Datenschutz/Arbeitsrecht
Fragestellung
Ich bin seit Mai 2016 bei einer deutschen Tochter eines indischen Software Hauses angestellt.
Aktuell werde ich gebeten, einer Drittfirma eine Freigabe für Hintergrundchecks zu erteilen.
Zu den Checks gehören diverse Dinge, inklusive Gehaltsabrechnungen der letzten Arbeitgeber, polizeiliche Überprüfung etc.
Ich würde gerne die Rechtmäßigkeit der Freigabeerklärung in Bezug auch auf Datenschutz, sowie der gewünschte Inhalte prüfen lassen.
Entsprechendes Freigabeformular der Drittfirma Neeyamo wird zur Verfügung gestellt.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Tamas Asthoff
Sehr geehrter Fragesteller!
Die Abfrage halte ich fur äusserst bedenklich.
Nicht nur, dass unbenannte Dritte Zugang haben sollen, und unbegrenzte Kopien dieser Erklärung gültig sein sollen; die Abfrage ist auch mit dem DatenschutzRecht unvereinbar.
Der Arbeitgeber darf den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die Adresse der elektronischen Post eines Beschäftigten im Sinne des § 3 Absatz 11 Nummer 7 erste Alternative vor Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses erheben. Weitere personenbezogene Daten darf er erheben, soweit die Kenntnis dieser Daten erforderlich ist, um die Eignung des Beschäftigten für die vorgesehenen Tätigkeiten festzustellen. Er darf zu diesem Zweck insbesondere Daten über die fachlichen und persönlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen sowie über die Ausbildung und den bisherigen beruflichen Werdegang des Beschäftigten erheben.
So lautet die entsprechende Vorschrift im Gesetz.
Ich sehe überhaupt keine Veranlassung, nach Aufnahme des Arbeitsverhältnisses einen Freibrief zur Datenerhebung und(!) Weitergabe zu erteilen.
Weiter muss ich jedoch fragen; gaben Sie einen Arbeitsvertrag nach deutschem Recht? Hat der Arbeitsvertrag eine Gerichtsstandvereinbarung? Ist im Arbeitsvertrag etwas zu nachvertraglichen Auskunftspflichten geregelt?
Sie haben eine Frage im Bereich Zivilrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Gerne wieder.
Köszönom szepen
Die Abfrage halte ich fur äusserst bedenklich.
Nicht nur, dass unbenannte Dritte Zugang haben sollen, und unbegrenzte Kopien dieser Erklärung gültig sein sollen; die Abfrage ist auch mit dem DatenschutzRecht unvereinbar.
Der Arbeitgeber darf den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die Adresse der elektronischen Post eines Beschäftigten im Sinne des § 3 Absatz 11 Nummer 7 erste Alternative vor Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses erheben. Weitere personenbezogene Daten darf er erheben, soweit die Kenntnis dieser Daten erforderlich ist, um die Eignung des Beschäftigten für die vorgesehenen Tätigkeiten festzustellen. Er darf zu diesem Zweck insbesondere Daten über die fachlichen und persönlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen sowie über die Ausbildung und den bisherigen beruflichen Werdegang des Beschäftigten erheben.
So lautet die entsprechende Vorschrift im Gesetz.
Ich sehe überhaupt keine Veranlassung, nach Aufnahme des Arbeitsverhältnisses einen Freibrief zur Datenerhebung und(!) Weitergabe zu erteilen.
Weiter muss ich jedoch fragen; gaben Sie einen Arbeitsvertrag nach deutschem Recht? Hat der Arbeitsvertrag eine Gerichtsstandvereinbarung? Ist im Arbeitsvertrag etwas zu nachvertraglichen Auskunftspflichten geregelt?
mein Vertrag ist nach deutschem Recht mit einer deutschen GmbH.
"This contract shall be exclusively governed by German Law. For the avoidance of doubt: No other law shall be applicable on any regulation or interpretation of any regulation of this contract." Es ghibt keine explizite Gerichtsstandsvereinbarung und auch keinerlei Regelung zu weiterführenden Auskunftspflichten.
Prinzipiell habe ich eigentlich nichts zu verheimlichen und bin damit OK, meinem AG Infos zur Verfügung zu stellen. In diesem Kontext habe ich noch ein paar Rückfragen:
1) Auf welches Gesetzeswerk beziehen Sie sich?
