Diebstahl- Durchsetz. Spurensicherung/Suchkostenerstattg. n. ehrl.Fund
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 11.01.2017 wurde mir aus einem Bus des Kölner ÖPNV während der Fahrt durch die Gemeinde Alfter mein Netbook samt Tasche und persönlichem Inhalt entwendet. Den Diebstahl bzw. die Fundunter-schlagung (Mitnahme des Netbooks nach Liegenlassen im Bus) habe ich am 13.01.2017 zur Anzeige gebracht (Gesamtwert ca. 700 € zzgl. hoher ideeller Wert wg. gespeicherter Familienfotos, u.a. von der 3-jährigen Tochter [!!] und pers. Daten). In diesem Rahmen konnte eine Video-Aufzeichnung der Überwachungskamera (in mittelmäßiger bis guter Qualität) gesichert werden, die das Liegenlassen (durch mich) bzw. die Mitnahme der Netbooktasche und den "Delinquenten" als End-50er/Anfang-60er samt Ein- und Ausstiegshaltestelle erkennen lässt.
Das zuständige Bonner Kommissariat leitete daraufhin polizei-interne ("Intranet-") Fahndung ein (14-Tage gem. Aussage des Kommissars). Hierzu würde ggf. auch die stichprobenartige Kontrolle der Fahrgäste an der Ein-bzw. Ausstiegshaltestelle anhand der Videoaufnahme gehören. Sollte o.a. Täterfahndung ergebnislos verlaufen, kündigte der Kommissar an, bei Gericht eine Öffentlichkeitsfahndung auf Grundlage von Screenshots des Überwachungsvideos zu beantragen. Eine entsprechendes Ergebnis könne jedoch auf Grund der Auslastung der Gerichte und dortiger Priorisierung mitunter mehrere Monate dauern.
Parallel hierzu habe ich über eine forensische Hypnose (eigen-veranlasst) die Busfahrt und Erinnerungen an den mögl. Täter rekonstruiert und auf Basis aller Informationen Verlust-Anzeigen an allen Haltestellen nach meinem Ausstieg bzw. dem gleichzeitigen Einstieg des Diebes aus dem Bus (Hin-und Rück-Fahrtrichtung) ausgehangen. Ein Aushang wies auf den persönlichen Wert des Notebooks hin und lobte einen "Finderlohn" von 400 € aus (Polizei-Tip zur Provokation eines "Scheinverkaufs"). Der zweite - spätere - Aushang präsentierte unter den Slogans "Gelegenheit macht Diebe, Bustechnik begeistert, Öffentlichkeitsfahndung funktioniert !" entsprechende Beispiel-Fotos (incl. Personen-Foto mit Augenbalken gem. o.a. Hypnosesitzung) und empfahl die Beratung durch einen Rechtsanwalt.
Am 15.02.2017 meldete sich dann telefonisch die Finderin einer "Laptop-Tasche gem. Verlustanzeige". Die Laptoptasche, die sich nach äußerem Anschein als die Meine herausstellte, haben ich von der Finderin gegen Zahlung eines Finderlohns von 50 € (gem. § 971 BGB: 31 €) dankend entgegen genommen. Die Finderin gab an, die Notebook-Tasche in der Nacht vom 14.02.2017 samt Inhalt an einer Bushaltestelle fernab der fraglichen Buslinie aufgefunden und - motiviert durch meine Verlustanzeigen - an sich genommen zu haben. Ob der Dieb sein "Diebesgut" ebenfalls auf Grund meiner Aushänge wieder lowerden wollte sei dahin gestellt .Tasche und Inhalt scheinen - nach erster vorsichtigem Blick in die Tasche - vollständig zu sein. Eine weitere Prüfung habe ich - wegen evtl. notwendiger bzw. angezeigter Spurensicherung - noch nicht unternommen.
Am 16.02.2017 unterrichtetet ich das zuständige Bonner Kommissariat von dem (noch nicht verifizierten) Fund und fragte nach der Notwendigkeit einer Spurensicherung zur belastbaren Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen für Finderlohn und Kosten zur Herstellung bzw. Anbringung der Verlustanzeigen (incl. forensischer Hypnose). Von dort teilte man mir am selben Tag per E-Mail mit, dass man "keine Spuren mehr an meinem Notebook erwarte (weder D N A noch Daktyloskopische)" und "eine entsprechende Mail reiche, wenn der Laptop wieder da sei". Die Intranet und (später) Öffentlichkeitsfahndung liefen weiter. Nach wie vor werde ja ein unbekannter Tatverdächtiger gesucht.
Mit Schreiben vom 17.02.2017 teilte mir dann die Bonner Staatsanwaltschaft mit, dass "die Ermittlungen mangels entsprechender Ergebnisse eingestellt worden seien" und "bei Vorliegen entsprechender Informationen wieder aufgenommen würden".
