Darlehensvertrag Hauskauf, Sicherheit Risikolebensversicherung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Schröter,
ich habe einen Darlehensvertrag für eine Hausfinanzierung abgeschlossen. In den Vertrag wurde eine Risikolebensversicherung als Sicherheit aufgenommen. Im Wortlaut steht dort "Abtretung der Ansprüche aus der Risikolebensversicherung"
Leider hat der Versicherer den Schutz wegen angegebener Gesundheitsprobleme nun abgelehnt.
Muss bzw. kann die Bank diese Sicherheit dann aus dem Vertrag nehmen?
Mein Bankberater meinte, ohne die Police könne das Darlehen nicht ausgezahlt werden. Ich habe am Montag einen Termin um das weitere Vorgehen zu besprechen und möchte gerne meine Möglichkeiten und Rechte genauer kennen.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Buchin
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
- Wenn die Risikolebensversicherung als Sicherheit ausscheidet, wird die Bank eine andere Sicherheit verlangen, um das Darlehen auszuzahlen.
- Die Risikolebensversicherung sichert in der Regel die Rückzahlung des Darlehensbetrages im Todesfalle ab. Die Prämienzahlungen werden hierbei nicht angespart, sondern dienen nur zur Risikoabsicherung.
- Zu prüfen wäre daher, ob die Bank eine andere Sicherheit neben der Grundschuld akzeptiert. Allerdings wird die Sicherheitsleistung nicht in einer Versicherungsleistung liegen, wenn die Gesundheitsprüfung abschlägig beschieden wurde, soweit nicht eine andere Versicherung mit einem Prämienaufschlag eine Risikolebensversicherung gewährt.
- Zur weiteren Vorgehensweise wäre zu prüfen, ob eine Risikolebensversicherung bei einem anderen Anbieter möglich wäre. Parallel sollten Sie mit der Bank verhandeln, inwieweit die Stellung einer anderen Sicherheit möglich wäre. Diese andere Sicherheit könnte auch ein weiterer Darlehensnehmer sein.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und Ihre Frage beantworten.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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