Direktionsrecht des Arbeitgebers
Fragestellung
Die Situation: Der Arbeitgeber gibt seinen (einzigen) bisherigen Geschäftssitz in Berlin auf und verlegt seinen Sitz nach Potsdam. Ich arbeite derzeit in Berlin, habe eine kleine Tochter mit eingeschränkter Kindergartenzeit und bin 25 Stunden pro Woche beschäftigt. Die Kita hat von 8-16 Uhr geöffnet (coronabedingte Einschränkung), ich könnte abzüglich Fahrzeit täglich maximal 5 Stunden arbeiten. Der Weg zur Arbeit beträgt jetzt 10, in Potsdam 55 Minuten einfache Strecke. Der Arbeitsvertrag sieht keinen speziellen Arbeitsort vor. Der Arbeitgeber wird von seinem Direktionsrecht Gebrauch machen, ich beabsichtige, meine Arbeitskraft weiter in Berlin anzubieten, den Potsdamer Firmensitz jedoch nicht aufzusuchen.
Bekannt ist mir das sehr weit gefasste Direktionsrecht mit Zumutbarkeitsgrenzen von 1-2 Stunden Anfahrt bei Vollbeschäftigung von 40 Wochenstunden.
Meine Frage: Kann ich mich auf darauf berufen, dass sich nach billigem Ermessen die Konditionen unzumutbar verschoben haben und ich deshalb den Anweisungen nicht folge, insbesondere im Hinbblick auf das Verhältnis 25 Wochenstunden zu Reisezeit? Kann ich deshalb selber kündigen und eine Sperrfrist der Agentur für Arbeit vermeiden?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich beantworte Ihr Anliegen auf Basis Ihrer Angaben folgendermaßen:
"Kann ich mich auf darauf berufen, dass sich nach billigem Ermessen die Konditionen unzumutbar verschoben haben und ich deshalb den Anweisungen nicht folge, insbesondere im Hinbblick auf das Verhältnis 25 Wochenstunden zu Reisezeit? Kann ich deshalb selber kündigen und eine Sperrfrist der Agentur für Arbeit vermeiden?"
Sie werden sich nicht erfolgreich darauf berufen können, dass die Arbeitsplatzverlegung und dem damit einhergehenden verlängerten Arbeitsweg von 55 Minuten einfache Strecke bei 25 Wochenstunden Beschäftigung unzumutbar ist. Isbesondere, da der Arbeitsvertrag keinen Arbeitsort ausweist. Die Firmenverlegung und die sich daraus ergebene Arbeitstätte sind vom Direktionsrecht des Arbeitsgebers umfasst.
Bieten Sie Ihre Arbeitkraft weiter in Berlin an, obwohl der Arbeitgeber dort gar keine Betribesstätte mehr betreibt, so müssen Sie mit einer Kündigung wegen Arbeitverweigerung seitens des Arbeitsgebers rechnen. Diese Kündigung würde eine Sperrfrist nach sich ziehen.
Bei einer Kündigung von Ihrer Seite müssen Sie auch mit einer Sperrfrist rechen, wenn Sie die Kündigung mit dem langen Arbeitweg begründen.
§ 140 Abs.4 SGB III beschreibt die Verhältnismässigkeit von Pendelzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätten für Arbeitlsose in Bezug auf Arbeitsplatzverweigerung aus persönlichen Gründen. Die Rechtssprechung hat dabei folgende Zeiten als zumutbar/verhältnismäßig angesehen:
Bei einer täglichen Beschäftigungszeit von UNTER 6 Stunden, eine Pendelzeit zwischen Wohn- und Arbeitsstätte von bis zu 2 Stunden und bei einer täglichen Beschäftigungszeit von ÜBER 6 Stunden eine Pendelzeit von insgesamt 2,5 Stunden täglich.
Nach diesen Vorgaben ist der verlängerte Arbeitsweg und die damit einhergehenden Pendelzeiten zumutbar.
Es tut mir leid, Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können.
Sollten Sie Kita, Arbeit, Pendelzeit nicht vereinbaren können, so sollten Sie entweder den Arbeitsweg verkürzen oder den Arbeitgeber um Kündigung aus betriebsbedingten Gründen ersuchen. Diese Kündigung hat dann keine Sperrfristkonsequenz.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Bleiben Sie gesund.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
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