Doppelte Kündigung
Fragestellung
Guten Tag, ich habe eine Frage:
Ich habe am 2ß.09.16 meinem Arbeitgeber (Kleinunternehmen mit 3 Fest- Angestellten) meine Kündigung zum 31.12.16. übergeben. Daraufhin, gab es ein Gespräch und er empfahl mir, meine Kündiung sofort zurückzunehmen und er kündigt mir zum 31.10.16, damit ich Arbeitslosengeld bekomme. Dies lehnte ich ab.
Gestern -am 30.09.16, als ich wegen meiner Grippe gerade beim Arzt war (Diagnose:Grippe mit Arbeitsunfähigkeit) , fand ich in meinem Briefkasten, die Kündigung von meinem Arbeitgeber zum 31.10.16. Ist das rechtens ? Und welche Kündigung ist nun wirksam, meine oder seine?
Freue mich auf Ihre Antwort
Beste Grüße
M. K.
PS:
-Bin allein erziehende Mütter mit einem schulpflichtigen Kind
-Das Arbeitsverhältnis besteht seit 08/2013
-Es gibt keinen schriftlichen Arbeitsvertrag
-ich habe einen Vertrag über 32 Stunden/ 4 Arbeitstage
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Stefan Steininger
Sehr geehrte Fragestellerin,
Als erstes erlangte Ihre Kündigung unmittelbar Wirkung zum 1. Januar und beendete damit zu diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine andere Kündigung dadurch unmöglich wurde.
Insoweit kommt die Kündigung zum 1. November ins Spiel. Diese wirkt benfallss unmittelbar, ein rechtswidriges Unterschreiten der Kündigungsfrist ist nicht erkennbar, Kündigungsschutz besteht im Kleinbetrieb nicht. Unter diesen Gesichtspunkten erscheint die Kündigung des Arbeitgebers rechtmäßig, und wirkt parallel zu ihrer eigenen.
Da diese Kündigungsfrist kürzer ist, wirkt diese zuerst, so dass das Arbeitsverhältnis arbeitgeberseits zum 1. November beendet wird.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen Dienst zu haben, auch wenn das Ergebnis sicherlich nicht Ihren Vorstellungen entspricht.
Mit freundlichen Grüßen
Sie haben eine Frage im Bereich Arbeitsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen