Dauertestamentsvollstreckung und Nießbrauch
Fragestellung
X und Y haben ein Berliner Testament das sie im Todesfalle des Erstversterbenden zu Alleinerben einsetzt. Im Besitz von X ist das gemeinsame genutzte Einfamilienhaus. Es gibt 3 Kinder A, B und C. Weiter hat X falls er als Erstes verstirbt als Vermächstnis folgendes verfügt.
A und B erhalten als Vermächtnis je 1/4 des Hauses unter Dautertestamentsvollstreckung bis zum Tode von Y. C hat bereits zu Lebzeiten eine größere Summe Geld bekommen, die damit implizit berücksichtigt ist. Weiter erhält Y als Vermächtnis ein Nießbrauchrecht für das Hausund muß darin alle auch die außergewöhnlichen Lasten tragen.
Nach dem Tode von Y erben A, B und C zu je 1/3.
Nun ist X gestorben, bereits vorher hatten X und Y überlegt eine kleinere Immobilie zu erwerben, die Y auch noch vor dem Tod von X gekauft hat. Ziel war das danach die Familie von A in das Haus zieht.
Folgende Fragen:
- Gibt es auch nach dem Tod von X eine Möglichkeit das Haus bereits auf A zu übertragen?
- Falls nein, gibt es eine Möglichkeit, wie A sich bei Investionen in das Haus absichern kan?
- Kann B seinen Anteil diekt verkaufen, z.B. an A oder Ehepartner von A?
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Antwort von Rechtsanwalt Alexander Park
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen:
1. Ich gehe bei meiner Bearbeitung davon aus, dass die kleinere Immobilie von X und Y gemeinsam erworben wurde. Steht diese lediglich im Eigentum von Y, so kann die Immobilie ohne Probleme an A verkauft werden.
Ist die kleinere Immobilie Teil des Nachlasses geworden, so wäre hier eine Verfügung darüber nur in Zusammenwirken mit A, B und C denkbar.
Eine Übertragung des Hauses an A wäre B und C gegenüber unwirksam. A, B, und C sind Nacherben der Eltern und werden hier geschützt. Hier wäre also gemeinsam eine Lösung zu finden, insbesondere ein finanzieller Ausgleich für B und C zu finden.
2. Wendet A Mittel auf, um eine Immobilie zu renovieren, die nicht in seinem Eigentum steht, so würde das Eigentum an diesen Investitionen Y zustehehn. Y würde hier bereichert, ohne selbst Aufwendungen zu tätigen.
Denkbar wäre hier insbesondere eine vertragliche Einigung, B, C und Y könnten die Investitionen des A anerkennen und vertraglich vereinbaren, dass diese nicht bestandteil des Nachlasses werden, hier also keine Wertsteigerung durch die Investitionen stattfinden soll.
Man könnte sich auch vertraglich darüber verständigen, dass die Investitionen des A im Falle der Nacherbenschaft durch die anderen Nacherben ausgeglichen werden.
3. B kann seinen Anteil am Nachlass grundsätzlich an B verkaufen. Hier dürfte es ggf. Probleme mit der Bestimmbarkeit des Wertes geben. Da die Voraussetzungen der Nacherbenschaft noch nicnt eingetreten sind, Y als noch Vorerbe ist, könnte B nur sein Erbrecht als Ganzes an A verkaufen und würde später nicht mehr Erbe werden.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen geren zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park
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