Deutsche Pflegeversicherung für Deutsche im Ausland
Beantwortet von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Fragestellung
Ich bin Deutsche und arbeite seit 25 Jahren im Ausland. Irgendwann möchte ich wieder nach Deutschland zurück und wollte deswegen nun eine Pflegeversicherung abschliessen. Nun sagten mir alle Versicherungen, dass ich diese Pflegeversicherung nur abschliessen kann, wenn ich in Deutschland gemeldet bin. Wenn ich nun einen Wohnsitz anmelde, bin ich dann steuerpflichtig, obwohl ich höchstens 15 Tage pro Jahr in Deutschland auf Besuch bei Familie oder Freunden bin. Vielen Dank im voraus für Ihre Beratung.
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Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte Ihnen diese nachfolgend nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt beantworten:
Ob jemand in Deutschland der Einkommensteuer unterliegt und damit als natürliche Person grundsätzlich einkommensteuerpflichtig ist, richtet sich danach, wo die Person wohnt bzw. welche Einkünfte sie erzielt.
Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG). Zunächst ist immer der Wohnsitz und erst danach zu prüfen, ob jemand einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Die Definition nach § 8 AO lautet: „Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.“ Die Ausstattung der Wohnung ist dabei unerheblich.
Der Wohnsitzbegriff hiernach hat nichts mit einem Wohnsitz nach dem bürgerlichen Recht zu tun. Maßgebend für den steuerlichen Wohnsitz sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse. Danach ist eine Wohnung jede objektiv zum Wohnen geeignete Räumlichkeit (Beispiel: ein möbliertes Zimmer). Ein Steuerpflichtiger kann im übrigen auch mehrere Wohnsitze haben, so zum Beispiel in Deutschland und im Ausland.
Solange der Bewohner die „Schlüsselgewalt“ innehat, die Versorgung mit Wasser und Strom gewährleistet und eine Schlafgelegenheit vorhanden ist, ist die Wohnung grundsätzlich als fester Wohnsitz zu definieren. Sie können nach Belieben über die Wohnung verfügen.
Die melderechtliche Situation stimmt nicht mit dem Wohnsitzbegriff des § 8 AO überein. Ein angemeldeter Wohnsitz hat jedoch eine Indizwirkung, sodass das Finanzamt zunächst versuchen wird, an dem Wohnsitz und der damit verbundenen unbeschränkten Steuerpflicht mit dem gesamten Welteinkommen festzuhalten.
Hier würde jedenfalls das Argument vorgetragen werden können, der Wohnsitz bzw. eine Wohnung würde für Urlaubsaufenthalte genutzt/vorgehalten werden.
Hinweisen möchte ich aber auf die hierzu ergangene Rechtsprechung und die entsprechende Anwendung durch das Finanzamt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat wiederholt ausgeurteilt, dass es für die Begründung eines steuerlichen Wohnsitzes nicht auf die tatsächliche (zeitliche) Nutzung im Jahr ankommt.
Im Einzelfall sind alle tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, die erkennen lassen, dass die Wohnung dadurch als Bleibe dient, dass sie ständig oder doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit benutzt wird bzw. zu nicht nur vorübergehenden Wohnzwecken bestimmt ist ( auch "Wohnstätte" nach DBA).
Kurzfristige Aufenthalte (Ferien z.B. die 15-Tage Aufenthalt) begründen grundsätzlich keinen Wohnsitz, aber durch regelmäßige Aufenthalte in den Ferien kann ein Wohnsitz begründet werden, wobei Aufenthalte von Familienangehörigen, Hauspersonal oder Gästen dann dem Wohnungsinhaber als eigene Nutzung zuzurechnen ist.
Abschließend möchte ich Sie auch noch darauf hinweisen, dass ein Wohnsitz in Deutschland im übrigen auch dazuführt, dass Ihnen dort zum Beispiel offiziell gerichtlich zugestellt werden kann. In diesem Fall wären Sie dafür verantwortlich, dass die Ihnen in Deutschland zugestellten Schriftstücke zu Ihrer Kenntnisnahme gelangen. Hieran knüpfen gegebenenfalls Fristläufe usw.. an.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Uhlig, Steuerberaterin
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vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Könnten Sie bitte noch folgendes klären:
Ich schlafe max. 10 Nächte pro Jahr bei meinem Bruder auf der Couch im Kinderzimmer seines Sohnes. Ich habe keine Schlüsselgewalt und kann nicht über dieses Zimmer in der Wohnung verfügen.
Kann ich in diesem Falle meinen 2. Wohnsitz in Deutschland anmelden, ohne steuerpflichtig zu werden?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüssen
Maria J
anknüpfend an das schon geschriebene ist meines Erachtens beim Aufenthalt bei Ihrem Bruder dann nicht von einer unbeschränkten Einkommensteuerpflicht im Hinblick auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auszugehen.
Aber: Je zweifelhafter es ist, ob eine Wohnung vorliegt, desto sorgfältiger sind das Verfügungsrecht und die sonstigen Umstände zu prüfen, sagt die Rechtsprechung.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Uhlig, Steuerberaterin