Duldungsbescheid
Fragestellung
Guten Tag,
ich habe letztes Jahr von meinem Vater per Schenkung ein Haus übertragen bekommen.
Nun habe ich vom FA einen Duldungsbescheid erhalten.
Sie machen geltend, dass die Schenkung ohne Gegenleistung erfolgt
und das Land BaWü dadurch benachteiligt sei, da mein Vater Steuerschulden hat.
Von unentgeltlich u. ohne Gegenleistung kann gar keine Rede sein.
Mein Vater erhält das Nießbrauchrecht und ich trage für ihn alle Kosten u. Lasten.
Bei dem Haus kann man von einem Fass ohne Boden sprechen
Außerdem werden durch die Schenkung meine Forderungen gegen meinen Vater tlw. getilgt,
welche wesentlich höher sind als der Grundstückswert. Ist dieser Erklärungsirrtum heilbar, indem wir dies nachbeurkunden lassen?
Wie muß das formuliert?
wäre es von Vorteil,
wenn wir bei Vertragsabschluß nur bedingt geschäftsfähig waren
mein Vater hat die Pflegestufe 4
und ich habe ebenfalls entsprechende Diagnosen
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Antwort von Rechtsanwalt Florian Hotz LL.M
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Grundsätzlich kann das Finanzamt die Schenkung nach dem Anfechtungsgesetz anfechten. Dadurch wird das Grundstück wieder dem Vollstreckungszugriff des Finanzamts wegen Ihrer Schulden hinzugerechnet.
Die Vorschrift des § 1 Anfechtungsgesetz (AnfG) lautet:
(1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
Gem. § 4 AnfG kann auch eine Schenkung Anfechtungsgrund sein. In § 4 AnfG heißt es folgendermaßen:
(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.
(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.
Da die Schenkung erst im Jahr 2018 vorgenommen worden ist, ist eine Anfechtung jedenfalls in zeitlicher Hinsicht noch möglich.
Hinsichtlich der Unentgeldlichkeit der Leistung gilt das Folgende: § 4 AnfG verlangt eine unentgeltliche Leistung des Schuldners. Eine unentgeltliche Leistung setzt voraus, dass es auf Seiten des Schuldners (Ihr Vater) zu einer Vermögensminderung und auf Seiten des Anfechtungsgegners (Sie) zu einer entsprechenden Vermögensvermehrung gekommen ist. Für die Annahme einer unentgeltlichen Leistung genügt es, dass diese ohne Rechtspflicht erfolgt ist und keine angemessene Gegenleistung in das Schuldnervermögen gelangt ist (FG München-Urteil vom 28.07.2015 Az. 2 K 2935/12).
Nach ganz herrschender Meinung und der Rechtssprechung führen weder die Einräumung eines Nießbrauchrechts noch die etwaige Übernahme eines Grundpfandrechts oder ein Pflichtteilsverzicht zu einer Entgeltlichkeit der Grundstücksüberlassungen. Der Nießbrauch zugunsten Ihres Vaters schmälert zwar den Wert des übertragenen Grundstücks, ein Rechtevorbehalt stellt jedoch keine „Gegenleistung“ im Sinne einer Entgeltlichkeit dar; Gegenstand der Überlassung ist vielmehr das mit dem Wohnrecht belastete Grundstück (vgl. BGH-Urteil vom 07.04.1989 V ZR 252/87, BGHZ 107, 156; BFH-Urteil vom 30.03.2010 VII R 22/09, BFHE 229, 29, BStBl. II 2011, 327, Rn. 34).
Eine Neubeurkundung ist in nicht möglich. Auch die Behauptung, Ihr Vater sei zum Zeitpunkt der Schenkung geschäftsunfähig gewesen, hilft hier nicht. Dies wird alleine an einem geeigneten Nachweis hierfür scheitern. Zudem hätte dies - selbst wenn es möglich wäre - lediglich zur Folge, dass das FA dann gegen Ihren Vater vollstreckt, und nicht gegen Sie im Wege der Anfechtung.
Deshalb empfehle ich dringend, mit dem Finanzamt eine Einigung zu versuchen. Die Finanzverwaltung gehört leider zu den sehr "uneinsichtigsten" Gläubigern.
Ich bedauere, Ihnen in diesem Fall keine bessere Einschätzung geben zu können.
Für eine positive Bewertung meiner Beratungsleistung wäre ich Ihnen dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
RA Florian Hotz
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Ein so genannter Erklärungsirrtum scheidet hier aus, da sich weder der Schenkende noch der Beschenkte bei Abgabe seiner Willenserklärung verschrieben, verlesen oder versprochen hat.
Ein so genannter Inhaltsirrtum liegt ebenso wenig vor, da der Schenkende seiner Erklärung zur Schenkung keine andere rechtliche Bedeutung beigemessen hat.
Nach wie vor sehe ich keinerlei Fehler in meiner Beratung.