Direktversicherung im Nachlass Sozialversicherungsbeiträge
Fragestellung
Mein Bruder hatte im August 1992 eine Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen, die in Form einer Direktversicherung über seinen jeweiligen Arbeitgeber abgewickelt wurde.
Im Dezember 2015 hat mein Bruder sein Unternehmen verlassen, im Januar 2016 wurde die Versicherung von ihm privat übernommen (er wurde Versicherungsnehmer und hat die Versicherungsbeiträge privat weiter bezahlt). Als Bezugsberechtigte sind im Nachtrag vom Januar 2016 folgende Personen benannt:
a) überlebender Ehegatte
b) eheliche und gleichgestellte Kinder
c) Eltern
Ende Oktober 2016 ist mein Bruder plötzlich verstorben (unverheiratet und keine Kinder).
Unsere Eltern sind bereits 2009 und 2012 verstorben.
Mir wurde nun die Lebensversicherung als Alleinerbe ausbezahlt.
Jetzt erhielt ich einen Beitrags-Bescheid meiner Krankenkasse, in welchem ich aufgefordert werde, für diese "Versorgungsleistung" Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge abzuführen..
Ist das korrekt? Meiner Ansicht nach ist das hier keine Versorgungsleistung, sondern ein Nachlass für den ich Erbschaftssteuer bezahlen muss.
Mit freundlichen Grüßen
M.D.
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Antwort von Rechtsanwalt Alexander Park
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage erlaube ich mir mit Blick auf die von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen wie folgt zu beantworten:
Da alle Bezugsberechtigten entweder vorverstorben sind oder nie existierten, fällt die Lebensversicherung nun dem allgemeinen Nachlass Ihres Bruders zu. Somit sind Sie unmittelbarer Berechtigter aus der Lebensversicherung.
Von der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist in der Tat auch die Lebensversicherung umfasst, dies ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Diese wäre also, sofern der Freibetrag überschritten wird, zu versteuern.
Das Verhalten Ihrer Krankenkasse kann ich mir nur mit § 229 SGB V erklären. Hier wird immer dann von so genannten Versorgungsbezügen ausgegangen, wenn der Arbeitgeber die Versicherungsbeiträge bestritten hat, wie das im Falle Ihres Bruders lange der Fall war.
Zumindest auf den selbstfinanzierten Teil der Versicherung sind aber aufgrund eines mangelnden Bezugs zum Arbeitsverhältnis keine Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen, nur der bis einschließlich Dezember 2015 geleistete Beitrag ist mit Krankenversicherungsbeitägen zu belegen. Dies ergibt sich wie gesagt aus § 229 SGB V.
Neben diesen Krankenversicherungsbeiträgen könnte auch eine Versteuerung nach dem ErbStG in Frage kommen, hier hängt aber alles von den Freibeträgen ab.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park
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