Darlehensvertrag - Vorfälligkeitskosten
Fragestellung
Betrifft: Darlehen - Vorfälligkeitskosten in Höhe von 7621,17 € anfechten?
Sehr geehrte Damen und Herren,
bezugnehmend auf das EuGh vom Urteil vom 26.3.20 Anfechtung Darlehenverträge in Sachen Widerrufsrecht folgender Sachverhalt:
- Vertrag wurde im Nov. 2012 abgeschlossen- bei der PSD Bank Niederbayern - Oberpfalz
- Vertrag im Okt.2017 vorzeitig aufgelöst, Darlehensvertrag wurde getilgt und abgeschlossen --> Vorfälligkeitskosten 7621,17€
Fragen:
1. Nachträglich anfechtbar ?
2. Verjährung ?
Dokumente : Vertrags, Merkblatt mit Widerrufsrecht , Kontoauszug über die die Vorfällgkeitskosten
anbei
Besten Dank
mfg
H. W., Regendorfstr. 59a, 93128 Regenstauf
Tel. 0151 647 44925
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Am 20. November 2012 schlossen Sie als Verbraucher bei einem Kreditinstitut, der PSD BAnk, einen grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrag über EUR 90.000 mit einem bis zum 30. November 2022 gebundenen Sollzinssatz von 2,49 % pro Jahr.
Unter Ziffer 11 („Widerrufsinformation“) dieses Vertrags wurde erklärt:
„Widerrufsrecht
Der Darlehnsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. …“
Der Vertrag stellt klar, dass die Widerrufsfrist nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB erhalten hat, zu laufen beginnt. Die Vorschrift des § 492 Absatz 2 BGB verweist auf Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB. In letzteren Vorschriften wird auf weitere Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwiesen.
Es ist festzustellen, dass die Pflichtangaben nach Art. 10 Absatz 2 Buchstabe p und nach Art. 14 Absatz 1 Unterabschnitt 2 der Richtlinie 2008/48, die für den Fristbeginn für den Widerruf maßgeblich sind, nicht in dem vorgelegten Darlehensvertrag enthalten sind. Um sich Kenntnis von diesen Pflichtangaben zu verschaffen, muss sich der Verbraucher mit einer Fülle von Vorschriften und Bestimmungen befassen, die zudem in unterschiedlichen Gesetzeswerken verankert sind.
Nach Art. 14 Absatz 1 lit. b) der Richtlinie 2008/48 beginnt die Widerrufsfrist erst zu laufen, wenn der Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 10 erhalten hat, sofern der Zeitpunkt nach dem Vertragsabschluss liegt.
Die Verweisung auf die Vorschrift des § 492 Abs. 2 BGB genügt nicht Art. 10 Abs. 2 Buchstabe p der Richtlinie 2008/48, wonach
„das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechtes sowie die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts, einschließlich der Angaben zu der Verpflichtung des Verbrauchers, das in Anspruch genommene Kapital zurückzuzahlen, den Zinsen gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b und der Höhe der Zinsen pro Tag“
in „klarer, prägnanter Form“ angegeben werden müssen.
Dies ist aber nach dem Urteil des EuGH vom 26. März 2020 erforderlich.
Der vorliegende Darlehensvertrag verweist im Hinblick auf die Informationen auf Vorschriften des nationalen Rechts, die nach Art. 10 der Richtlinie 2008/48 anzugeben sind.
Als Verbraucher können Sie vor diesem Hintergrund weder den Umfang Ihrer Vertragspflichten bestimmen noch können Sie untersuchen, ob der von Ihnen geschlossenen Darlehensvertrag alle nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB erforderlichen Angaben aufweist. Darüber hinaus können Sie als Verbraucher schon gar nicht prüfen, ob die Widerrufsfrist für Sie zu laufen begann.
Über den Inhalt diese Vorschriften wurde aber nicht belehrt. Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH reicht die bloße Verweisung in allgemeinen Vertragsbedingungen nicht aus.
Vor diesem Hintergrund kann der Vertrag nach meiner Auffassung widerrufen werden.
Ich habe Ihnen die Deckungsschutzanfrage bei Ihrer Versicherung hier hochgeladen und halte Sie hier auf dem Laufenden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen.
Einer positiven Bewertung sehe ich entgehen.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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Nach der ersten Beurteilung durch Ihren RA H.Roth, bestünde die Chance, diese an die PSD Bank gezahlten Vorfälligkeitskosten , 7621 € ,einzufodern.
Wäre es möglich mir ein Angebot zu unterbreiten, falls Sie diesen Fall übernehmen würden?
danke
vielen Dank für Ihre Mitteilung. Ich hatte bei der Versicherung mehrmals angerufen, weil mein Schreiben bereits Mitte April zur Akte gereicht worden ist.
Ich mache Ihnen hier ein Angebot für die außergerichtliche Vertretung.
Wenn der Widerruf durch die Bank zurückgewiesen werden sollte, würde ich eine neuerliche Deckungsschutzanfrage bei Ihrer Versicherung einreichen.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth