Darf eine 16 jährige Auszubi im Hotel bis zu 10 Tage am Stück arbeiten
Fragestellung
Meine Tochter ist 16 Jahre alt und im ersten Ausbildungsjahr zur Hotelfachfrau. Es kommt öfter vor, dass sie 6, 7 oder 8 Tage am Stück arbeiten muss (über zwei Wochen verteilt), ohne einen freien Tag dazwischen zu haben! Im Extremfall könnte es bedeutet, dass sie in der einen Woche Montag und Dienstag frei hat und dann bis Sonntag arbeiten müsste. Und in der darauf folgenden Woche würde der neue Dienstplan gleich wieder am Montag bis Freitag Arbeit bedeuten und dann erst schließen sich zwei freie Tage am Samstag und Sonntag an.
Ist dies rechtlich mit der Fünftagewoche im Jugendarbeitsschutzgesetz gedeckt und damit zulässig?
Das Hotel argumentiert, jede Woche zählt neu!
Ein Jugendlicher Azubi in fast jeder Branche arbeitet Montags bis Freitags und hat dann gleich anschließend zwei Tage frei (also eine Fünftagewoche innerhalb von sieben Tagen). Da stellt sich nie die Frage, ob auch 8 oder gar 10 Tage hintereinander gearbeitet werden darf!
Da im Hotel Schichtdienst und auch Wochenendarbeit herrscht ist dies komplizierter.
Ich bin bisher davon ausgegangen, dass das JArbSchG Jugendliche vor Überlastung schützen sollte. Und 8 oder 10 Tage ohne Pause zu arbeiten, ist für eine 16jährige Jugendliche schon sehr heftig. Hinzu kommt, dass die Dienstpläne nicht regelmäßig sind. In der einen Woche ist es mal so, in der nächsten Woche dann wieder anders. Mal hat sie Mittwoch und Freitag frei, in der nächsten Woche dann mal Montag und Dienstag hintereinander usw.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Das ist so keinesfalls in Ordnung, vgl. Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG), § 8 Dauer der Arbeitszeit
"(1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
(2) [AUSNAHME 1] Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen nur dergestalt verteilt werden, dass die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei achteinhalb Stunden nicht überschreiten.
(2a) [AUSNAHME 2] Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden.
[...]."
Vgl. auch Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
§ 4 Arbeitszeit
[...]
(4) Für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit ist als Woche die Zeit von Montag bis einschließlich Sonntag zugrunde zu legen. Die Arbeitszeit, die an einem Werktag infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, wird auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet. [...]."
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
§ 12 Schichtzeit
"Bei der Beschäftigung Jugendlicher darf die Schichtzeit (§ 4 Abs. 2) 10 Stunden, im Bergbau unter Tage 8 Stunden, im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung, auf Bau- und Montagestellen 11 Stunden nicht überschreiten."
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
§ 15 Fünf-Tage-Woche
"Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen."
Darauf haben Sie zu Recht hingewiesen.
Jede Woche ist in der Tat neu zu bewerten, aber ich kann hier nicht erkennen, dass die o. g. AUSNAHMEN 1 ODER 2 einschlägig sind bzw. eingehalten sind oder § 21 (Abweichende Regelungen im Tarifvertrag sind zwar möglich, aber erfahrungsgemäß halten sich manche Ausbildungsbetriebe daran nicht unbedingt; es müsste alles streng kontrolliert werden im Weiteren).
Das sollte also denen klar vermittelt werden, zur Not mittels Hilfe der IHK oder eines Anwaltes.
Klar ist auch der straf- bzw. bußgeldbewerte Schutz der Jugendlichen, vgl. §§ 58 f. -
Bußgeld- und Strafvorschriften.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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Im Prinzip arbeitet meine Tochter in dem Beispielsfall ja nur an 5 Tagen in einer Woche (die 40 Std. werden eingehalten)! Nur über die Verteilung der freien Tage - beispielsweise auf zwei Wochen gerechnet - ergibt sich dann die Situation, dass sie 7 - 10 Tage ohne einen freien Tag hintereinander arbeiten muss!
Gibt es hier eine Regelung, dass die freien Tage gleich im Anschluss nach 5 Tagen Arbeit erfolgen muss?
Sie schreiben zwar, dass die von Ihnen genannten Ausnahmen nicht zutreffen, aber bei der genannten Diensteinteilung sind sie nicht gegeben. Jede einzelne Woche für sich genommen, ist ja eine Fünftagewoche, die nicht unbedingt 40 Stunden überschreitet.
Welches sind die Argumente (Gesetze), die meine Tochter bei ihrem Arbeitgeber vorbringen kann?
