Definition Fahrten Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte bei Einzelbewertung
Fragestellung
Guten Tag,
ich habe einen Firmenwagen, dessen Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte pauschal versteuert werden. Da ich an weniger als 15 Tagen zu meiner 1. Tätigkeitsstätte pro Monat in 2017 gefahren bin, werde ich bei meiner Steuererklärung für 2017 auf die Einzelbewertung für die Fahrten von Wohnung zur 1. Tätigkeitsstätte wechseln und diese mit der 0,003% Methode ansetzen.
Jetzt tritt bei mir die konkrete Frage auf, welche Fahrten zählen hier zu den Fahrten Wohnung zur 1. Tätigkeitsstätte. An den meisten Tagen bin ich entweder an meiner 1. Tätigkeitsstätte oder an meiner 2. Tätigkeitsstätte, das ist dann ziemlich klar. Es gibt aber auch Tage, an denen ich überwiegend an der 2. Tätigkeitsstätte bin, aber kurz zu einem Termin an die erste Tätigkeitsstätte (Konzernzentrale) fahre.
Beispielmonat:
1. 5 Fahrten von meiner Wohnung zu 1. Tätigkeitsstätte zu Wohnung
2. 10 Fahrten von meiner Wohnung zu 2. Tätigkeitsstätte zu Wohnung
3. 3 Fahrten von Wohnung zu 2. Tätigkeitsstätte zu 1. Tätigkeitsstätte zu 2. Tätigkeitsstätte zu Wohnung
4. 3 Fahrten von Wohnung zu 2. Tätigkeitsstätte zu 1. Tätigkeitsstätte zu Wohnung
5. 2 Fahrten von Wohnung zu 1. Tätigkeitsstätte zu 2. Tätigkeitsstätte zu Wohnung
Welche Fahrten zählen als Fahrten zwischen Wohnung zur 1. Tätigkeitsstätte, die ich steuerlich berücksichtigen muss? Wieviele Fahrten (Tage) müsste ich an dem Beispielmonat berücksichtigen?
freundliche Grüße
Bernd Riffel
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Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Herr Riffel,.
nach Ansicht der Finanzverwaltung (H 8.1 (9-10) " Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bei pauschaler Nutzungswertermittlung" LStH) ist es wie folgt zu ermitteln:
Wenn Sie als Arbeitnehmer abwechselnd zu verschiedenen Arbeitsstätten fahren, ist ein pauschaler Monatswert unter Zugrundelegung der Entfernung zur näher gelegenen Arbeitsstätte anzusetzen. Für jede Fahrt von und zu der weiter entfernt liegenden Arbeitsstätte ist zusätzlich ein pauschaler Nutzungswert von 0,002 v. H. des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dem Arbeitslohn zuzurechnen, soweit sie diese Entfernung übersteigt.
Da die Auffassung der Finanzverwaltung jedoch im Widerspruch zu den Grundsätzen der Abziehbarkeit von Reisekosten bei Fahrten Wohnung zur ersten Tätigkeitsstrecke (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Sätze 1 bis 3 EStG steht, würde ich trotzdem nur die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte ansetzen.
Ob die Tage, an denen Sie zunächst die zweite und anschließend die erste Tätigkeitsstätte aufsuchen, mitzuzählen sind, ist davon abhängig, ob die Fahrt zur zweiten Tätigkeitsstätte nur ein unwesentlicher Umweg und eine unwesentliche Erledigung ist ("sich dabei aber der Charakter der Fahrt nicht wesentlich ändert und allenfalls ein geringer Umweg erforderlich wird" H 9.10 LStH). Insoweit diese Umwegfahrten also nicht unwesentlich sind, sind die Fahrten nicht mitzählen.
Damit bleiben im günstigsten Fall nur 7 Fahrten übrig, diejenigen, bei denen Sie die erste Tätigkeitsstrecke zu Begin der Fahrt aufsuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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