Bei aller Freude über meine Tasche mit Notebook und weiterem Inhalt bleibt mein o.a. finanzieller Schaden i.H.v. derzeit ca. 300 € zzgl. evtl. Folgeschäden (Reparatur, Datenwiederherstellung etc.) die ich noch nicht abschätzen kann.
Hierzu stellen sich mir derzeit folgende Fragen:
1.) Auf welchem Weg und ab welchem Moment kann ich meine Ansprüche auf Schadensersatz (siehe oben) geltend machen und wonach regelt sich dies? Aus meiner laienhaften Sicht kann dies - sinnvollerweise - nur bei Indentifizierung des Täters, entsprechender Anklageerhebung und Stellung gleichzeitiger Schadensersatzansprüche erfolgen.
2.) Hat die Polizei ein Ermessen bei der Entscheidung, ob und wie Spuren/Beweise gesichert werden (und wenn ja, wonach), oder gibt es ggf. eine rechtliche Verpflichtung oder einen Ermittlungsgrundsatz, der der Polizei im o.a. Fall Vorgaben zur Spurensicherung macht ? Erstreckt sich eine evtl. Beweissicherungspflicht ggf. auch auf die Ermittlung evt. Verstöße gegen Persönlichkeitsrechte (z.B. schlimmstenfalls Veröffentlichung von Fotos der Tochter im Internet) ?
3.) Erreicht o.a. Diebstahl bzw. Fundunterschlagung die Erheblichkeitsschwelle einer "Straftat von erheblicher Bedeutung" (§ 131b STPO) ? Welche evtl. Verstöße gegen Persönlichkeitsrechte wären als eine "Straftat von erheblicher Bedeutung" (§ 131b STPO)" zu qualifizieren und könnten entsprechende Beweise - belastbar - wiederum nicht nur seitens der Polizei gesichert werden?
4.) Bin ich als Geschädigter selbst in der Beweissicherungspflicht zur Durchsetzung o.a. privatrechtlicher Ansprüche für den Fall, dass die strafrechtlichen Ermittlungen eingestellt werden ? Welche Voraus-setzungen müsste eine - ggf. privat zu veranlassende - Spurensicherung erfüllen, damit diese vor Gericht anerkannt würden (ggf. zertifiziertes Labor, zertifizierter IT-Sachverständiger ?)
Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Beratung !
Mit freundlichen Grüßen
D. K.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Tag,
ich habe inzwischen den von Ihnen dargestellten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht geprüft und beantworte Ihre Anfrage danach wie folgt:
Frage 1:
Durch die unberechtigte Mitnahme des Netbooks hat der Täter sich einer Fundunterschlagung i.S.d. § 246 StGB strafbar gemacht. Er hätte die Sachen bei den Verkehrsbetrieben abgeben müssen.
Die Höchststrafe für eine solche Unterschlagung im Regelfall beträgt 3 Jahre.
Für die Frage nach Schadensersatz ist allerdings weniger die strafrechtliche Seite von Interesse, sondern die zivilrechtliche.
Die unberechtigte Mitnahme stellt eine Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 BGB dar, was zu einem Schadensersatzanspruch Ihrerseits führt.
Ihre Anspruchsgrundlage für alle Positionen, die Sie erstattet haben möchten, ist dieser § 823 BGB.
Der Anspruch ensteht mit Begehung der Tat und kann ab diesem Zeitpunkt auch von Ihnen verfolgt werden auch dann, wenn sich bestimmte Schadenspositionen erst später realisieren sollten wie z.B. die Kosten für die Überprüfung des Netbooks.
Die Ansprüche werden in der Regel losgelöst vom strafrechtlichen Verfahren geltend gemacht, zunächst durch eine entsprechende Zahlungsaufforderung und, sofern dem nicht entsprochen wird, durch eine zivilrechtliche Klage.
Da der Täter eine unerlaubte Handlung begangen hat, gehören zu dem von ihm zu ersetzenden Schaden auch Kosten für einen Anwalt, den Sie mit der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche beauftragen.
Natürlich setzt dies alles eine Kenntnis von der Person des Täters voraus, incl. vollem Vor- und Zunamen sowie der ladungsfähigen Anschrift.
Dies beizubringen, obliegt in zivilrechtlicher Hinsicht Ihnen als Anspruchsteller.
Natürlich können Sie, soweit vorhanden, Ermittlungsergebnisse der Polizei nutzen; allerdings dürfte dies bei dem in Frage kommenden Delikt eher mäßig sein, Sie dürfen da keine großartigen weiteren Ermittlungen erwarten. Es ist vielmehr davon auszugehen, so jedenfalls meine langjährige Erfahrung, dass das Verfahren von der Staatsanwaltschaft demnächst vorläufig eingestellt werden wird. Dann passiert in der Sache nur noch dann wieder etwas, wenn einem Täter auch solche dann älteren Taten zugeordnet werden können.
Frage 2:
Die Ermittlungen bei Verdacht einer Straftat obliegt grundsätzlich der zuständigen Staatsanwaltschaft, die Polizei wird insoweit nur als Hilfsbehörde der Staatsanwaltschaft tätig und ist an deren Weisungen gebunden.
Art und Umfang von Ermittlungen werden durch die Strafpozessordnung geregelt, die auch entsprechende Grenzen aufzeigt.
Da aktuell lediglich die Unterschlagung als Delikt in Frage kommt, werden sich die Ermittlungen derzeit auch nur auf diesen Punkt beschränken.
Soweit aktuell noch keine Anhaltspunkte für weitergehende Delikte wie Verletzung von Persönlichkeitsrechten etc. vorliegen, wird es auch keine Ermittlungen in diese Richtung geben.
Hier dürfen Sie von Seiten der Polizei/Staatsanwaltschaft nicht allzu viel an Unterstützung erwarten.
Es gibt zudem Gerichtsentscheidungen, die klar zum Ausdruck bringen, dass die Aufgabe der Staatsanwaltschaft nicht darin besteht, Beweise für zivilrechtliche Ansprüche zu suchen und zu sichern.
Frage 3:
Nein, die im Raum stehende Unterschlagung ist keine Straftat von erheblicher Bedeutung i.S.d. § 131b StPO.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 24. Juli 2013, Az.: 2 BvR 298/12 diesen Begriff klar abgesteckt:
„Eine Straftat von erheblicher Bedeutung liegt vor, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen.
Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, sind daher nicht mehr … dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen.“
Wie oben bereits dargestellt, beträgt die Höchststrafe für die Unterschlagung 3 Jahre und ist von daher grundsätzlich nicht geeignet, eine Straftat von erheblicher Bedeutung darzustellen.
Soweit Sie die Verletzung von Persönlichkeitsrechten ansprechen, so handelt es sich um Verstöße gegen das Kunst- und UrhG, dort speziell § 23.
Strafrechtlich sind solche Verstöße unter den Beleidigungstatbeständen einzuordnen, allesamt keine solchen Delike, die „von erheblicher Bdeutung“ sind.
Insoweit müssen Sie selber auf den zivilrechtlichen Schutz hinarbeiten, sollten überhaupt Bilder veröffentlicht werden und sollten Sie die Identität des Täters ermitteln können.
In zivilrechtlicher Hinsicht haben Sie wirksame Möglichkeiten, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gerichtlich sichern zu lassen, sogar innerhalb weniger Stunden durch entsprechende einstweilige Verfügungen.
Frage 4:
Diese Frage ist im Prinzip schon beantwortet dahingehend, dass es Ihnen obliegt, für die zivilrechtlichen Ansprüche auch die entsprechenden Beweise zu sichern.
Hier sind Sie durchaus recht frei, können sogar auf Kosten des Schädigers einen Detektiv beauftragen.
Irgendwelche speziellen Voraussetzungen im Hinblick auf die spätere Verwendbarkeit vor Gericht gibt es nur im Bereich der Erstellung von Gutachten. Hier sollten Sie auf reine Privatgutachten verzichten, weil der Beklagte diese nicht anzuerkennen braucht.
Sollten Sie in die Situation kommen, bestimmte Beweis gerichtsfest feststellen lassen zu müssen, gibt es die Möglichkeit des selbständigen Beweisverfahrens nach §§ 485 ff ZPO.
Ich hoffe, Ihnen etwas Klarheit über die Rechtslage verschafft zu haben; Sie können etwaige Rückfragen gerne direkt an mich stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
raottobielefeld@aol.de
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ich werde den geschilderten Vorgang prüfen und Ihnen die nachgefragten Auskünfte hier erteilen.
ich danke Ihnen für Ihre heutige Antwort zu meinen Fragestellungen, bitte jedoch noch um Konkretisierung zu den Fragen 2 und 4:
Wie im Sachverhalt beschrieben, wurde mir das Notebook durch eine Finderin übergeben. Ich habe die Tasche bisher nur optisch auf Vollständigkeit überprüft.
Der zuständige Kommissar bemerkte auf meine Frage nach Spurensicherung, dass man "keine Spuren mehr an meinem Notebook erwarte (weder D N A noch Daktyloskopische)" und "eine entsprechende Mail reiche, wenn der Laptop wieder da sei".
Sind diese Spuren nicht sowohl strafrechlich als auch zivilrechtlich wichtige Anhaltspunkte, um - sollte der Täter bekannt werden - seinen Kontakt mit Netbook und Zubehör und damit seine Täterschaft zu beweisen ?
Sie bemerken in diesem Zusammenhang:
"Die Ermittlungen bei Verdacht einer Straftat obliegt grundsätzlich der zuständigen Staatsanwaltschaft, die Polizei wird insoweit nur als Hilfsbehörde der Staatsanwaltschaft tätig und ist an deren Weisungen gebunden. Art und Umfang von Ermittlungen werden durch die Strafpozessordnung geregelt, die auch entsprechende Grenzen aufzeigt."
Wie bewerten Sie die Äußerung der Bonner Polizei, dass man "keine Spuren mehr an meinem Notebook erwarte (weder D N A noch Daktyloskopische)" ?
Kann die Polizei auf solche - m.E. elementaren - Erkenntnisse verzichten oder mit welcher Argumentation (wenn möglich mit rechtlichem Bezug) kann ich die Polizei um Sicherung evtl. Spuren auf Laptop etc. ersuchen ?
Des weiteren bemerkten Sie hinsichtlich der Durchsetzung meiner Ansprüche aus § 823 BGB:
"Natürlich können Sie, soweit vorhanden, Ermittlungsergebnisse der Polizei nutzen; ..."
Der Polizei liegt als Grundlage Ihrer Ermittlungen eine Video-Aufzeichnung der Überwachungskamera des Regionalverkehrs Köln (RVK) in mittelmäßiger bis guter Qualität vor, die das Liegenlassen (durch mich) bzw. die Mitnahme der Netbooktasche und den Dieb als End-50er/Anfang-60er samt Ein- und Ausstiegshaltestelle erkennen lässt. Der RVK verweigerte seinerzeit eine Herausgabe der DVD mit Verweis auf die polizeilichen Ermittlungen (deshalb auch ersatzweise aus der erfinderischen Not heraus meine forensische Hypnosesitzung).
Auf welcher Rechtsgrundlage bzw. mit welcher Begründung kann ich bei der Bonner Kripo oder - sofern noch vorhanden - beim RVK Köln eine Kopie der DVD mit der Videoaufzeichnung des Täters zur Verfolgung meiner zivilrechtlichen Ansprüche einfordern, da diese Videoaufzeichnung (mangels Interesse an Finger-abdrücken) augenscheinlich der einzige Tatbeweis ist ?
Ich danke im Voraus für die Beantwortung meiner Nachfragen !
Mit freundlichen Grüßen
D. K.
ich werde Ihre Fragen im Laufe des Dienstag vormittag beantworten.
Schönen Abend einstweilen und
freundliche Grüße
Reinhard Otto
ich möchte Ihre Zusatzfragen wie folgt beantworten:
Sicherlich sind Fingerabdrücke und sonstige DANN-Spuren wichtige Beweismittel, um einen Täter zu überführen.
Allerdings haben Sie keinen unmittelbaren Anspruch gegen Polizei und Staatsanwaltschaft, dass derartige Ermittlungen vorgenommen werden.
Das ist möglicherweise ein Manko in der Gesetzgebung, aber eben so hinzunehmen und resultiert daraus, dass sich strafrechtliche Ermittlungen ausschließlich am Interesse des Staates an der Strafverfolgung orientieren und nicht der Beweissicherung für den Geschädigten dienen sollen.
Bei der Abwägung, welche Ermittlungsmaßnahmen vorgenommen werden, wird von Seiten der StA sicherlich auch berücksichtigt, dass es sich letztlich um eine Tat im Bereich der Kleinkriminalität handelt und dass Sie als Opfer das unterschlagene Gut zurückerhalten haben.
Um in diesem Fall Spuren zur Identifizierung des Täters zu sichern, werden wahrscheinlich auch unter wirtschaftlichen Gründen keine weiteren Anstrengungen mehr unternommen.
Sofern Sie in der nächsten Zeit einen Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft erhalten, haben Sie gemäß § 172 Abs. 2 die Möglichkeit, dagegen Beschwerde einzulegen.
Letztlich wird aber auch das Beschwerdegericht der Sachkunde des Polizeibeamten folgen, wonach mit verwertbaren Spuren nicht mehr zu rechnen sei.
Sie müssten, um weiterzukommen, das Gegenteil beweisen.
An die Ermittlungsakten und die DVD kommen Sie als normaler Bürger selber nicht heran.
Hier müssen Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, denn ein Recht auf Akteneinsicht steht dem Geschädigten nur über einen Anwalt zu, vgl. dazu § 406e StPO.
„Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt.“
Im Rahmen dieser Akteneinsicht hat der Rechtsanwalt auch Zugang zur DVD und kann sie entsprechend kopieren.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt