Domizilgesellschaft Schweiz
Beantwortet von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Steuerberater,
ich plane die Gründung einer Domizilgesellschaft in der Schweiz zur Abwicklung von Geschäften außerhalb der Schweiz. Gesellschafter und Geschäftsführer bin ich. Gegenstand unseres Unternehmens ist der Vertrieb von Ersatzteilen aus Singapur an Kunden in Deutschland und Österreich.
Der Ablauf ist wie folgt:
1. Der Kunde bestellt bei uns und zahlt an unser schweizer Firmenkonto
2. Wir bestellen beim Hersteller und zahlen an diesen
3. Der Hersteller liefert an unseren Kunden (Einfuhrabgaben übernimmt der Kunde)
Meine Tätigkeit lässt sich demnach überall auf der Welt ausführen. Da man als schweizer Domizilgesellschaft keine, bzw. maximal 8.5% Bundessteuer bezahlt möchte ich meine GmbH dort gründen.
Gewinne aus der Firma sollen an mein privates deutsches Bankkonto überwiesen werden. In meiner Einkommenssteuererklärung möchte ich die ausgeschütteten Gewinne als Kapitalertrag nennen und Kapitalertragsteuern zahlen.
Durch diese Konstellation würde ich die Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer welche bei einer deutschen GmbH anfallen würde komplett einsparen.
Würde ich damit gegen deutsche Gesetzte verstoßen bzw. Steuern hinterziehen? Bitte nennen Sie auch die entsprechenden Paragraphen/Nachweise.
Freundliche Grüße
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich gehe davon aus, dass Sie sich grundsätzlich über die Thematik von Domizilgesellschaften aus gesellschaftsrechtsrechtlicher Sicht informiert haben. In der Tat ist es nach Schweizer Recht sog. Domizilgesellschaften zu gründen. Diese üben in der Schweiz meist nur eine reine Verwaltungstätigkeit aus, entwickeln also keine eigenen wirtschaftlichen "aktiven" Tätigkeiten. Die tatsächlichen "aktiven Tätigkeiten" werden vom Ausland aus erbracht, was bei Ihnen somit Deutschland wäre. Zutreffend ist auch, dass die Domizilgesellschaft in der Schweiz in der Regel nur der niedrigen Bundessteuer unterliegt (Schweiz ist damit als Niedrigsteuerland zu bezeichnen.
Sie Vermutung für das Vorliegen von Domizilgesellschaften bezieht sich auf das sind das Fehlen eigener Büro- oder Geschäftsräume, eigener Telefonanschlusse und das Fehlen eigenen Personals. Die Domizilgesellschaften werden in der Regel durch einen der zahlreichen Treuhänder, Repräsentanten etc. nach außen hin "unterhalten".
Domizilgesellschaften sind als sog. zwischengeschaltete Gesellschaften, da sie vertragliche Leistungen aufgrund fehlender eigener wirtschaftlicher Betätigungen überhaupt nicht erbringen können und/oder weil sie erteilte Aufträge und Gelder an Dritte weiterleiten. Somit werden Gesellschaften, deren Aktivitäten ausschließlich darin bestehen, als "Adresse" zu fungieren, auch als "Briefkastengesellschaften" betitelt.
