Darlehnsverträge verstorbener Schwiegereltern
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Standke,
im Anhang habe ich die Schilderung des Sachverhaltes für ein unverbindliches Angebot beigefügt.
Für Ihre Mühe schon jetzt herzlichen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
S.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Kristina Standke
Sehr gehrter Ratsuchender,
die Verjährungsfrist von Darlehensansprüchen hängt von der Fälligkeit ab.
Ich kann Ihren Ausführungen nicht genau entnehmen, ob in den Kreditverträgen eine Fälligkeit geregelt war. Sollte mit der Laufzeit die Rückzahlungsfrist gemeint sein, so könnte dies die Fälligkeit sein. Damals galt nach das alte Recht und eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Mit der Schuldrechsreform 2001 wurde die allgemeine Verjährung auf 3 Jahre gekürzt. Somit tritt Verjährung zum Ende 2004 ein. Die Forderungen sind verjährt.
Wenn keine Fälligkeit geregelt ist, gilt § 488 III 1 BGB. Die Fälligkeit hängt von dem Kündigungszeitpunkt des Darlehensgebers ab. Wenn Ihnen das Darlehen gekündigt wird, beginnt die 3jährige Verjährungsfrist. Danach wäre der Anspruch nicht verjährt.
Der Anspruch kann jedoch auch verwirkt sein. Auch dann wäre er nicht mehr durchsetztbar. Verwirkung tritt dann ein, wenn sich der Vertragspartner aufgrund des Verhaltens des Darlehensgeber und der Zeit nicht mehr darauf einrichten muss, dass ein Rückzahlungsanspruch besteht. Dafür spricht in Ihrem Fall auch vieles!
Wenn Ihre Frau die Summe des 1. Vertrages als Schenkung in ihr Anfangsvermögen einrechnet, erfolgt dies sicherlich aufgrund des Passus bzgl. Anrechnung auf den Erbteil. Meines Erachtens kann sie dies jedoch nur zu 1/2, da auch Ihnen gegenüber die Zuwendung erfolgt. Zumindest haben Sie mit unterschrieben und die Auszahlung erfolgte auf das gemeinsame Konto. Demnach können Sie ebenfalls die zuwendung zu 1/2 in Ihr Anfangsvermögen stellen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen helfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Standke
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