Doppelte Haushaltsführung - Fahrtkosten
Fragestellung
Sehr geehrtes Experten-Team,
meine Frage: ich führe doppelten Haushalt mit 2.Wohnung, fahre am Freitag als Familienheimfahrt zur 1.Wohnung und dann am Montag direkt zur Arbeitsstätte. Sind montags die Gesamtkilometer als Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzurechnen, gem. dem Steuer-Lexikon letzter Absatz?
MfG
Steuer-Lexikon
Fahrtkosten
Allgemeines
Aufwendungen, die Arbeitnehmern für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, sind gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in eingeschränktem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig. Die Aufwendungen werden über eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale berücksichtigt.
Unter einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist in erster Linie jede Fahrt von der eigenen Wohnung des Arbeitnehmers zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte zu verstehen. Eine Fahrt i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG i.V.m. § 9 Abs. 2 EStG liegt daher nur vor, wenn sie sowohl die Wohnung als auch die regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers berührt.
Ausgangspunkt der Fahrt ist grundsätzlich die Wohnung, in der der Arbeitnehmer regelmäßig übernachtet und von der aus er seine Fahrt zur Arbeit antritt. Keine steuerlich zu berücksichtigende Fahrt liegt dagegen vor, wenn der Arbeitnehmer bei Bekannten übernachtet hat und von dort zur Arbeit fährt (BFH, 26.08.1988 - VI R 92/85, BStBl II 1989, 144).
Verfügt der Arbeitnehmer über mehrere Wohnungen, so sind die Fahrten von der weiter entfernten Wohnung nur abzugsfähig, wenn der Arbeitnehmer dort als Verheirateter seinen Familienwohnsitz oder als Lediger den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen, d.h. die überwiegenden persönlichen Bindungen (BFH, 13.12.1985 - VI R 7/83, BStBl II 1986, 221) hat und mindestens 6 Fahrten im Jahr von dieser Wohnung zur Arbeitsstätte unternimmt (BFH, 10.11.1978 - VI R 21/76, BStBl II 1979, 219; R 9.10 Abs. 1 Satz 5 LStR ).
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Antwort von Steuerberater Prof. Achim Nettelmann
Sehr geehrter Fragesteller,
die Fahrt am Wochenende zu der ersten Wohnung, in der sich der Lebensmittelpunkt befindet, und die Rückfahrt am folgenden Wochenanfang zur 1. Tätigkeitsstätte sind mit der sog. Entfernungspauschale von 0,30 € - also mit 0,15 € je Fahrtkilometer - als Werbungskosten abzugsfähig.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Nettelmann
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