Das voranstellend ergibt sich für Sie nach meiner ersten Einschätzung ein gewisses Risiko in der Umsetzung Ihrer dargestellten Gestaltung:
Die deutsche Finanzverwaltung hat eine generell negative Einstellung gegenüber solchen Konstruktionen und hat sich mitunter sogar durch Nichtanwendung der höchstrichterlichen mehr liberalen Rechtsprechung über diverse Urteile hinweggesetzt. Das ist leider ihr gutes Recht. In Ihrem Fall sehe ich die Hauptmotivation Ihrer geplanten Gestaltung darin, dass Sie die Niedrigbesteuerung in der Schweiz (keine Kantonsteuer, nur Bundessteuer) vorziehen möchten. Darin liegt das Hauptproblem, da das Finanzamt Ihnen als (alleinigen)Gesellschafter der Schweizer Kapitalgesellschaft schlichtweg Gestaltungsmissbrauch (§ 42 Abgabenordnung) unterstellen wird. Es sei denn, es würden tatsächlich wirtschaftlich nachvollziehbare Gründe vorliegen, die einen Sitz der Gesellschaft in der Schweiz rechtfertigen und den steuerlichen Aspekt in den Hintergrund rücken lassen (z.B. Marketingvorteile, Standortpolitik, Kernkompetenz nur an diesem Standort etc.). Würde dann auch echte Aktivität von dort (nachhaltig und nicht sporadisch) ausgehen, was nicht unbedingt gleich bedeuten muss, dass man dort auch noch Betriebshallen etc. unterhält,
könnte man das Finanzamt vom Gegenteil überzeugen. Wenn nicht, dann würde der deutsche Fiskus erst einmal Generalverdacht einer Steuerstraftat, die Sie dann begangen hätten und das kann für Sie nicht nur teuer werden, sondern auch noch zu einer Verurteilung führen. Darüber hinaus kann es sein, dass das Finanzamt die von Ihnen in Ihrer Domizilgesellschaft erwirtschafteten Gewinne einfach Kraft behördlicher Macht in Deutschland besteuert und dann auch noch auf ihrer privaten Einkommensteuerebene. Nächste KEULE könnte sein, dass das Finanzamt davon ausgeht, dass die Lieferungen der Domizilgesellschaft an deren Kunden in Deutschland schlichtweg der Umsatzsteuer unterworfen werden, die Sie dann privat schulden würden. Andererseits wären worst case Leistungen und Lieferungen der Gesellschaft beim Leistungsempfänger keine Betriebsausgaben.
Meine Empfehlung:
Ich halte grundsätzlich von solchen Konstruktionen nichts, wenn diese rein steuerliche Ursachen haben. Das Risiko ist zu groß, dass man in der Zukunft dafür betraft wird. Auch gerade wegen der aktuellen Medienlage rund um das steuerliche Ausland und Steuerstraftaten ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber und dann auch die Verwaltung noch restriktiver vorgehen werden als bisher. Sollten Sie aber eine rechtlich saubere und nicht angreifbare wirtschaftliche Gesamtgestaltung umsetzen wollen, dann rate ich Ihnen, vorher beim Finanzamt einen Antrag auf verbindliche Auskunft zu stellen. In diesem Antrag stellen Sie die dann noch nicht umgesetzte aber geplante Gesamtgestaltung dar und fragen konkret, ob diese Gestaltung steuerlich anerkannt wird. Das Finanzamt ist verpflichtet, Ihnen eine verbindliche Auskunft zu erteilen. Damit wären Sie in der hervorragenden Position, dass Ihr Vorhaben vom Fiskus legalisiert ist und Sie müssen nicht zittern, ob irgendwann einmal in der Zukunft Sie steuerlich zur Rechenschaft gezogen werden (meistens dann, wenn man es nicht erwartet oder nicht gebrauchen kann). Das Rechtskonstrukt der verbindlichen Auskunft (§ 89 Abgabenordnung) ist an enge formale Voraussetzungen gebunden. Hier sollten Sie nicht ohne Steuerberater agieren. Die Kosten für eine solche Auskunft (Gebühr des Finanzamtes) halten sich auch in Grenzen. Ich unterstelle Ihnen einfach, dass Sie wirtschaftlich vernünftige Gründe haben können ,die nicht rein steuerlich getrieben sind, eine Handelsgesellschaft in der Schweiz zu unterhalten. Dann hilft es auf alle Fälle, vorher Rechtssicherheit zu haben. Dennoch gilt der von mir immer wieder gebrachte Spruch: "Geröstete Schneebälle gibt es leider nicht".
Wir können gerne das Thema weiter vertiefen. Es kommt immer auf die Gesamtumstände und den konkreten Einzelfall an. Insofern kann ich mit meiner Antwort an dieser Stelle nicht weiter ins Detail gehen. Ich stehe Ihnen natürlich gerne für eine weitere Erörterung zur Verfügung.
Natürlich würde ich mich um eine positive Bewertung durch Sie sehr freuen und bedanke mich für den erteilten Auftrag.
Beste Grüße
Rainer Schenk
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