Dauerurheberrechtsverstoß seit 2016 mit geklautem Profilfoto im Fakeprofil
Fragestellung
Sehr geehrter Anwalt,
im Jahr 2016 habe ich auf einer Plattform im Internet ein Profil mit einem
geklautem Bild aus dem Internet erstellt (Fakeprofil).Das Bild stammte von einer Person
die ich nicht kannte.Ich habe mit dem Profil normal gechattet,keine Verträge abgeschossen.
Das Problem ist das ich das Bild nicht hätte nutzten dürfen.Ich konnte das Profil leider nicht löschen,weil ich keine Logindaten hatte,sowie keinen Nickname.Zu dem Browser des Pc von damals habe ich keinen Zugang mehr,weil der Pc defekt ist.Zudem ist meine Privatadresse auf dem Profil angegeben.Meine Angst ist die,das ich auch noch nach Jahren befürchte das mich Jemand anzeigen könnte,weil meine Adresse auf dem Profil zu sehen ist.Da es ein Dauerverstoß ist,habe ich Angst das nach mehreren Jahren eine hohe Geldstrafe auf mich zukommt.
Besteht noch nach Jahren oder nach Jahrzehnten die Möglichkeit das die Betroffende Person mich anzeigt,weil meine Adresse im Profil steht oder kann man sowas ausschließen?
Muss die betroffene Person einen genauen Beweiß haben wie z.b die persönliche Adresse um mich anzeigen zu können?
Ich werde sowas nie wieder tun!
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Bernhard Schulte
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
mein Name ist Rechtsanwalt Schulte. Der Einfachheit halber können wir gerne telefonieren und die Angelegenheit besprechen. So können auch Rück- und Verständnisfragen einfacher und schneller geklärt werden.
Bitte teilen Sie mir hierzu Ihre Telefonnummer (vorzugsweise Festnetz) mit, dann rufe ich Sie gerne zeitnah an. Alternativ können Sie gerne auch einen Terminvorschlag für das Telefonat unterbreiten.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, externer Datenschutzbeauftragter (TÜV) und Datenschutzauditor (TÜV)
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mein Name ist Rechtsanwalt Schulte. Der Einfachheit halber können wir gerne telefonieren und die Angelegenheit besprechen. So können auch Rück- und Verständnisfragen einfacher und schneller geklärt werden.
Bitte teilen Sie mir hierzu Ihre Telefonnummer (vorzugsweise Festnetz) mit, dann rufe ich Sie gerne zeitnah an. Alternativ können Sie gerne auch einen Terminvorschlag für das Telefonat unterbreiten.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, externer Datenschutzbeauftragter (TÜV) und Datenschutzauditor (TÜV)
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.
Es muss zwischen strafrechtlichem und urheberrechtlichem Vorgehen des Rechteinhabers gegen Sie unterschieden werden.
Ja, der betroffene Rechteinhaber an dem Bild kann hier gegen Sie strafrechtlich nach den §§ 106 ff UrhG vorgehen. Hier enthält das UrhG (Urhebergesetz) entsprechende Strafnormen. Doch handelt es sich hierbei um ein sogenanntes Antragsdelikt, d.h. neben der eigentlichen Strafanzeige ist ein entsprechender Strafantrag des Rechteinhabers nötig. Diesen kann er jedoch nur innerhalb von 3 Monaten ab Kenntnis von dieser Rechtsverletzung stellen.
Eine Strafanzeige ist auch gegen "unbekannt" möglich. Ihre Anschrift braucht der Betroffene hier also nicht. Wenn Ihre Anschrift sich aber noch in dem Profil befindet, wird die Anzeige aber wohl zumindest auch gegen Sie mit der dortigen Anschrift richten.
Im Falle einer Verurteilung wird sicherlich auch die Dauer der Rechtsverletzung für eine Strafe relevant werden. Diese steht im Ermessen des Strafrichters. Hier würde ich eher von einer Geldstrafe ausgehen, als von einer Freiheitsstrafe. Um so länger die Rechtsverletzung gegeben ist, um so größer wird eine etwaige Geldstrafe ausfallen.
Daneben könnte Sie der betroffene Rechteinhaber zudem ab seiner Kenntnis zivilrechtlich / urheberrechtlich kostenpflichtig abmahnen, zur Unterlassung und Zahlung eines Schadensersatzes (Rechtsanwaltskosten und Lizenzschaden) auffordern. Um so länger die Urheberrechtsverletzung bestanden hat, um so größer wird der Lizenzschaden werden. Das hängt aber im konkreten Einzelfall vom verwendeten Bild und der Dauer ab.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
vielen Dank das Sie mir eine Anwort gesendet haben!Ich hatte vor längere Zeit schon mal Kontakt zu einem Anwalt gehabt und der Anwalt meinte,man müsste mir nachweisen das wirklich ich das Profil erstellt habe.Nur weil eine Postanschrift im Profil steht heißt es nicht das auch ich das Profil erstellt habe.Konkret meinte der Anwalt das man mir dieser Straftat nicht beweisen kann.Eine IP Adresse wäre auch nicht vorhanden,weil die Erstellung des Profils ein paar Jahre her ist.Ist es denn richtig das man mir 100 % nachweisen muss das ich das Profil erstellt habe oder reicht meine Postanschrift aus das man mich abmahnen kann?
Denn es hätte ja auch sein können das irgendeine Person ein Fakeprofil mit einem geklautem Bild benutzt und sich aus dem Telefonbuch eine beliebige Adresse herraussuchen können um sich selber zu schützen.
Man müsste mir ja nachweisen das ich auf der Plattform aktiv war und ein Profil erstellt habe.
Der andere Anwalt meinte das diese Beweislast in meinem Fall sehr schwierig ist,daher ich mit keiner Strafe rechnen.Ist das richtig?
danke für die Nachfrage, welche ich folgendermaßen beantworten möchte:
Das sehe ich so wie der Kollege. Die Gegenseite wird zivilrechtlich / urheberrechtlich Beweisschwierigkeiten haben, genauso die Staatsanwaltschaft.
Allerdings bezog sich Ihre Frage nicht auf etwaige Probleme zur Beweisführung, sondern 1. auf die Möglichkeit, dass der Betroffene Sie hier grundsätzlich anzeigen kann, und 2. ob der Betroffene hierfür Ihre Anschrift braucht. Beide Fragen habe ich beantwortet.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich, falls noch nicht geschehen, zum Abschluss freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, externer Datenschutzbeauftragter (TÜV) & Datenschutzauditor (TÜV)