzielen und eben o.g. Verantwortung tragen wollen. Dies ist so ähnlich wie in einer Bedarfsgemeinschaft bei Beziehern von Alg-II.
Nur wenn Sie nachweisen, dass es sich nicht um eine eheähnliche Gemeinschaft handelt, wäre ein Anspruch vorhanden.
Konnte ich Ihnen weiterhelfen? Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung.