Doppelbesteuerung Deutschland Spanien
Fragestellung
ich bin seit Feb 2019 nicht mehr in Deutschland gemeldet und lebe in Spanien. Ich beziehe Gehalt aus nicht selbstaendiger Arbeit mit einem deutschen Arbeitsvertrag, welcher mit hoher Wahrscheinlichkeit in 1HJ 2019 aufgeloest wird. Meine Frau ist weiterhin (nur) in Deutschland gemeldet.
Was muss ich jetzt tun, um das Thema Steuern gut ueber die Buehne zu bringen - bzw. wie ich am besten mit den jeweiligen Steuerbehoerden agiere?
Fuer eine pers. Beratung per Telefon oder andere Medien waere ich offen und bitte um Angebote
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Antwort von Steuerberater, vBP Ingo Kneisel
Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung, Ihres Einsatzes und den von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben, möchte ich Ihre Fragen gerne im Nachstehenden wie folgt beantworten:
Es liegt unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 EStG vor, wenn Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt §§ 8+9 AO in Deutschland haben. Immer dann sind Sie mit Ihrem gesamten Welteinkommen steuerpflichtig. Somit also "unbeschränkt einkommensteuerpflichtig".
Beschränkte Steuerpflicht nach § 49 EStG liegt vor, wenn Sie sich in Deutschland bereits abgemeldet und auch keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort mehr in der BRD haben. Bezieht man dann aber noch Einkünfte im Inland, sind diese Einkünfte komplett in Deutschland zu versteuern. Erfolgt der Wohnsitzwechsel während des Jahres, liegt nur während eines Teils des Jahres der inländische Wohnsitz vor. Bei Ihnen bis Ende Januar 2019. Somit besteht die unbeschränkte Steuerpflicht nur während der Zeit bis zum Wegzug (zeitweise unbeschränkte Steuerpflicht). In diesem Fall wird bei der Veranlagung für das Jahr des Wegzugs (2019) bei der Steuerberechnung der Progressionsvorbehalt angewendet. Hierfür werden, wenn ausländischen Einkünfte vorliegen, die in 2019 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, also diejenigen, die nach dem Wegzug im Ausland erzielt werden und nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, für die Steuersatzberechnung berücksichtigt. Damit soll erreicht werden, dass durch den Wegzug für die Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht kein Steuersatzvorteil entsteht und eine Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit erfolgen kann.
Für den Monat Januar gilt insoweit bei Ihnen, dass Sie mit Wohnsitz im Inland zwar im Ausland tätig waren, insoweit unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Ab 2/2019 sind Sie mit Ihrem deutschen Gehalt nur noch beschränkt einkommensteuerpflichtig. Sie sollten das mit Ihrem AG besprechen.
Möglicherweise kommt für Sie wenn es Sinn macht die unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag in Frage, um bestimmte Vergünstigungen zu erhalten. (Besteuerung der Abfindung) Ein beschränkt Steuerpflichtiger kann auf Antrag wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt werden. Bei der unbeschränkten Steuerpflicht können personen- und familienbezogene Steuervergünstigungen - so auch der Grundfreibetrag - gewährt werden; so als hätten Sie noch einen Wohnsitz in Deutschland. In der Regel führt daher die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger zu einer niedrigeren Steuer.
Voraussetzung für den Antrag ist, dass die Einkünfte ganz oder zumindest überwiegend aus Deutschland bezogen werden und in Deutschland zu versteuern sind. Was unter „ganz oder zumindest überwiegend“ zu verstehen ist, definiert das Einkommensteuergesetz anhand von zwei Einkunftsgrenzen. Gemäß § 1 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) kann als unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt werden, wer mehr als 90 Prozent seiner Welteinkünfte in Deutschland zu versteuern hat oder wenn die nicht in Deutschland zu versteuernden Welteinkünfte den Grundfreibetrag des jeweiligen Kalenderjahres nicht überschreiten (Grundfreibetrag 2018 9.000/18.000 Euro). Der Grundfreibetrag ist für die Prüfung der Einkunftsgrenzen zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat notwendig und angemessen ist.
Allerdings müssen im Gegensatz zur beschränkten Steuerpflicht bei der unbeschränkten Steuerpflicht auch soweit vorhanden, die ausländischen Einkünfte erklärt werden. Diese werden zwar nicht besteuert, aber zur Berechnung des Steuersatzes für die inländischen Einkünfte einbezogen (sogenannter Progressionsvorbehalt, § 32b Absatz 1 Nummer 5 EStG, s.o.).
Unter gewissen Voraussetzungen können Sie so mit Ihrer Frau (unbeschränkt steuerpflichtig) zusammen veranlagt werden. Dabei müssen Sie ihre Einkünfte jedoch nicht zu mindestens 90 % im Inland erzielen. Sie müssen sodann als unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Ehegatte die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR besitzen. Ihre Frau muss ebenfalls einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der EU oder des EWR haben.
Es ist aber Ihr Antrag erforderlich. Im vorliegenden Fall, kann eine Ehegattenveranlagung also nur auf Antrag durchgeführt werden. Das würde ja in jedem Fall Sinn machen, wenn Ihre Frau keine Einkünfte hätte. Da Ihre Frau eine Teilerwerbsminderungsrente und Einkünfte aus V+V bezieht ist das genauer zu prüfen. Verzichten Sie auf den Antrag, werden sie einzeln als Alleinstehende veranlagt. In seltenen Sonderfällen kann das aber auch günstiger sein als eine Zusammenveranlagung oder die Einzelveranlagung von Ehegatten. Bitte lassen Sie sich da nch einmal beraten. Man muss dazu allerdings als Berater alle Vermögens- und Einkommensverhältnisse beider Ehegatten kennen. Möglicherweise suchen Sie Anfang 2020 zwecks Erstellung Ihrer Steuererklärung 2019 einen Kollegen vor Ort auf.
Exkurs bei Wegzug in Steuerparadiese:
Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG liegt vor, wenn Sie in ein sog. Steuerpardies (Niedrigsteuerland) ziehen. Der Gesetzgeber unterstellt dies bei Ländern die weniger als ein Drittel der deutschen Steuerbelastung haben und man weiterhin wirtschaftliche Beziehungen zu Deutschland unterhält. Dann ist das in Deutschland erzieltes Einkommen steuerpflichtig. Spanien ist kein Niedrigsteuerland
Noch einmal zusammenfassend: Als beschränkt steuerpflichtig gelten Personen, die im Inland (Bundesrepublik Deutschland) keinen Wohnsitz oder keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Mit ihren Einkünften, die sie im Inland beziehen, sind sie sodann beschränkt steuerpflichtig. Die Steuerpflicht beschränkt sich auf die in § 49 EStG aufgeführten inländischen Einkünfte.
Hierzu zählen u. a. Einkünfte Land und Forstwirtschaft, Gewerbebetrie, selbständige und unselbständige Tätigkeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte.
Von der beschränkten Steuerpflicht ist die erweitert beschränkte Steuerpflicht (s.o.) abzugrenzen.
Die erweitert beschränkte Steuerpflicht greift zusammenfassend natürliche Personen, die
- in ein Niedrigsteuerland ausgewandert sind und
- in den letzten 10 Jahren vor der Verlegung ihres Wohnsitzes insgesamt 5 Jahre als deutsche Staatsbürger unbeschränkt steuerpflichtig waren und
- weiterhin im Inland (Deutschland) wesentliche wirtschaftliche Interessen haben.
Liegt eine erweitert beschränkte Steuerpflicht vor, dann unterliegen alle nicht ausländischen Einkünfte der deutschen Besteuerung.
Ob Sie in Deutschland der Einkommensteuer unterliegen und damit als natürliche Person grundsätzlich einkommensteuerpflichtig sind, richtet sich somit danach, wo Sie wohnen und welche Einkünfte sie in Deutschland erzielten. Noch einmal, um unbeschränkt steuerpflichtig zu sein, müssen Sie entweder einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder einen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland haben. Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG), was auf Sie demnach nach dem „Auswandern“ nicht mehr zutrifft.
Für Spanien gibt es ein DBA, es heißt:
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Hiernach richtet sich im Detail in welchem Staat was zu versteuern ist. Lesen Sie das bitte im Internet einmal nach. Für den Antrag wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt zu werden, gibt es ein spezielles Formular für die Finanzbehörden.
Ich hoffe Ihre Anfrage richtig verstanden- und ausreichend beantwortet zu haben. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte gerne die Nachfragefunktion.
Sollte meine Antwort zu Ihrer Zufriedenheit ausgefallen sein, würde ich mich sehr über eine Bewertung freuen.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater
vereidigter Buchprüfer
Potsdamer Str. 148a, 33719 Bielefeld
Telefon (0521) 92420-0
E-mail: info@ingo-kneisel.de
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bevor ich Ihre Frage bearbeite: Auf Grund Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass Sie in 2019 nicht mehr aktiv beschäftigt waren? Abfindung? Wie waren da die genauen Umstände? Wo haben Sie wann und bis wann aktiv für Ihren deutschjen AG gearbeitet. Leben Sie dauernd getrennt oder haben Sie noch einen gemeinsamen Haushalt mit Ihrer Frau?
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater, vBP
vielen Dank fuer die schnelle Rueckmeldung.
Zu Ihren Fragen:
Ich bin noch aktiv beschaeftigt - vermutlich bis Ende April 2019. Es wird Aufhebung mit Abfindung
Wo gearbeitet - grenzenlos - Globaler Project-Mgr.
Deutschland, UK, Bulgarien
Meine Frau wird ggf. 2020 nach Spanien nachkommen - daher eher Fernbeziehung auf Zeit, aber kein gemeinsamer Haushalt 2 versch. Wohnsitze
Gruss A. Fages
unser Ruf lebt von Ihrer Meinung. Wenn Sie insoweit mit meiner Beratung zufrieden waren, würde ich mich sehr über eine Bewertung Ihrerseits freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater, vBP
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater, vBP