Crowdfunding Beratung
Fragestellung
Hallo
Wir starten am 1. September eine Crowfunding Kampagne auf Startnext unter der Trägerschaft eines eingetragenen Vereins mit anerkannter Gemeinnützigkeit.
Nun sind wir uns sehr unsicher, ob wir unsere Dankeschöns mit Gegenleistung überhaupt anbieten können, da sie keinen wirtschaftlichen Zweckbetrieb angegeben haben oder dies vorhaben.
Von Startnext haben wir den Tipp bekommen, dass eventuell der durchlaufende Posten (Konto: SKR49) - „Beträge, die der Verein im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt“ - eine Lösung wäre um Dankeschöns mit Gegenleistung anbieten zu können. In dem Fall würde der Verein lediglich als Treuhänder für den Betrag fungieren.
Ich wäre sehr dankbar, wenn sich der Frage ein Steuerberater annehmen könnte, der sich mit Crowdfunding (Startnext) auskennt um Probleme mit der Abrechbung und Versteuerung zu vermeiden.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Dipl.-Finanzwirt Steuerberater Michael Mertens
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich im Nachfolgenden gerne beantworten möchte.
Crowdfunding ist durch eine Vielzahl von im Detail unterschiedlichen Investitionsformen geprägt, die insbesondere in der Start-up-Szene verbreitet sind. Eine gesetzliche Definition existiert jedoch nicht.
Beim gängigsten Modell des Crowdfundings erhält der Geldgeber später das Produkt der ursprünglichen Idee, während der Kickstarter für das Crowdfunding eine Gebühr an den Anbieter der Internetplattform zu entrichten hat.
Um Ihnen nochmals aufzuzeigen, was alles in dieser Finanzierungsform steckt, habe ich hier für Sie ein paar positive Aspekte speziell für Vereine zusammengetragen:
Vereinsmitglieder sind ein gutes Fundament für die Crowd und können problemlos eigenes Geld spenden
keine finanziellen Risiken für Ihren Verein
geringer Aufwand
gute Werbung für Ihren Verein
Werben neuer Mitglieder möglich
Gegenleistungen wie bei vielen Crowdfundings von Startups sind kein Muss
stärkt die Identität und den Zusammenhalt des Vereins
Das große Problem besteht jedoch darin, dass Sie durch das Anbieten von Gegenleistungen Umsatzerlöse/Betriebseinnahmen erwirtschaften. In diesem Fall können die Vereinnahmung der Entgelte eine Steuerpflicht im Rahmen der Umsatzsteuer und der Körperschaft- sowie Gewerbesteuer auslösen.
In dem Moment, wo der Verein eine Gegenleistung anbietet liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i.S.d § 64 Abgabenordnung vor. Sofern dieser wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein sogenannter Zweckbetrieb ist, würde der Verein die Steuervergünstigung für die dem Geschäftsbetrieb zugeordneten Besteuerungsgrundlagen verlieren.
Die Unterscheidung von Zweckbetrieben und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ist für Vereine von großer Bedeutung. Zweckbetriebe bleiben unabhängig von der Höhe des Umsatzes oder des erwirtschafteten Überschusses körperschaft- und gewerbesteuerfrei. Damit können sie eine wichtige Einnahmequelle des Vereins darstellen, ohne seine Gemeinnützigkeit zu gefährden. Und sie können zentraler Teil der Satzungstätigkeit des Verein sein. Zudem sind sie bis auf wenig Ausnahmen auch umsatzsteuerlich begünstigt (§ 12 Absatz 8a Umsatzsteuergesetz).
Ob ein Zweckbetrieb die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwirklicht, lässt sich in der Regel leicht klären. Der gemeinnützige Satzungszweck und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb müssen eine Einheit bilden, sodass sich der Vereinszweck mit der Unterhaltung des Geschäftsbetriebs deckt und in ihm unmittelbar seine Erfüllung findet
Sofern somit Ihre Gegenleistung den satzungsmäßigen Zweck fördert/verwirklicht, liegt ein Zweckbetrieb vor, so dass Sie Ihre Gegenleistung steuerfrei anbieten können. Sofern dies nicht der Fall ist liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.
Allerdings gibt es hier noch eine Ausnahme: § 64 Abs. 3 der Abgabenordnung
Sofern Sie nunmehr einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, die Einnahmen inkl. Umsatzsteuer insgesamt jedoch nicht 35.000 Euro im Jahr übersteigen, unterliegen die dem Geschäftsbetrieb zugeordnenten Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer.
Bitte prüfen Sie aus diesem Grund das Crowfunding Ziel. Sofern Sie hieraus weniger als 35.000 Euro Einnahmen für die Gegenleistung erwirtschaften, dann verbleibt es bei der vollständigen Steuerfreiheit.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen in einem ersten Schritt weiterhelfen. Bei Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Über eine Bewertung von Ihnen freue ich mich sehr.
Viele Grüße
Michael Mertens
Dipl.-Finw. Steuerberater
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Ihr Antwort hilft weiter, beantwortet aber nicht die Frage bezüglich der durchlaufenden Posten (Konto: SKR49) - „Beträge, die der Verein im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt“
Wir starten das Crowdfunding für unserer Bildungsprojekt, sind aber in der Trägerschaft eines eingetragenen Vereins mit anerkannter Gemeinnützigkeit. Daher stellen sich uns ganz konkret folgende Frage:
Kann der gemeinnützige Verein die duch das Crowdfunding eingenommende Finanzierung (das wären in unserem konkretenfall durch Dankeschöns mit Gegenleistung max. 7.000 EUR) die Einnahmen als durchlaufende Posten verbuchen und somit für uns als Treuhändler fungieren?
Das Geld ist in diesem Fall ja nicht für ihre eigenen Zwecke gedacht, es wird also theoretisch kein wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, sondern der gemeinnützige Verein leitet das eingeworbene Geld durch die Startnext Finanzierung (Einnahmen durch Dankeschöns und Spenden) als Träger an uns weiter.
Mit freundlichen Grüßen,
M. A.
vielen Dank für Ihre Rückfrage. Das sind nochmal gute Informationen, dass der Verein nur als Treunhänder fungiert.
Sofern dies auf der Crowdfunding Seite explizit ausgewiesen wird, dass der Verein nur als Treuhänder fungiert und Ihr eigenes Bildungsprojekt unterstützt, kann das Ganz als durchlaufender Posten auf Ebene des Vereins behandelt werden.
Demnach ist die Aussage von Startnext zutreffend.
Ich hoffe meine Rückantwort hat ebenfalls weiterhelfen können.
Viele Grüße
Michael Mertens