Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Deutschland, Besteuerung von Mieteinnahmen
Fragestellung
Ich bin Österreichischer Staatsbürger und habe meinen Hauptwohnsitz in Deutschland wo ich arbeite und wohne. Zustätzlich habe ich noch einen Wonhsitz in Österreich. Meine Frage ist, in welchem Land muss ich meine Mieteinnahmen einer Immobilie, die sich in Österreich befindet, versteuern. Theoretisch müßte ich mein Welteinkommen in Deutschland versteuern wenn da nicht das Doppelbesteuerungsabkommen wäre. In dem wird geschrieben, dass ich meine Einkünfte aus Österreich auch in Österreich zu versteuern habe. Somit habe ich zwei konkurierende gesetzliche Regelungen. Wo muss ich nun tatsächlich meine Einkünfte versteuern? Oder kann man sich das in so einem Fall aussuchen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Die Besteuerung des Welteinkommens wird durch die Regelungen der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) eingeschränkt.
Das DBA Österreich weist das Besteuerungsrecht für Vermietungseinkünfte dem Belegenheitsstaat, also in Ihrem Fall Österrreich, zu (Art. 6 Abs. 1 DBA Österreich 2000). Ein Wahlrecht besteht nicht.
Die Einkünfte unterliegen jedoch in Deutschland dem Progressionsvorbehalt.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
Sie haben eine Frage im Bereich Doppelbesteuerung?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Aufgrund des EuGH-Urteils in der Rs. Ritter-Coulais wurde § 32b EStG geändert (EuGH vom 21.2.2006, C-152/03, DStR 2006, 362). Ein negativer – aber auch positiver – Progressionsvorbehalt ist seit dem Veranlagungszeitraum 2008 gem. § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG nur noch bei Verlusten aus Vermietung und Verpachtung aus Drittstaaten anzuwenden.
Wenn man den Paragraphen § 32b ließt, steht da tatsächlich, dass der Progressionsvorbehalt bei Vermietung und Verpachtung bei EU-Staaten nicht anzuwenden ist, wenn im DBA der Belegenheitsstaat das Besteuerungsrecht hat. Deutschland will offensichtlich die Verluste aus Ferienimmobilien nicht anerkennen (was der Regelfall ist) und verzichtet im Gegenzug daher auf die Gewinne beim Progressionsvorbehalt (was scheinbar selten ist). So wie ich das verstehe, sind somit die Gewinne aus der Vermietung in Österreich vom deutschen Finanzamt nicht über einen Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen, d.h. der Gewinn wird in Österreich versteuert aber nicht über den Progressionsvorbehalt zusätzlich in Deutschland. D.h. ich muss den Gewinn aus Österreich nicht in meiner deutschen Steuererklärung angeben,oder?
Stimmt das so?
MfG
Herwig Hosaeus
das ist so zutreffend, § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG gilt für EU und EWR-Falle, somit natürlich auch für österreichische Vermietungseinkünfte.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
nur, wenn das Finanzamt konkrete Rückfragen stellt, sonst nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater