DHL will für verloren gegangenes Paket keinen Schadensersatz zahlen
Fragestellung
Mein bei der DHL am 18.6.2019 eingeliefertes und von der DHL bis in die Region des Adressaten (Sendungsverfolgung) weiter geleitetes Paket ist dann bei der DHL verschwunden. Letzter Stand (22.6.2019) der Sendungsverfolgung:„Die Sendung wurde zurückgestellt. Die Zustellung erfolgt voraussichtlich am nächsten Werktag“.
Das Paket enthielt eine Goldmünze, die einem entsprechenden Unternehmen zur Schätzung und zum Verkauf vorgelegt werden sollte.
Auf die von mir in Auftrag gegebene Nachforschung erhielt ich die Nachricht, dass ich leider keinen Schadensersatz erhalten kann: "... Dabei haben wir allerdings festgestellt: Ihr Paket enthielt sog. Valoren der Klasse II mit einem Wert von mehr als 500,00 EUR brutto. ....Die Höchstgrenze für den Versand solcher Gegenstände liegt bei insgesamt 500,00 EUR brutto. Auch wenn Sie mehrere Pakete am selben Tag für denselben Empfänger einliefern, dürfen die Werte der Sendungsinhalte zusammen diese Höchstgrenze nicht übersteigen.
Den Versand höherer Werte schließen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus. Liegt der Wert der Sendungsinhalte dennoch darüber, ist eine Haftung im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung ausgeschlossen. Deshalb können wir den Ihnen entstandenen Schaden leider nicht ersetzen. ".
Dieser Wert bezieht sich offensichtlich auf meine Angabe, die im Laufe der Nachforschung von mir angefordert wurde. Ich habe den Goldpreis am 7.7.19 im Internet ermittelt, der etwas über 500,00€ lag. Der Goldpreis vom 18.6.19 war aber ein niedrigerer, wie ich jetzt recherchiert habe.
Hierzu meine Meinung und gleichzeitig Frage, ob meine Meinung korrekt ist:
1. Ich gehe davon aus, dass der Goldwert vom Tage der Einlieferung anzusetzen ist. Der lag unter dem Wert von 500,00 €. Außerdem sollte ja die Münze geschätzt werden.
2. Die DHL bezieht sich auf die AGB, die Annahmestelle hat weder auf die AGB hingewiesen noch die AGB ausgehändigt.
Zudem habe ich recherchiert: "Zusätzlich zu den individuellen Absprachen kann der Händler im Kleingedruckten des Kaufvertrags weitere Regelungen festlegen. Diese so genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten jedoch nur dann als "wirksam vereinbart"
---wenn der Kunde bei Vertragsabschluss ausdrücklich auf die Bedingungen hingewiesen wurde und
---wenn er Gelegenheit hatte, sie zur Kenntnis zu nehmen und
---wenn er dem Kleingedruckten zugestimmt hat.
Welche Möglichkeit habe ich, den Schadensersatz für mein im Verantwortungsbereich der DHL verloren gegangenen Inhalt des Paketes sowie den Betrag in Höhe von € 7,49 für die Auftragserteilung der Zustellung als Paket zu erhalten.
Mit freundlichem Gruß
Cornelia Briesenick
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Antwort von Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Tatsächlich kann ein in AGB verankerter Haftungsausschluss nur greifen, wenn die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Dies erfordert einen deutlichen Hinweis auf die AGB und die Möglichkeit der Einsichtnahme (hierfür müssen die AGB aber nicht zwingend ausgehändigt werden, auch ein lesbarer Aushang in der Annahmestelle kann ausreichen). Ohne entsprechenden Hinweis und/oder die Möglichkeit, die AGB zur Kenntnis zu nehmen, fehlt es an einer wirksamen Einbeziehung. Der Haftungsausschluss greift dann nicht und DHL ist zum Schadensersatz verpflichtet (AG München, 23.04.2013, Aktenzeichen 262 C 22888/12).
Wurden die AGB wirksam einbezogen, würde es sich bei einem Goldstück mit einem Bruttowert von über 500 € um ein Verbotsgut handeln und DHL würde für den Verlust nicht haften. Es ist dabei nach meiner Recherche nicht genau festgelegt, auf welchen Zeitpunkt sich die Wertberechnung bezieht. Nach sachgemäßer Auslegung wird man hier aber nur auf den Einlieferungszeitpunkt abstellen können. Denn zu diesem Zeitpunkt muss der versendende Kunde ja entscheiden, ob es sich um ein Verbotsgut handelt und entsprechend eine Höherversicherung oder anderweitige Versandart wählen. Bei schwankenden Werten wie Gold müsste der Kunde ansonsten eine Prognose der Wertentwicklung vornehmen, was nicht praxistauglich wäre.
Wenn Sie nachweisen können, dass der Inhalt des Pakets zum Zeitpunkt der Einlieferung nicht mehr als 500 € brutto an Wert hatte, haftet DHL für den Verlust. Zusätzlich sollten Sie gegenüber DHL den Einwand der fehlenden Einbeziehung der AGB geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Wilking, Rechtsanwalt
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Ich bedanke mich sehr für Ihre Beratung und werde Sie gerne weiter empfehlen.
Beste Grüße
C. Briesenick
ich möchte Sie bitten, mir ein unverbindliches Preisangebot für eine weitere Beratung und die Vertretung meiner Interessen zu machen.
Herzlichen Dank im Voraus.
Mit freundlichem Gruß
Cornelia Briesenick
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Mit freundlichem Gruß
Cornelia Briesenick
Auftrag: 20952 - Erstberatung ist erfolgt
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Cornelia Briesenick