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
In Ordnung, das hatte ich etwas anders verstanden, dass hier die Fünftagewoche mit den 40 Stunden eventuell gar nicht eingehalten wird, aber danke für die Klarstellung.
Wie gesagt würde ich mich auf den § 15 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (Fünftagewoche) berufen: Danach dürfen Jugendliche nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden und nicht darüber hinaus.
Das kann nach Maßgabe von § 21 a (abweichende Regelungen) auch nicht durch einen Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung beruhend auf einem Tarifvertrag abgeändert werden , bis auf möglicherweise 9 Stunden, 44 Stunden wöchentlich und bis zu fünfeinhalb Tagen in der Woche, was hier auch überschritten wäre.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg Rechtsanwalt
meine Frage bezog sich nicht darauf, ob es es erlaubt sei, in einer Woche mehr als 40 Stunden zu arbeiten. Sie bezog sich auch nicht darauf, ob es nach JArbSchG gestattet ist, in einer Woche mehr als 5 Tage zu arbeiten. Ich wollte auch nicht wissen, ob durch einen Tarifvertrag oder eine gesonderte Betriebsvereinbarung das JArbSchG ausgehebelt werden kann.
Ich wollte wissen, ob sich das JArbschG genau auf eine Kalenderwoche mit der Fünftagewoche bezieht (innerhalb von 7 Tagen, also Montag bis Sonntag).
In den meisten Ausbildungsberufen herrscht die übliche Arbeitswoche für Jugendliche von Montags bis Freitags. Samstag und Sonntag ist frei. Hier ist die Regelung des JArbSchG völlig klar. Wenn der Jugendliche von Montag bis Samstag jeden Tag 8 Stunden arbeiten sollte (also 6 Tage hintereinander), dann wird einerseits die Fünftagewoche und andererseits die gesetzlich zulässigen 40 Stunden Arbeitszeit in einer Woche überschritten!
Dies soll ja zum Schutz des Jugendlichen sein, damit seine Gesundheit nicht gefährdet wird. Und es erscheint sinnvoll, einem Jugendlichen grundsätzlich nicht mehr als 5 Tage hintereinander Arbeit zuzumuten und ihm dann 2 Tage Erholung zu gönnen!
Beim Schichtdienst im Hotel - und hier komme ich zum eigentlichen Knackpunkt meiner Frage - kommt es für meine Tochter dazu, dass sie innerhalb von zwei Wochen manchmal 6, 7, 8 oder gar 10 Tage hintereinander arbeiten muss, bevor sie wieder arbeitsfrei hat!
Für jede einzelne Woche sind die Arbeitstage korrekt (5 Arbeitstage). Auch die gesetzliche Wochenstundenanzahl wird nicht überschritten. Als Extrembeispiel habe ich in meiner Anfrage einen Dienstplan aufgeführt, der zu 10 Arbeitstagen hintereinander führen kann, was eine enorme Belastung für meine Tochter darstellt. Hier noch einmal das Beispiel über einen Zeitraum über 2 Wochen:
Montag - freier Tag
Dienstag - freier Tag
Mittwoch - Arbeitstag mit 8 Stunden
Donnerstag - Arbeitstag mit 8 Stunden
Freitag - Arbeitstag mit 8 Stunden
Samstag - Arbeitstag mit 8 Stunden
Sonntag - Arbeitstag mit 8 Stunden
Montag - Arbeitstag mit 8 Stunden
Dienstag - Arbeitstag mit 8 Stunden
Mitwoch - Arbeitstag mit 8 Stunden
Donnerstag - Arbeitstag mit 8 Stunden
Freitag - Arbeitstag mit 8 Stunden
Samstag - freier Tag
Sonntag - freier Tag
In diesem Beispiel - und genau darum geht es mir - wird für jede einzelne Woche im Prinzip das JArbSchG eingehalten!
Aber meine Tochter muss 10 Tage hintereinander arbeiten. Dies wird keinem Jugendlichen unter 18 Jahren in anderen Ausbildungsberufen zugemutet, weil die Arbeitstage ganz klar festgelegt sind.
Ich meine, dass dies eigentlich auch die Intention des JArbSchG war bzw. ist.
Kann der eigentliche Sinn des JArbSchG über eine solche Diensteinteilung im Hotelgewerbe (Ausbildung zur Hotelfachfrau), in dem es ja Ausnahmen über Schichtdienst und Wochenendarbeit gibt, ausgehebelt werden? Der Arbeitgeber (das Hotel) meiner Tochter sagt, diese Diensteinteilung sei voll vom JArbSchG gedeckt.
Hierzu hätte ich gerne eine Antwort, die ich noch nicht erkennen kann!
Deshalb bitte ich noch einmal hierzu um eine detaillierte rechtliche Einschätzung!
Vielen Dank!