Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Ungarn
Fragestellung
Ein ungarischer Staatsbürger arbeitet 5 Monate (weniger als 183 Tage) in Deutschland bei einem deutschen Personaldienstleister und erzielt Einkünfte aus unselbständiger Arbeit. Es handelt sich also nicht um eine Entsendung von Ungarn nach Deutschland. Er wohnt in dieser Zeit in einer Mietwohnung in Deutschland. Vorher im Jahr hatte er auch Einkünfte in Ungarn. In beiden Ländern wurde ihm Lohnsteuer einbehalten. Wo muss er jetzt welche Steuererklärung abgeben, um Kosten geltend machen zu können? Nur in Deutschland oder nur in Ungarn oder in beiden Ländern unter Angabe des jeweiligen ausländischen Einkommens?
Nach Art. 14, Abs. 3 des o.g. Abkommens haben wir hier eine Vergütung für Arbeiten im Rahmen gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung. Dazu hat der Arbeitgeber seine Betriebsstätte in Deutschland. Muss die 183-Tage-Regelung überhaupt beachtet werden?
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
eine Ansässigkeit in Deutschland ist m.E. nicht gegegeben, da die Wohnung in Deutschland nicht länger als sechs Monate angemietet worden ist.
Weiterhin ist das Gehalt seitens einer deutschen Betriebsstätte gezahlt worden.
Somit erhält ausschließlich der Tätigkeitsstaat gemäß Artikel 14 DBA Ungarn das Besteuerungsrecht. Dies ist Deutschland.
In Deutschland müssen Sie die Einkünfte im Rahmen Ihrer beschränkten Einkommensteuerpflicht angeben.
In Ungarn besteht aufgrund der Ansässigkeit in Ungarn eine unbeschränkte Steuerpflicht mit Ihrem Welteinkommen. Dort müssen Sie die Einkünfte ebenfalls erklären.
Ungarn ist nach Artikel 23 Absatz 2 DBA Ungarn zur Freistellung der Einkünfte verpflichtet. Es hat jedoch das Recht diese Einkünfte bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Der Steuersatz auf die übrigen in Ungarn steuerpflichtigen Einkünfte würde folglich ansteigen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen habe. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
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Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
grundsätzlich ist es unerheblich, ob sich der Zeitraum über zwei Kalenderjahre erstreckt.
Die 6-Monatsfrist ist jedoch nur eine Richtschnur, ob sich der Lebensmittelpunkt langfristig verschoben hat. Meiner Ansicht nach sind Sie steuerlich weiterhin in Ungarn ansässig, solange dies nur ein voraussichtlich einmaliger Einsatz war. Somit würde sich an meiner ursprünglichen Antwort nichts ändern.
Falls sich der Lebensmittelpunkt tatsächlich langfristig nach Deutschland verschiebt, wären in der deutschen EST-Erklärung die deutschen und ungarischen Einkünfte zu erklären. Die ungarische Lohnsteuer wäre anzurechnen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff