ebay Bewertung
Fragestellung
Hallo, ich hatte in einem ebay Shop 5 Artikel gekauft und nachträglich eine Änderung vorgenommen (betrifft 2 Artikel). Ich hatte eine schriftliche Bestätigung erhalten, dass die Änderung des Auftrages vorgenommen wir.
Bei erhalt der Lieferung war jedoch die ursprüngliche Ware geliefert worden. Nach mehrmaligem Kontaktversuch mit dem Käufer, ob ein Umtausch möglich ist - jeweils ohne Rückmeldung habe ich eine Negative Bewertung und 4 Neutrale Bewertungen in ebay abgegeben. Jeweils mit dem Komentar : "Auftragsänderung wurde zwar bestätigt, aber nicht ausgeführt" D.h. der Komentar steht auch bei den 4 richtig gelieferten Artikeln...
Daraufhin habe ich keine weitere Nachricht von dem ebay shop/ebay erhalten.
Heute habe ich nun ein Schreiben von einer Anwaltskanzlei erhalten, mit einer Unterlassungs/-Verpflichtserklärung, dass ich meine Bewertungen in ebay zurückziehen und die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 281,3 bei einem Gegenstandswert in Höhe von 3.000 übernehmen soll.
Da die Neutralen Bewertungen bei den richtig gelieferten Artikeln nicht aufgrund eines anderen Artikels schlecht bewertet werden dürfen.
Der Kostenpunkt aller 5 gekauften Artikel zusammen lag bei 12€
Meine Frage ist nun, ob es Sinn macht gegen das Schreiben vorzugehen, oder ich auf die vorgeschlagene außergerichtliche Einigung eingehen sollte?
mfG
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Antwort von Rechtsanwältin und Mediatorin Nicole Koch, LL.M.
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie schreiben, dass Ihr Kommentar, dass die Auftragsänderung nicht durchgeführt worden sei, auch bei den 4 richtig gelieferten Artikeln eingetragen wurde.
Damit haben Sie eine für den betreffenden Shop negative Bewertung abgegeben, auch wenn Sie die Bewertung als "neutral" kennzeichneten. Bezüglich der 4 korrekt gelieferten Artikel haben Sie eine Bewertung abgegeben, die eine falsche Tatsachenbehauptung beinhaltet, von der Sie wussten, dass diese nicht richtig war und die dazu noch geeignet ist, den Ruf des Shop-Betreibers zu schädigen. Die Existenz der Shop-Betreiber hängt entscheidend von den Bewertungen ab.
Hier hätten Sie die Mitteilung, dass die Auftragsänderung nicht durchgeführt wurde, nur bei den beiden betreffenden Artikeln eingestellt werden dürfen.
Ihr Ärger darüber, dass der Shop-Betreiber sich bei den beiden Artikeln nicht an die Absprache mit Ihnen hielt, berechtigt nicht dazu, bei anderen Artikeln ebenfalls zu schreiben, dass sich nicht an die Absprache gehalten wurde. Unweigerlich müssen dann andere Kunden davon ausgehen, dass es auch mit diesen Artikeln ein Problem gab.
Das Abmahnschreiben, das Ihnen zuging, kenne ich nicht, aber Ihre Schilderung spricht dafür, dass Sie unbedingt eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben sollten. Ob diese vom Wortlaut her der Ihnen vorgelegten Erklärung entsprechen sollte, sollte am besten überprüft werden. Oft ist es ratsam, eine modifizierte Erklärung abzugeben. Die Bewertungen müssten dann in Folge entfernt werden.
Damit hätten Sie dann das Risiko gebannt, in dieser Sache in eine gerichtliche Auseinandersetzung zu geraten.
Derjenige, der zu Recht abmahnt, darf die Kosten der Abmahnung vom Gegner erstattet verlangen. Rechtlich wären Sie also dazu verpflichtet, die Anwaltskosten zu zahlen. Was die Kosten angeht, gibt es aber häufig noch einen Spielraum, so dass es sich lohnen kann, hier zu einer kostengünstigeren Einigung zu kommen. Was bei entsprechender Schilderung der eigenen Vermögensverhältnisse praktisch immer möglich ist, ist eine Ratenzahlungsvereinbarung.
Ich bedauere, Ihnen keine für Sie positivere Einschätzung des Falles übermitteln zu können. Andererseits sollten Sie bedenken, dass der Gegner nicht dazu verpflichtet ist, zunächst noch relativ günstig abmahnen zu lassen. Er hätte auch direkt den deutlich kostspieligeren Gerichtsweg einschlagen können.
Der Streitwert der Abmahnung richtet sich übrigens nicht nach dem Preis der Artikel um die es ging, sondern beschreibt das Interesse des Unternehmers daran, dass die schlechten Bewertungen verschwinden. Dieses Interesse ist deutlich höher zu bewerten als der Preis der Artikel, da es das Unternehmen als Ganzes betrifft.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit zunächst weiterhelfen konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Dr. N. Koch, LL.M.
Rechtsanwältin & Mediatorin
www.anwaeltin-mainz.de
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