Direktversicherung nachträglich pauschal versteuern
Fragestellung
Meine Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung besteht seit 1986 und wurde mit 20% pauschalversteuert.
Im Juli 2011 wechselte ich zu meinem jetzigen Arbeitgeber, der die Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung fortgeführt hat, aber keine Pauschalsteuer (aus dem Arbeitslohn) abgeführt hat.
Kann/muss diese Pauschalsteuer für diesen Beschäftigungszeitraum nachträglich abgeführt werden, um die Auszahlung des Versicherungsbetrages in diesem Jahr steuerfrei und sozialversicherungsbeitragsfrei erhalten zu können?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich beträgt die sogen. Festsetzungsfrist innerhalb derer Steuerbescheide geändert werden können vier Jahre. Eine Lohnsteueranmeldung gilt hier als eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 AO).
Dies bedeutet, dass die Lohnsteueranmeldungen zwischen 2013 und 2016 geändert werden können, solang der Vorbehalt der Nachprüfung wirksam ist. Ob dieser zwischenzeitlich aufgehoben worden ist, müsste geprüft werden. 2011 könnte nur geändert werden, wenn aus anderen Gründen der Lauf der o.a. Festsetzungsfrist gehemmt war. Dies kann z.B. aufgrund einer Betriebsprüfung der Fall sein.
Ich verstehe die Situation so, dass der Arbeitgeber keine Pauschalsteuer abgeführt hat. Hat dieser überhaupt keine Steuer abgeführt? Dieser hat doch sicherlich die Direktversicherung statt dessen normal versteuert. In diesen Fällen müsste der Lohnsteuerabzug geändert werden. Hier findet sich im Gesetz in § 41 c Abs. 3 EStG eine Sperrwirkung, wonach eine Änderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Übermittlung/Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig ist (Finanzgericht Düsseldorf v. 08.06.2016 - 2 K 2541/15 AO).
Dann wäre eine Änderung bis einschließlich 2015 nicht mehr möglich. Wenn jedoch nicht besteuert worden ist, kann i.d.R. von 2013 bis 2015 nachträglich pauschal besteuert werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen bereits weiterhelfen konnte. Sollten Rückfragen bestehen, können Sie diese gerne über die Kommentarfunktion stellen. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
Sie haben eine Frage im Bereich Steuererklärung?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
die Direktversicherung wurde mit einmaliger Jahresprämie zur Jahresmitte bedient. Die Lohnsteuer wurde in diesem Monat dann für das restliche Gehalt abgeführt, aber keine Pauschalsteuer für die Versicherungsprämie. Mir geht es jetzt darum zu erfahren, wie sich einige Jahre der fehlenden Pauschalversteuerung der Versicherungsprämien auf die Versteuerung der Versicherungsleistung (dieses Jahr fällig) auswirkt. Wenn also bei einer Laufzeit von 30 Jahren z.B. 6 Jahre keine Pauschalsteuer gezahlt wurde, sind dann 80% der Leistung steuerfrei und es werden lediglich 20% regulär besteuert oder wird die gesamte Leistung regulär besteuert? Würde eine Nachzahlung also Sinn machen oder nicht?
MfG
Jörg Krüger
bei der Besteuerung der Versicherungsleistung wird anhand der eingezahlten Beiträge und deren steuerlicher Behandlung verfahren.
Wenn Ihr Arbeitgeber statt der pauschalen Lohnsteuer die reguläre Lohnsteuer von der Direktversicherung einbehalten hat, sind Beiträge besteuert worden. Dann wäre die gesamte Versicherungsleistung steuerfrei.
Ist jedoch überhaupt keine Besteuerung durchgeführt worden. D.h. kein Lohnsteuereinbehalt und auch keine Pauschalsteuer, wird zu 20 % besteuert.
Wenn Ihr Arbeitgeber die noch offenen Jahre (ab 2013) pauschal nachversteuert, wäre dies sicherlich vorteilhaft.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
dann werde ich die Nachversteuerung noch veranlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Jörg Krüger