2) In Bezug auf Neeyamo: Ist die generelle Beauftragung dieser Firma gesetzeswidrig oder lediglich die zu unterschreibende Erklärung?
3) In Bezug auf abgefragte Daten:Folgende Daten werden gewünscht:
b) Anstellungsverhältnisse (Zeugnis/Entlassungsschreiben, Erfahrungen sowie letzte Gehaltsabrechnung der letzten beiden Arbeitgeber)
c) Adressvalidierung durch Pass und Führerschein
d) sowie das Ausfüllen des BGV Formulars, welches dann auch in den Bereich polizeiliche Führung rein geht
Ihrer Antwort entnehme ich (Ich bin für Vertriebsstrategie zuständig), dass Zeugnisse (sofern vorliegend) und Ansprechpartner OK sind, nicht aber weiterführende Informationen. Ist auch dies gemäß der von Ihnen angeführten §§?
Herzlichen Dank,
Marco Contento
Leider ist die Bearbeitung und Abrechnung hier nicht möglich, da ich folgende Fehlermeldung erhalten habe;
"Leider verfügt der Kunde nicht über ein ausreichendes Guthaben."
Ich bitte Sie, ihr Konto bis zum Betrag dieser Frage aufzuladen. Sie erhalten heute Nachmittag die Antwort auf ihre Rückfragen.
1) Auf welches Gesetzeswerk beziehen Sie sich?
Das deutsche Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
2) In Bezug auf Neeyamo: Ist die generelle Beauftragung dieser Firma gesetzeswidrig oder lediglich die zu unterschreibende Erklärung?
Ich sehe die Erklärung als zu weitreichend. Sie können Dritte, auch ausl. Firmen bevollmächtigen, Erklärungen abgeben usw. Das BDSG soll aber verhindern, dass Firmen "zu viel" über einen AN erfragen, vor allem Infos, die für die Arbeitsverrichtung irrelevant sind.
3) In Bezug auf abgefragte Daten:Folgende Daten werden gewünscht:
Kunde - 04.08.2016 08:07:
a) Ausbildung (mit Semesteraufstellung und Urkunden)
_ Ausbildung JA, Abschlusszeugnis ja, Zwischenzeugnisse und Semesteraufstellung jain.
b) Anstellungsverhältnisse (Zeugnis/Entlassungsschreiben, Erfahrungen sowie letzte Gehaltsabrechnung der letzten beiden Arbeitgeber)
Zeugnisse / Entlassungsschreiben: Kein Anspruch während des Arbeitsvertrages, können Sie aber- wenn SIe damit kein Problem haben (s.o.), gerne einreichen- Gehaltsabrechnugnen NEIN
c) Adressvalidierung durch Pass und Führerschein
NEIN. Sie können ja eine Meldebescheinigung einreichen, das reicht ja auch; aber Ausweisnummer und Führerscheinnummer preiszugeben wäre fahrlässig.
d) sowie das Ausfüllen des BGV Formulars, welches dann auch in den Bereich polizeiliche Führung rein geht
Einfaches Führungzeugnis kann auch nur dann angefordert werden, wenn es für die Arbeit relevant ist.
Sie sind für Vertriebsstrategie zuständig - welche Rolle soll da das Führungszeugnis spielen? Ich würde dem Arbeitgeber mitteilen, dass sie es anfordern, wenn er die Kosten der Erstelloung des Führungszeugnisses trägt. Andernfalls nicht.
Herzlichen Dank,
Marco Contento
Einer Weitergabe (!) brauchen Sie nicht zuzustimmen.
Datensicherheit muss natürlich vorausgesetzt werden. Ich würde entweder das Formular nur begrenzt ausfüllen oder die zulässigen Angaben freihändig auf gesondertem Blatt aufsetzen..
Sie finden mich ab April leider nicht mehr auf dieser Plattform.
Bei Fragen zu Ihrem Fall - und auch in allen anderen rechtlichen Fragen- schreiben Sie mir doch einfach eine Email unter
contact at asthoff com
Ich wünsche Ihnen noch ein frohes Osterfest,
T. Asthoff, Bielefeld
Rechtsanwalt