Dienstleistungsvertrag Haftung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Schröter,
ich habe ein Ingenieurbüro gegründet, um einer freiberuflichen Tätigkeit im Berreich der Systemsoftwareberatung nachzugehen. Dabei wird bei Kunden die Beratung und Weiterentwicklung der Systemsoftwareschnittstellen mit Hilfe eines Dienstleistungsvertrages erbracht.
Jetzt möchte ein Kunde die Haftungsklausel ändern (die Änderungen sind mit !!! im Bereich Haftung Neu gekennzeichnet):
Haftung Alt:
Der Auftragnehmer haftet ausschließlich für die Einhaltung des in diesem Vertrag beschriebenen Leistungsumfangs. Sollte der Auftragnehmer die Reaktionszeiten aus eigenem Verschulden nicht einhalten, so ist der Auftraggeber berechtigt, einen Teil der gemäß diesem Vertrag fälligen Vergütung zurückzufordern. Der Rückforderungsbetrag wird je Fall begrenzt auf einen Maximalwert von 5% (fünf Prozent) der Gesamtvergütung gemäß Angebot xxxxx. Die maximale jährliche Haftungssumme wird begrenzt auf den jährlichen Kostenbetrag dieses Vertrages.
Der Auftragnehmer schließt eine Haftung aus für alle Fälle höherer Gewalt sowie Vorsatz und mutwillige Beschädigung auf Seiten des Auftraggebers.
Der Auftragnehmer haftet nicht für etwaige Datenverluste auf beliebigen Medien (Festplatten, Disketten, CD-ROM, Bänder, etc.), es sei denn, der Datenverlust ist auf grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz auf Seiten des Auftragnehmers zurückzuführen.
Haftung Neu:
Der Auftragnehmer haftet
!!!bei Verzug und Schlechtleistung!!!
ausschließlich für die Einhaltung des in diesem Vertrag beschriebenen Leistungsumfangs. Sollte der Auftragnehmer die Reaktionszeiten aus eigenem Verschulden nicht einhalten, so ist der Auftraggeber berechtigt, einen Teil der gemäß diesem Vertrag fälligen Vergütung zurückzufordern. Der Rückforderungsbetrag wird je Fall begrenzt auf einen Maximalwert von 5% (fünf Prozent) der gesamten Jahresvergütung nach diesem Vertrag. Die maximale jährliche Haftungssumme wird begrenzt auf den jährlichen Kostenbetrag dieses Vertrages.
Der Auftragnehmer schließt eine Haftung aus für alle Fälle höherer Gewalt sowie Vorsatz und mutwillige Beschädigung auf Seiten des Auftraggebers.
Der Auftragnehmer haftet nicht für etwaige Datenverluste auf beliebigen Medien (Festplatten, Disketten, CD-ROM, Bänder, etc.), es sei denn, der Datenverlust ist auf grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz auf Seiten des Auftragnehmers zurückzuführen.
!!!Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.!!!
Wird sich durch diese Änderung mein Haftungsrisiko erhöhen und wenn ja wie?
Mit freundlichen Grüssen,
F. M.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Durch die Änderung der Haftungsklausel ändert sich an dem Haftungsrisiko für Sie nichts. Insbesondere wird das Haftungsrisiko nicht größer.
Die Änderung der Haftungsklausel wird dadurch nicht größer, da sich die Änderung an der gesetzlichen Haftung ausrichten. Die gesetzliche Haftung haben Sie ohnehin einzuhalten, so dass die gewünschten Änderungen des Kunden die Gesetzeslage wiedergibt.
Wichtig ist aus meiner Sicht, dass die Haftungsbegrenzung
"Der Rückforderungsbetrag wird je Fall begrenzt auf einen Maximalwert von 5% (fünf Prozent) der gesamten Jahresvergütung nach diesem Vertrag. Die maximale jährliche Haftungssumme wird begrenzt auf den jährlichen Kostenbetrag dieses Vertrages."
erhalten bleibt. Dies stellt eine Einschränkung der gesetzlichen Haftung dar und sollte beibehalten werden.
Sie können daher der Änderung ohne Bedenken zustimmen ohne ein größeres Haftungsrisiko zu tragen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe Ihnen bei Nachfragen gerne zur Verfügung.
Viele Grüße
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