Deponie mit belastetem Material (Z1.2) neben Wohnhaus erlaubt?
Fragestellung
Wir haben unsere Firma und unser Wohnhaus (zwei getrennte Grundstücke) im Gewerbegebiet.
Direkt gegenüber unseres Wohnhauses (nur durch die Straße getrennt) wurde eine Schadstoffdeponie (Z1.2) eröffnet. Ist so eine Deponie gegenüber einem Wohnhaus überhaupt erlaubt? Welche Maßnahmen können wir dagegen ergreifen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Kriminaldirektor aD Willy Burgmer
Sehr geehrte Ratsuchende,
Gerne beantworte ich Ihre Fragen:
Gem. der Technische Regel Boden der LAGA M 20 ist Z 1.2 wie folgt definiert:
24 Z 1.2: Zuordnungswerte für den eingeschränkten Einbau in technischen Bauwerken in hydrogeol. günstigen Gebieten.
Das heißt, Sie haben einen Anspruch darauf zu erfahren,
(a) ob diese Merkmale vor Ort gegeben und eingehalten werden.
(b) ob die Deponie an Ihrem Wohnsitz rechtmäßig errichtet ist
(c) dies alles nach Deponieverordnung (DeponieVO) = Deponien müssen gemäß der Deponieverordnung (DepV) vom 27. April 2009 errichtet, betrieben und überwacht werden. Deponieklassen definieren unterschiedliche Anforderungen an Betrieb, Stilllegung und Nachsorge. Entscheidend für die Klassifizierung ist der Aufbau der Deponie. Die Abfälle werden nach Analyse und entsprechend der Belastung auf der jeweiligen Deponieklasse gelagert.
(d) Darüber hinaus ist auch die Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26 April 1999 über Abfalldeponien zu beachten. Etwa Ziff. (18) betreffend das Genehmigungsverfahren nach Inspektion der zuständigen Behörde.
Das geschieht am besten zunächst durch eine formlose, jedoch schriftliche (Einschreiben mit Rückschein oder Fax) Anfrage bei dem Betreiber der Deponie bzw. über einer Anfrage bei Ihrer Gemeinde.
Erst dann und je nach dem Ergebnis wären Rechtsmittel zu prüfen.
Sofern sich der Betreiber bzw. die Gemeinde nicht rückmelden verlangen Sie Akteneinsicht unter Glaubhaftmachung Ihres berechtigten Interesses als Anlieger.
Das Recht auf Akteneinsicht ist in § 29 VwVerfG bestimmt.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt
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