E-Mail an meinen Anwalt und dann Rechnung meines Anwaltes
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
ich muss mich doch noch mal bei Ihnen mit einer Frage melden.
Habe jetzt die Rechnung (siehe Datei) vom Anwalt erhalten. Der Betrag, der noch von mir zu zahlen ist stimmt. Es fehlt aber der Satz unten, dass mit der Zahlung alle Ansprüche erfüllt sind.
Muss der Satz da noch drauf, oder reicht seine vorherige E-Mail, wo er mir das ankündigte.
Ich hatte Ihm das mit meiner E-Mail (siehe Datei) ja auch bestätigt.
Mich irritiert außerdem, dass er da hinter der Rechnungsnummer "1. Neuberechnung" geschrieben hat. Nicht, dass da noch was nachkommen kann, wenn ich bezahlt habe.
Mir wäre ja ein niedrigerer Faktor bei der Geschäftsgebühr und dafür kein Rabatt lieber gewesen.
Aber wenn das rechtlich so in Ordnung ist, soll mir es recht sein.
Danke schon mal !
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Reitz
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage (auch für die vergangenen Anfragen und Ihre Bewertungen nochmals), die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Ich habe mir Ihre E-Mail und die nochmalige Rechnung Ihres Anwalts angesehen.
Ihre E-Mail ist absolut richtig, da es darum geht, sich vergleichsweise über Grund und Höhe der Anwaltskosten in den vorliegenden Fällen zu einigen. Auf dieser Grundlage sollte also Ihr Anwalt eine Abschlussrechnung erstellen, womit dann alle Angelegenheiten in kostenrechtlicher Hinsicht, also hinsichtlich der Anwaltsgebühren, vollständig abgegolten sein sollen.
Ich würde ihn also darum bitten, wie er es auch in seiner vorherigen E-Mail an Sie Ihnen angekündigt hatte.
Soweit ist tatsächlich auch das Wort “1. Neuberechnung“ richtigzustellen und dieses eben als Schlussrechnung zu bezeichnen.
Wichtig ist, dass dann daraus hervorgeht, dass diese Schlussrechnung also endgültig sein soll, was das Wort ja schon impliziert und dann aber klarstellend und deutlich der Satz hineinkommen soll, dass damit die und die Angelegenheiten vollständig im Bezug auf die Rechtsanwaltsgebühren abgegolten sein sollen.
Die wären dann also nochmals im Einzelnen genau zu bezeichnen, damit jede Seite weiß, wozu das gelten soll.
Falls er Ihnen die Rechnung nunmehr anders und missverständlich ausstellen sollte, melden Sie sich einfach nochmals bei mir.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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